Gutachten des UBA zu Umweltanforderungen bei Direktaufträgen
Das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz) ist am 01. Juli 2026 in Kraft getreten. Eine zentrale Änderung umfasst die Anhebung der Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes auf 50.000 Euro. Ein Kurzgutachten des UBA untersucht die Auswirkungen auf die umweltfreundliche Beschaffung.
Die Untersuchung zeigt deutlich, dass die Reform vor allem darauf abzielt, Vergabeverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Gleichzeitig erleichtert sie auch die umweltfreundliche Beschaffung. Der materielle Pflichtenkatalog der Fachgesetze, zum Beispiel des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) oder des Klimaschutzgesetzes (KSG), bleibt unberührt. Die fachgesetzlichen Vorgaben binden Bundesbehörden weiterhin unabhängig von der gewählten Vergabeart und den einschlägigen Wertgrenzen.
Für die Verankerung von Nachhaltigkeitskriterien bieten Bedarfsermittlung und Leistungsbeschreibung einen bürokratiearmen und zugleich wirksamen Ansatzpunkt. So muss bei der Direktvergabe der Beschaffungsgegenstand bereits in der Bedarfsdefinition nachhaltig ausgerichtet werden – etwa durch Anforderungen an Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Rezyklatanteile oder eine schadstoffarme oder klimaschonende Leistungserbringung. Ein zusätzlicher bürokratischer Aufwand entsteht dadurch nicht. Im Gegenteil: Die Beschaffungsentscheidung selbst wird von Anfang an nachhaltig getroffen. Damit wird auch die gesetzgeberische Intention von Beschleunigung, Vereinfachung und Bürokratieabbau nicht konterkariert.
Die Ergebnisse lassen sich auf entsprechende Vorgaben der Länder und Kommunen übertragen.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz sieht für Auftraggeber des Bundes eine Änderung von § 55 Bundeshaushaltsordnung vor, durch die Leistungen bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer pro Direktauftrag, das heißt ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens, beschafft werden können. Der Auftraggeber soll dabei zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. Vergabestellen steht dabei weiterhin offen, auch bei Beschaffungsvorhaben unterhalb von 50.000 Euro ein formelles Vergabeverfahren durchzuführen.