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Sanktionen bei REACH-Verstößen

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Paragraphen
Quelle: AllebaziB / Fotolia.com

Sanktionen für Verstöße gegen REACH werden im Chemikaliengesetz und in der Chemikalien-Sanktionsverordnung geregelt.

1. Chemikaliengesetz

§ 27b des Chemikaliengesetzes schreibt vor, wie Zuwiderhandlungen gegen bestimmte Pflichten der REACH-Verordnung sanktioniert werden sollen. Verstöße gegen die Registrierungs- oder Zulassungspflicht und unvollständige oder unrichtige Angaben in einem Zulassungsantrag oder einem Stoffsicherheitsbericht können mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. Bereits der Versuch ist strafbar. Wird das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, sind die Strafen höher, bei fahrlässiger Handlung niedriger.

2. Chemikalien-Sanktionsverordnung

Seit 01.05.2013 ist die Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV) in Kraft, die Sanktionen bei Verstößen gegen Pflichten des Chemikalienrechts festlegt, unter anderem gegen bestimmte REACH-Pflichten. Dabei regelt die Verordnung, was als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit gilt. Die Sanktionen selbst werden in §§ 26 und 27 des Chemikaliengesetzes genannt.

§ 1 der ChemSanktionsV bestimmt, dass Verstöße gegen die Beschränkungen nach Anhang XVII REACH als Straftaten anzusehen sind. Diese können gemäß § 27 ChemG mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen geahndet werden. Bereits der Versuch ist strafbar. Wird das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, sind die Strafen höher, bei fahrlässiger Handlung niedriger.

§ 2 der ChemSanktionsV listet verschiedene Einzeltatbestände auf, die als Ordnungswidrigkeiten gelten. Sie können gemäß § 26 ChemG mit Geldbußen bis zu 50.000 € belegt werden. Es geht dabei z.B. um Verstöße gegen Meldepflichten gegenüber der Europäischen Chemikalienagentur, Verstöße gegen Auskunftspflichten zu besonders besorgniserregenden Stoffen in Erzeugnissen und Verstöße gegen verschiedene Pflichten in der Lieferkette (Sicherheitsdatenblatt, nachgeschalteter Anwender).

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