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Neue Regeln für Verpackungen bringen Plus für Umwelt & Gesundheit

sortierte Verpackungsabfälle in verschiedenen Sammelbehältern
Nur richtig getrennte Verpackungsabfälle führen zu guten Recyclingergebnissen.
Quelle: Rawpixel.com / Fotolia.com

Ab dem 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) tritt zeitgleich in Kraft. Damit werden der rechtliche Rahmen für Verpackungen und die Verpackungsentsorgung europaweit harmonisiert und neue Nachhaltigkeitsanforderungen eingeführt. Was ändert sich für Verbraucher*innen und Unternehmen und was bleibt gleich?

Ab dem 12.08.2026 gilt die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EU-Verpackungsverordnung – PPWR) unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und regelt die Anforderungen an Verpackungen und die Verpackungsentsorgung europaweit. Das erfolgt zum Beispiel durch 

  • Nachhaltigkeitsanforderungen an Verpackungen,
  • die Pflicht zur Kennzeichnung von Verpackungen, damit für Verbraucher*innen der richtige Entsorgungsweg leicht erkennbar ist und
  • die Pflicht der Hersteller, sich im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung finanziell und organisatorisch um die Sammlung, Sortierung und das Recycling ihrer Verpackungsabfälle zu kümmern. 

Damit rückt erstmals der gesamte Lebenszyklus von der Gestaltung über das Inverkehrbringen bis zur Entsorgung der Verpackungen in den Blick und wird aus einem Guss geregelt. Manche Vorgaben sind ab sofort wirksam, andere kommen im Laufe der nächsten Jahre hinzu.

Zugleich tritt in Deutschland das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) als neue nationale Grundlage des Verpackungsrechts in Kraft. Dieses ergänzt die Regelungen der EU-Verpackungsverordnung durch Konkretisierungen und legt behördliche Zuständigkeiten und Details zur Verpackungsentsorgung in Deutschland fest. Dabei bleiben viele bewährte Normen des Verpackungsgesetzes im Wesentlichen erhalten, aber es gibt auch wichtige Neuerungen. So regelt das VerpackDG zum Beispiel

  • wie bislang die Registrierung von Verpackungsherstellern im Verpackungsregister LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister und ihre Verpflichtung, sich mit ihren systembeteiligungspflichten Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme an einem oder mehreren dualen Systemen zu beteiligen,
  • die bewährte Entsorgung von Verpackungsabfällen bei Privathaushalten und anderen Stellen, an denen vergleichbare Verpackungen anfallen (sogenannte „vergleichbare Anfallstellen“ wie Hotels und Gastronomie) über duale Systeme (meist durch Altglas- und Altpapiersammlung, Gelbe Tonne/gelber Sack) und die dabei zu erreichenden, teilweise angehobenen Recyclingquoten,
  • das bekannte und etablierte Pfandsystem für viele Einweg-Getränkeverpackungen sowie
  • neue Zulassungspflichten für Hersteller von Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind sowie neue „sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung“, die Verpackungen aus Großgewerbe und Industrie zurücknehmen.

Was ändert sich für Verbraucher*innen?

Verbraucher*innen werden ab sofort durch die Beschränkung sogenannter PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) in Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, besser geschützt. Die PPWR führt dazu Grenzwerte ein, die nicht überschritten werden dürfen. PFAS sind kaum abbaubar, verbleiben daher sehr lange in der Umwelt und stellen eine Gefahr für die Umwelt und teils die menschliche Gesundheit dar.

Noch etwas dauern wird es, bis eine neue Kennzeichnung von Verpackungen und Abfallsammelbehältern die Mülltrennung erleichtert. Dies wird voraussichtlich ab Ende 2028 eingeführt. Im Laufe dieses Jahres wird die EU-Kommission dafür die entsprechenden Symbole bekanntgeben.

Nichts ändert sich für Verbraucher*innen an der bewährten Sammlung von Verpackungsabfällen in Altglas-Containern, Altpapiertonne und -containern sowie in gelben Tonnen und Säcken. Auch die bekannten Pfandsysteme für Getränkeverpackungen (Einweg und Mehrweg) und im to-go-Bereich (Getränke und Essen zum Mitnehmen) bleiben wie gewohnt erhalten. Das hat seinen Grund: Die neuen EU-Regelungen orientieren sich an vielen Stellen an den Erfahrungen und bewährten Strukturen aus Deutschland.

Was ändert sich für Unternehmen?

Unternehmen müssen vor allem klären, ob sie im Sinne der EU-Verpackungsverordnung Hersteller oder Erzeuger von Verpackungen sind. Denn viele Pflichten der PPWR knüpfen an diesen Akteuren an. Wer Hersteller ist, ist in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 PPWR neu definiert und nicht in jedem Fall identisch zur alten Definition aus dem deutschen Verpackungsgesetz. Hinzu kommt die neue Definition des Erzeugers in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 PPWR. Hilfestellungen zur Definition und Abgrenzung der Begriffe stellt die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) auf ihrer Webseite bereit.

Hersteller müssen sich insbesondere (weiterhin) bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren und systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei einem oder mehreren dualen Systemen beteiligen.

Erzeuger sind ab dem 12.08.2026 insbesondere verpflichtet, die Konformität ihrer Verpackungen in Bezug auf die Nachhaltigkeitsanforderungen der PPWR (Artikel 5 bis 12) zu bewerten. Sie müssen in einer EU-Konformitätserklärung dokumentieren, dass alle Anforderungen eingehalten werden (Artikel 39 PPWR). Dabei müssen sie bedenken, dass manche Nachhaltigkeitsanforderungen ab sofort relevant sind (z.B. PFAS-Beschränkung, Artikel 5 PPWR). Andere Anforderungen werden erst nach der Veröffentlichung von ergänzenden Rechtsakten der EU-Kommission in den nächsten Jahren relevant (z.B. Verpackungskennzeichnung, Artikel 12 PPWR; Recyclingfähigkeit, Artikel 6 PPWR).

Unternehmen finden Informationen und Hilfestellungen insbesondere auf den unten verlinkten Seiten der EU-Kommission, der Zentralen Stelle Verpackungsregister und weiterer Akteure.

Wie bewertet das Umweltbundesamt die PPWR und das VerpackDG?

Die EU-Verpackungsverordnung zielt darauf ab, die Umweltwirkungen von Verpackungen durch Maßnahmen entlang des gesamten Lebensweges zu mindern. Das UBA begrüßt diesen umfassenden Ansatz. Gleichwohl erweitert er die bestehenden Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller, Handel und Organisationen. Er erfordert einen nicht unerheblichen Aufwand, sich mit den Regelungen vertraut zu machen und die Maßnahmen zur Einhaltung der Konformität zu treffen, neue Konformitätserklärungen auszustellen und umfassendere Datenmeldungen vorzunehmen. 

Zudem müssen eine Reihe von Regelungen für ihre Implementierung noch mit den bereits in der PPWR angelegten nachgeordneten Rechtsakten der EU-Kommission unterlegt werden. Diese erfordern, dass auch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz in weiteren Novellen angepasst wird. 

Für viele Wirtschaftsakteure – aber auch die betroffenen Behörden – bedeutet die Umsetzung eine relevante Kraftanstrengung. Nach Auffassung des Umweltbundesamtes sind die mit der PPWR verbundenen Umweltfortschritte es aber wert, diese Anstrengungen zu unternehmen. So führte die EU-Kommission mit Vorlage des Entwurfes der PPWR an, dass 40 Prozent der in der EU verwendeten Kunststoffe und 50 Prozent des Papiers für Verpackungen benötigt werden und Verpackungsabfälle 36 Prozent der kommunalen festen Abfälle ausmachen. Optimierungen von Verpackungen und Verpackungsentsorgung können daher erhebliche positive Umweltwirkungen erreichen. 

Die neuen Regelungen der PPWR und des VerpackDG werden zudem dazu beitragen, das erreichte Niveau der deutschen Entsorgungswirtschaft für Verpackungen abzusichern und die Verpackungsbranche zukunftsfähig aufzustellen. Damit leisten die Gesetze einen wichtigen Beitrag, die in vielen Bereichen bestehende Technologieführerschaft deutscher und europäischer Unternehmen zu stärken und damit auch die oftmals sehr gute Position auf dem Weltmarkt zu behaupten. Auch die Abhängigkeit von strategischen Rohstoffimporten kann deutlich reduziert werden.

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