Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen (Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz – VerpackDG)sieht eine Mehrwegangebotspflicht vor. Dies ist eine Maßnahme in Richtung Abfallverringerung, da durch jede Wiederverwendung von Mehrwegverpackungen Abfälle von Einwegverpackungen eingespart werden. Damit soll das Ziel von Artikel 4 EWKRL erreicht werden, nachdem die EU-Mitgliedstaaten eine messbare quantitative Verminderung des Verbrauchs bestimmter Einwegkunststoffprodukte im To-Go Bereich erreichen müssen.
Gemäß § 60 VerpackDG sind Endvertreiber von Einweglebensmittelverpackungen aus Kunststoff und von Einweggetränkebechern aus allen Materialien in Deutschland verpflichtet, die in diesen Einwegverpackungen zum Verkauf angebotenen Waren an der Verkaufsstelle auch in wiederverwendbaren Verpackungen (umgangssprachlich: „Mehrwegverpackungen“) anzubieten. Die Verpflichtung besteht, wenn die Befüllung mit Ware jeweils erst bei Abgabe an den Endabnehmer stattfindet. Dies liegt nicht nur bei Befüllung unmittelbar vor der tatsächlichen Übergabe an den Endabnehmer vor, sondern auch bei vorgehaltenen Speisen, welche beim Endvertreiber zuvor in solche Verpackungen gefüllt werden.
Das Mehrwegangebot darf nicht zu ungünstigeren Bedingungen, z.B. zu einem höheren Preis erfolgen. Der Endabnehmer soll sich möglichst frei und ohne Nachteile für eine Variante entscheiden können. Es ist möglich, ein angemessenes Pfand als Anreiz für die spätere Rückgabe zu erheben. In der Verkaufsstelle müssen gut sichtbare und lesbare Informationstafeln oder Schilder auf die Möglichkeit hinweisen, dass die Waren auch in wiederverwendbaren Verpackungen zu erhalten sind. Bei der Auslieferung der Ware muss dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien erfolgen.
Endvertreiber haben eine Rücknahmepflicht für diejenigen wiederverwendbaren Verpackungen, die sie selbst in Verkehr gebracht haben. Die Endabnehmer müssen über die Rückgabemöglichkeit und deren Zweck informiert werden.
Erleichterungen gibt es für kleine Unternehmen mit ≤ 5 Beschäftigten und ≤ 80 qm Verkaufsfläche. Im Fall der Lieferung von Waren gelten alle Lager- und Versandflächen zusätzlich als Verkaufsflächen. Diese Unternehmen können die Pflicht nach § 60 VerpackDG auch erfüllen, indem sie dem Endabnehmer anbieten, die Waren in von diesem zur Verfügung gestellten wiederverwendbaren Behältnissen abzufüllen. Darüber hinaus gelten die Erleichterungen auch für Verkaufsautomaten (§ 61 VerpackDG).
Ressourcenschonende Mehrwegverpackungssysteme für Lebensmittel und Getränke können in Deutschland mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ zertifiziert werden. Auf der Website des Blauen Engels werden neben den Vergabekriterien unter „Publikationen“ auch Informationsmaterialien für Kommunen, Ausgabebetriebe und Verbraucher*innen zur Verfügung gestellt.