Deutsches Bodenschutzrecht
Von besonderer Bedeutung sind das Bundes-Bodenschutzgesetz und die Bundes-Bodenschutzverordnung. Daneben finden sich weitere relevante Bestimmungen in zahlreichen anderen Gesetzen. Die nachfolgenden Ausführungen geben einen ersten, allerdings nicht vollständigen Überblick.
Bundes-Bodenschutzgesetz und Bundes-Bodenschutzverordnung
Zweck des Bundes-Bodensschutzgesetzes ist es, nachhaltig die Bodenfunktionen zu sichern oder wiederherzustellen. Gefahren für den Boden sollen abgewehrt werden, eingetretene schädliche Bodenveränderungen sind zu sanieren. Darüber hinaus sind auch vorsorgende Maßnahmen erforderlich.
Das Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BBodSchG) gilt grundsätzlich nur, soweit andere Gesetze – wie zum Beispiel das Düngemittelgesetz oder das Baurecht – Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Die entsprechenden Gesetze sind im § 3 des BBodSchG aufgeführt. Allerdings müssen – so die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - die materiellen Anforderungen des Bodenschutzrechts beim Vollzug dieser anderen Gesetze berücksichtigt werden. Diese Anforderungen sind in der Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV ) vom 12. Juli 1999, welche 2021 novelliert wurde (Inkrafttreten der Änderungen am 1. August 2023), insbesondere durch die Vorsorge-, Prüf- und Maßnahmenwerte bestimmt.
Der Schwerpunkt des BBodSchG liegt im nachsorgenden Bodenschutz. Die Prüfungsabfolge und Entscheidungsmaßstäbe für Bodensanierungen sind im BBodSchG und in der BBodSchV präzise geregelt. BBodSchG und BBodSchV enthalten auch Pflichten des vorsorgenden Bodenschutzes. Von besonderer Bedeutung ist die Festlegung von Vorsorgewerten als auch von Anforderungen an das Ein- und Aufbringen von Materialien auf den Boden. Nach § 17 BBodSchG sind die Grundsätze der guten fachlichen Praxis bei landwirtschaftlicher Bodennutzung zu beachten. Dies soll durch die landwirtschaftliche Beratung der zuständigen Landesbehörden sichergestellt werden. Ein entsprechendes Anordnungsrecht für die Bodenschutzbehörden sieht das Bundes-Bodenschutzgesetz nicht vor.
Die Länder haben vielfach zur Konkretisierung und Umsetzung des BBodSchG und der BBodSchV eigene Landes-Bodenschutzgesetze erlassen.
Das Bundesumweltministerium hat 2022 ein „Eckpunktepapier für eine Novelle des nationalen Bodenschutzrechts“ vorgelegt, das Defizite des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie Lösungsoptionen aufzeigt. Im Rahmen eines RefoPlan-Vorhabens (Laufzeit 2022 bis 2026) wurden ausgehend von diesem Eckpunktepapier die Defizite vertieft analysiert und Lösungskonzepte entwickelt. Darüber hinaus wurde ein konkreter Gesetzesvorschlag zur Fortschreibung des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie Erläuterungen vorgelegt.
Baurecht/Raumordnungsrecht
Für den Bodenschutz relevante Vorschriften ergeben sich zudem aus dem Bau- und Raumordnungsrecht. Nach § 1a Absatz 2 Baugesetzbuch soll mit „Grund und Boden […] schonend und sparsam“ umgegangen werden. Diese Grundsätze sind insbesondere bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Das Raumordnungsrecht enthält Vorschriften zur Gesamtplanung und damit zur Nutzung von Grund und Boden. Die einschlägigen Vorschriften auf Bundesebene ergeben sich aus dem Raumordnungsgesetz . Auf Länderebene gibt es entsprechende Landesgesetze.
Kreislaufwirtschaftsgesetz, Klärschlammverordnung und Bioabfallverordnung
Von Bedeutung sind ferner die abfallrechtlichen Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012. Einschlägig sind darüber hinaus die Klärschlammverordnung sowie die Bioabfallverordnung. Die abfallrechtlichen Vorschriften enthalten insbesondere Vorgaben für die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung von Abfällen.
Ersatzbaustoffverordnung
Die Ersatzbaustoffverordnung regelt den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken wie zum Beispiel Straßen. Damit besteht erstmalig eine bundeseinheitliche Regelung für die Verwertung mineralischer Abfälle als Ersatzbaustoffe. Anforderungen des Grundwasser- und Bodenschutzes beim Einbau von Ersatzbaustoffen werden konkretisiert. Das UBA begleitet die Evaluierung der Ersatzbaustoffverordnung mit einem Eigenforschungsprojekt.
Naturschutzrecht
Nach Bundes-Naturschutzgesetz (BNatSchG) sind Eingriffe in Natur und Landschaft entweder zu vermeiden oder zumindest auszugleichen. Nach Paragraf 15 Absatz 7 BNatSchG können in einer Rechtsverordnung Anforderungen an die Kompensation von Eingriffen geregelt werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Bundes-Kompensations-Verordnung. Die Länder haben außerdem eigene Kompensations-Regelungen erlassen.