Finanzierungsoptionen für öffentliche Trinkwasserbrunnen
Rechtsfragen der Finanzierung im Lichte des § 50 Abs. 1 S. 2 WHG
Gemeinden errichten und betreiben immer häufiger Trinkwasserbrunnen. Im Jahr 2022 gab es ca. 1.300 Trinkwasserbrunnen, die Städte und Gemeinden auf freiwilliger Basis errichtet haben. Es handelt sich dabei aber nicht mehr um Brunnen, die Trink- und Brauchwasser aus dem Grundwasser fördern, sondern die an das öffentliche Leitungsnetz für die Wasserversorgung angeschlossen sind. Viele Städte und Gemeinden investieren in öffentlich zugängliche, entgeltfreie Trinkwasserbrunnen. Was bisher auf freiwilliger Basis geschah, ist durch Art. 16 Abs. 2 EU-Trinkwasserrichtlinie und dessen Umsetzung in § 50 Abs. 1 S. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine Pflicht geworden.
Mit dieser Regelung ergeben sich praktische Fragen der Umsetzung. § 50 Abs. 1 S. 2 WHG enthält eine grundsätzliche Rechtspflicht mit dem Ziel, die Anzahl der in der Bundesrepublik bereits auf Grund freiwilliger kommunaler Initiativen bestehenden Trinkwasserbrunnen möglichst flächendeckend zu erhöhen. . Durch die Verpflichtung der Gemeinden als landesrechtlich bestimmte Träger der öffentlichen Wasserversorgung werden diesen durch die neue Regelung zusätzliche Aufgaben übertragen. Die Kostenübernahme für die Aufstellung und Instandhaltung bzw. für das Betreiben der Trinkwasserbrunnen ist nicht mit geregelt. Das WHG trifft keine Aussage darüber, wie die Gemeinden die Aufstellung der Trinkwasserbrunnen finanzieren sollen. Die Frage, wer für die Kosten der Trinkwasserbrunnen aufkommen soll, war durch das Sachverständigenguten zu klären. Es untersuchte diese Problemstellung rechtswissenschaftlich auf Grundlage des geltenden Rechts.