Berechnungen der bundesdeutschen Treibhausgas-Emissionen für das Jahr 2025
Gemäß Bundesklimaschutzgesetz
Das Umweltbundesamt berechnet entsprechend § 5 Bundesklimaschutzgesetz (KSG) zum 15. März eines jeden Jahres die Emissionen an Treibhausgasen insgesamt und in den Sektoren nach Anlage 1 KSG für das zurückliegende Kalenderjahr. Auf Basis dieser Daten wird dargestellt, ob die Jahresemissionsgesamtmenge nach Anlage 2 KSG über- oder unterschritten wurde und für jeden Sektor, ob die Emissionsdaten die Jahresemissionsmengen nach Anlage 2a über- oder unterschreiten.
Diese Daten sind die Grundlage für die Feststellung der Über- oder Unterschreitungen gemäß §§ 4 (2) und 5 (2) KSG, sowie für die Erfüllung der Aufgaben des unabhängigen Expertenrats für Klimafragen (vgl. Bundes-Klimaschutzgesetz § 11, § 12).
Die Berechnung der Emissionsdaten gemäß Bundesklimaschutzgesetz findet in einem Zeitraum von Anfang Februar bis Anfang März eines Jahres für das Vorjahr (x – 1) statt und wird dem Expertenrat für Klimafragen zum 15.03. übermittelt.
Für die Berechnung der Emissionsdaten werden zu diesem Zeitpunkt vorliegende relevante Daten verwendet, was von der regulären Inventarerstellung abweichen kann. Neben den Experten im Umweltbundesamt werden auch externe Fachleute befragt.