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REACH Schnittstellen zu Abfall, Recycling und Kunststoffen

Die REACH-Verordnung soll Menschen und die Umwelt schützen. Sie regelt, wie Stoffe und Gemische hergestellt, verkauft und verwendet werden. Bei der Regulierung von Stoffen und Gemischen wird der gesamte Lebenszyklus von der Herstellung über die Verwendung bis hin zum Ende der Nutzungsdauer des Produktes, in dem der Stoff enthalten ist, betrachtet.

Inhaltsverzeichnis

Während des gesamten Lebenszyklus eines Produktes können Stoffe freigesetzt („emittiert“) werden. Das kann unerwünschte Folgen für Mensch und Umwelt haben. Es ist wichtig genau zu untersuchen, welche Stoffe, in welcher Menge und auf welchem Weg freigesetzt werden können. Auf dieser Grundlage müssen technische und organisatorische Konzepte zur Vermeidung der Emissionen entwickelt werden. Jedoch lassen sich auch bei noch so strengen Regeln Emissionen nie ganz vermeiden. Darum müssen ebenfalls Mittel und Wege zur Minimierung der unerwünschten Folgen gefunden werden. Die dafür notwendigen Maßnahmen nennt man Risikomanagementmaßnahmen. Das Sicherheitsdatenblatt für Gemische wie beispielsweise zu Lacken, Farben und Klebstoffen enthält wichtige Angaben dazu, welche problematischen Stoffe darin enthalten sind, wie diese freigesetzt werden können und wie sich ein Stoff oder Gemisch in der Umwelt verhält. Diese Informationen helfen zum Beispiel beim Umgang mit verschüttetem Material, bei unbeabsichtigten Freisetzungen, beim Transport und bei der Abfallbehandlung.

1. Abfall

Wenn Produkte am Ende ihrer Nutzungsphase angelangt sind, beginnt die Abfallphase. Der Abfall ist weder als Stoff, noch als ein Stoffgemisch oder als ein Erzeugnis definiert. Damit wird Abfall nicht unter der REACH-Verordnung geregelt, sondern unter einem eigenständigen Abfallrecht.

Zur Abfallphase gehören das Einsammeln, Sortieren und Verwerten von Abfällen. Die Verwertung kann auf verschiedene Arten erfolgen, zum Beispiel durch eine direkte Wiederverwertung von Materialien, eine chemische Behandlung oder bei besonders gefährlichen Abfällen durch Verbrennen. Nur ein verhältnismäßig geringer Anteil des Abfalls wird heute noch auf Deponien langfristig gelagert.

Bei der Behandlung von Abfällen werden technische und organisatorische Verfahren sowie Überwachungsmethoden eingesetzt, damit möglichst wenig Schadstoffe freigesetzt werden. Ziel ist es also, auch beim Umgang mit Abfällen, Mensch und Umwelt zu schützen. 

2. Übergang vom Abfall zu einem Erzeugnis/Stoff

Beim Recycling wird Abfall wieder zu einem Erzeugnis/Stoff verarbeitet. Dieser Übergang bedeutet, dass sich auch der einschlägige Rechtsbereich wieder ändert:

  • Abfallphase: REACH gilt nicht, weil Abfall nicht in Verkehr gebracht wird.
  • Ende-Abfallphase / Rezyklat wird Produkt: Sobald der Abfall aufbereitet und wieder als Material/Stoff auf den Markt gebracht wird, greifen REACH-Pflichten.
    • Beispiel: Altmetall wird zu neuen Metalllegierungen verarbeitet → Hersteller muss prüfen, ob REACH-Pflichten greifen (z. B. bezüglich SVHC, Registrierung).

REACH gilt, sobald recyceltes Material als Stoff, Gemisch oder Bestandteil eines Erzeugnisses wieder auf den Markt gelangt.

Übersicht zum Übergang von Abfall zu REACH-relevantem Material Übersicht zum Übergang von Abfall zu REACH-relevantem Material
Quelle: UBA

3. Recyclingmaterialien

Eine effektive und wichtige Maßnahme der Abfallverwertung ist das Recycling (aus dem Englischen: „Wiederverwertung“). Hierdurch können die Abfallmengen reduziert werden. Das schont natürliche Ressourcen und kann Umweltbelastungen minimieren. Durch eine, teilweise mehrfache, Wiederaufbereitung von Materialien werden Abfälle zu Wertstoffen und Rohstoffkreisläufe werden geschlossen.

Wann ist für Recyclingmaterialien die REACH-Verordnung relevant?

A) Recycelte Materialien werden wieder als Stoffe oder Gemische in Verkehr gebracht, z. B. Kunststoffpellets aus Altplastik, die zu neuen Produkten verarbeitet werden.

  • Dann gelten zunächst einmal die normalen REACH-Pflichten, z. B. Registrierung, Bewertung und Information innerhalb der Lieferkette.
  • Ausnahmen kann es geben, wenn die recycelten Stoffe ausschließlich für spezifische technische Zwecke genutzt werden und/oder in Produkte gelangen, die durch die REACH-Verordnung nicht geregelt werden. 

B) Eine wichtige Besonderheit unter REACH zu Recycling ist folgende:

Die REACH-Verordnung beschreibt in Artikel 2 (7) (d) eine spezielle Ausnahme für bestimmte, zurückgewonnene (recycelte) Stoffe. Ein Recycler muss einen Stoff nicht erneut registrieren, wenn:

  • der Stoff bereits registriert wurde und
  • dem Recycler die erforderlichen Informationen zur sicheren Verwendung vorliegen.

Das bedeutet aber nicht, dass die Pflichten aus der REACH-Verordnung insgesamt entfallen. Andere Pflichten (z. B. zu besonders besorgniserregenden Stoffen oder Beschränkungen) können weiterhin gelten.

C)    Besonders besorgniserregende Stoffe in Recycling-Materialien:

  • Wenn recyceltes Material SVHC-Stoffe (Substances of Very High Concern - besonders besorgniserregende Substanzen) enthält, müssen Unternehmen die Kundschaft informieren (Art. 33 REACH). 
Beispiele beim Umgang mit Abfällen, aus denen REACH-Pflichten resultieren können Beispiele beim Umgang mit Abfällen, aus denen REACH-Pflichten resultieren können
Quelle: UBA

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