Bevorzugungspflicht für umweltfreundliche Erzeugnisse
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) wurde im Zuge der Umsetzung der aktualisierten Abfallrahmenrichtlinie novelliert. Die im neuen KrWG genannten Institutionen und Stellen des Bundes sind künftig verpflichtet, im Rahmen der Beschaffung Produkte zu bevorzugen, die rohstoffschonend, energiesparend, abfallarm, reparierbar, schadstoffarm oder recyclingfähig sind.