Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen nach Delegierter Verordnung (EU) 2024/370
Das Umweltbundesamt (UBA) nimmt die Aufgabe der notifizierenden Behörde nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/370 wahr (§ 40 Absatz 3 IfSG). Die in Deutschland ansässigen Konformitätsbewertungsstellen für Produkte im Kontakt mit Trinkwasser können beim UBA einen Antrag auf Notifizierung entsprechend der Delegierten Verordnung (EU) 2024/370 stellen, um Konformitätsbewertungen nach dieser Verordnung vornehmen zu dürfen. In einer Information gibt das UBA Hinweise zum Antragsverfahren und zur Bewertung sowie Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen:
- Information: Hinweise des Umweltbundesamtes für Antragsverfahren zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen nach Delegierter Verordnung (EU) 2024/370
- ANLAGE zu den Hinweisen des Umweltbundesamtes für Antragsverfahren zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen nach Delegierter Verordnung (EU) 2024/370