Direkt zum Inhalt Direkt zum Hauptmenü Direkt zur Fußzeile

PBT / vPvB

Erklärung des Begriffs REACH: Europäische Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
Der Name der Verordnung REACH steht für Registrierung, Evaluierung und Autorisierung von Chemikalien
Quelle: Umweltbundesamt

PBT/vPvB-Stoffe sind persistent, bioakkumulierend und toxisch (PBT-Stoffe) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierend (vPvB-Stoffe). Bei PBT/vPvB-Stoffen sind die Einträge in die Umwelt und mögliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Ökosysteme zeitlich oder räumlich voneinander entkoppelt. Die ⁠Vorhersage⁠ langfristiger Wirkungen und die Beurteilung möglicher Schäden ist mit der üblichen Methodik der Risikobewertung (Vergleich zwischen anzunehmender ⁠Exposition⁠ und Wirkung) nicht möglich, weil ⁠Persistenz⁠ und Anreicherung keine belastbare Vorhersage der Exposition erlauben. Dazu kommt eine hohe ⁠Unsicherheit⁠ bezüglich möglicher längerfristiger Wirkungen. Diese lassen sich letztlich bei hoher Persistenz und Anreicherungsfähigkeit nie ausschließen. Einmal eingetretene Schäden sind häufig nicht mehr reparabel.

Die ⁠REACH-Verordnung⁠ sieht ein Zulassungsverfahren für besonders besorgniserregende Stoffe vor, welche von der ECHA auf der sogenannten Kandidatenliste veröffentlicht werden. REACH Artikel 57 legt fest, dass darunter auch Stoffe fallen, die nach den Kriterien des Anhang XIII PBT-vPvB-Stoffe sind.

⁠REACH⁠ verpflichtet Hersteller und Importeure von Chemikalien, bei der Stoffsicherheitsbeurteilung im Stoffsicherheitsbericht die PBT- bzw. vPvB-Eigenschaften zu ermitteln. Wie das möglich ist und wie ein PBT/vPvB-Verdacht begründet ist, beschreiben die Leitlinien zu den Informationsanforderungen und zur Stoffsicherheitsbeurteilung auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur ECHA. Eine genaue Anleitung zur Durchführung der Beurteilung findet sich im Kapitel R.11 des Teils C der Leitlinien. Können die PBT/vPvB-Eigenschaften mit den vorliegenden Informationen nicht ermittelt werden, ist ein Vorschlag für die weitergehende Prüfung einzureichen. 

Da die Anhang-XIII-Kriterien sehr aufwändige Tests und zum Teil Tierversuche erfordern, werden Stoffe bei der PBT-Bewertung zunächst mit Hilfe von einfachen Screeningtests untersucht, bevor man anhand der Ergebnisse entscheidet, ob ein PBT/vPvB-Verdacht vorliegt und weitere Tests notwendig sind. Die Langlebigkeit (Persistenz) eines Stoffes in der Umwelt wird im Regelfall zuerst untersucht, da die experimentelle Untersuchung der Persistenzkriterien im Gegensatz zu den Kriterien für Bioakkumulation und Toxizität ohne Tierversuche möglich ist. Erweist sich ein ⁠Stoff⁠ als nicht persistent, kann auf weitere Versuche verzichtet werden.

Associated content

Links

Schlagworte

Kurzlink: https://www.uba.de/n44003de