PFOS wurde als prioritär gefährlicher Stoff eingestuft (UQN-RL 2008/105/EG). Für diese Stoffe sind wirksame Maßnahmen am Ursprung der Verschmutzung zu ergreifen, um Einträge in Gewässer zu beenden oder schrittweise einzustellen. Das erfolgte europaweit 2009 durch die Aufnahme von PFOS in die EU POP-Verordnung. Weitere PFC gelten nicht als prioritäre Stoffe. Wegen der Regelung in der Trinkwasserverordnung, den Ratsschlussfolgerungen zur nachhaltigen Chemikalienpolitik und für einen europäischen Aktionsplan für PFC soll diese Stoffgruppe bei der aktuellen Überprüfung der Liste der prioritären Stoffe berücksichtigt werden.
Die WRRL schreibt vor, Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Ein ansteigender Trend in Gewässern, der zu einer Verschlechterung des Zustands führt, ist wegen des Verschlechterungsverbots (§ 27Wasserhaushaltsgesetz (WHG)) nicht zulässig. Der chemische Zustand wird durch die Überwachung der Umweltqualitätsnorm (UQN) überprüft. UQN werden in Abhängigkeit von den Stoffeigenschaften und dem Verhalten in Gewässern für die Wasserphase, Sediment, Schwebstoffe und Biota definiert. Die Matrix, von der das empfindlichste Schutzgut betroffen ist, wird zur Bewertung herangezogen. Für PFOS ist das der Schutz der menschlichen Gesundheit, also der Schutz vor gesundheitsschädlichen Auswirkungen beim Verzehr von mit PFOS belasteten Fischen.
Für PFOS wurde wegen der hohen Biokkumulation eine UQN in Fischen (Biota) von 9,1 μg/kg Nassgewicht abgeleitet. Wird dieser Wert überschritten, sind Maßnahmen zur Emissionsminderung erforderlich. Ist eine Überwachung von Fischen nicht möglich, zum Beispiel weil nicht ausreichend Tiere gefangen werden können, können ersatzweise die Jahresdurchschnittsnormen (JD-UQN) in der Wasserphase zur Bewertung genutzt werden. Diese betragen 0,65 ng/l für oberirdische Binnengewässer und 0,13 ng/l für die Übergangs- und Küstengewässer. Als zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN) sind 36 µg/l für die Binnen- und 7,2 µg/l für die Übergangs- und Küstengewässer festgelegt. Die Ableitung der Umweltqualitätsnormen erfolgt nach dem Technical Guidance Document for Deriving Envionmental Quality Standards No 27 der Common Implementation Strategy der WRRL.
Die UQN für PFOS ist derzeit noch die einzige auf europäischer Ebene abgestimmte UQN für PFC.