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Kunststoffe und Kunststoffrecycling unter REACH

Kunststoffe fallen prinzipiell auch in den Geltungsbereich der REACH-Verordnung, da es sich bei diesen um Gemische handelt. Diese Gemische sind basierend auf spezifischen technischen Anforderungen für bestimmte (End-)Anwendungen hergestellt. Ein Kunststoff besteht aus:

  • Polymeren (z. B. Polyethylen, Polypropylen, PVC), die durch Vernetzung von Monomeren (z. B. Ethylen, Propylen, Vinylchlorid) hergestellt werden
  • Additiven (z. B. Weichmacher, Stabilisatoren, Flammschutzmittel, Pigmente)

REACH betrachtet diese Bestandteile unterschiedlich.

Zwar sind Polymere als Basismaterial der Kunststoffe selbst meist von der Pflicht zur Registrierung ausgenommen, aber die Monomere selbst, aus denen die Polymere bestehen, müssen dagegen registriert werden. Weitere, in den Kunststoffen enthaltene Stoffe wie etwa Additive zur Erreichung technischer Anforderungen, aber auch unerwünschte Verunreinigungen, sowie SVHC-Stoffe, können umfangreiche REACH-Pflichten auslösen. Enthält ein Kunststoffgemisch ein oder mehrere Additive, die als besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) eingestuft sind, können weitergehende Informations- und Mitteilungspflichten entstehen. Diese sind dann auch bei Kunststofferzeugnissen und Kunststoffrezyklaten zu berücksichtigen.

Ein fertiges Kunststofferzeugnis (z. B. Rohr, Gehäuse, Folie, Spielzeug) gilt meist als Erzeugnis.

Dann sind insbesondere relevant:

  • Informationspflichten zu SVHC-Stoffen (> 0,1 Massen-%)
  • Beschränkungen für bestimmte Stoffe (Annex XVII der REACH-Verordnung)
  • ggf. Meldepflichten an die SCIP-Datenbank (nach Abfallrahmenrichtlinie, nicht REACH)

Recycelte Kunststoffe sind besonders interessant unter REACH:

Kunststoffe können am Lebensende eines Produktes wiederverwendet oder recycelt werden. Häufig werden Alt-Kunststoffe als Granulat entweder direkt verarbeitet oder das Granulat wird einem neu hergestellten Kunststoff zu bestimmten Anteilen beigefügt.

  • Während des Abfallstatus gilt REACH nicht.
  • Nach Ende der Abfalleigenschaft kann das Rezyklatmaterial einer oder mehreren Reglementierungen der REACH-Verordnung unterliegen.
  • Im Rezyklat bereits enthaltene „Alt“-Additive oder „Alt“-Schadstoffe müssen berücksichtigt werden. Neben den Anforderungen aus der REACH-Verordnung sind hier zudem die Anforderungen aus der EU-Verordnung zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung; (EG) Nr. 1272/2008) zu berücksichtigen.

Unter REACH beschränkte Stoffe dürfen nicht ohne weitere Prüfung und Umsetzung der Beschränkungsbedingungen durch Recycling wieder in den Markt gelangen. 
 

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