Inhaltsverzeichnis
Übergreifende Fragen
Dieser Abschnitt beantwortet allgemeine Fragen zum Inkrafttreten und zur Gültigkeit von Rechtsvorschriften zu fluorierten Treibhausgasen sowie Fragen grundsätzlichen Charakters. Sofern nicht anders vermerkt, handelt es sich um Auslegungen des Umweltbundesamtes. Auslegungen des Umweltbundesamtes sind für Gerichte oder Vollzugsbehörden nicht verbindlich. Für den Vollzug der Verordnungen sind die Bundesländer zuständig.
Frage 1.1: Ab wann muss ich die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase anwenden?
Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase ist seit 01. Januar 2015 anzuwenden. Für einige Regelungen ist in der Verordnung ein konkretes, nach dem 01. Januar 2015 liegendes Datum genannt, ab welchem die Regelung gilt.
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Art. 27 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Frage 1.2: Muss ich die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase weiterhin beachten?
Nein. Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase hebt die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase zum 01. Januar 2015 auf. Inhaltlich ist die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 strenger. Das heißt, bestehende Vorschriften werden ergänzt und neue Vorschriften kommen hinzu.
Auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 bereits geltende, noch laufende Fristen wurden durch die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 nicht hinfällig. So werden beispielsweise Prüfintervalle zur Dichtheitsprüfung ohne Unterbrechung fortgesetzt (siehe Frage 2.6)
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Art. 26 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Frage 1.3: Muss ich die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) weiterhin beachten?
Ja. Die ChemKlimaschutzV trat am 1. August 2008 in Kraft und wurde am 14.02.2017 geändert. Sie gilt ergänzend zur Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und den weiteren EU-Regelungen zu fluorierten Treibhausgasen.
Frage 1.4: Sind die Verordnungen (EG) Nr. 1493/2007, (EG) Nr. 1494/2007, (EG) Nr. 1497/2007, (EG) Nr. 1516/2007, (EG) Nr. 303/2008, (EG) Nr. 304/2008, (EG) Nr. 305/2008, (EG) Nr. 306/2008, (EG) Nr. 307/2008 und (EG) Nr. 308/2008 weiterhin gültig?
Teilweise. Weiterhin gültig sind sie, sofern und solange sie nicht durch von der Kommission erlassene delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte aufgehoben wurden.
Die Durchführungsverordnungen finden Sie auf der Seite der EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase.
Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 in den weiterhin gültigen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und sind gemäß der Übereinstimmungstabelle in Anhang VIII zu lesen.
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Art. 26 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Anhang VIII Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Frage 1.5: Welche Stoffe sind von den Verordnungen erfasst?
Erfasst sind fluorierte Treibhausgase. Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 definiert als fluorierte Treibhausgase alle in Anhang I aufgeführten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe, perfluorierten Kohlenwasserstoffe, Schwefelhexafluorid und anderen fluorhaltigen Treibhausgase, einschließlich Gemische, die einen dieser Stoffe enthalten. Darüber hinaus listet die Verordnung im Anhang II andere fluorierte Treibhausgase auf, über die Bericht erstattet werden muss. Damit sind grundsätzlich auch fluorierte Ether und weitere Stoffgruppen erfasst. Allerdings gelten nicht alle Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 für alle Stoffgruppen.
Die nationale ChemKlimaschutzV erfasst in § 2 die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten fluorierten Treibhausgase.
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Art. 2 Nr. 1 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
§ 2 ChemKlimaschutzV
Frage 1.6: Welche Kältemittel sind von den Verordnungen erfasst?
Erfasst sind grundsätzlich alle Kältemittel, die
- als Stoff im Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgelistet sind oder
- als Kältemittelgemisch einen oder mehrere der im Anhang I oder II genannten Stoffe enthalten.
Erfasst sind auch Kältemittelgemische, die aus teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (HFCKW) und fluorierten Treibhausgasen bestehen. Solche Gemische unterliegen zusätzlich den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen. Nach dieser Verordnung ist seit dem 1. Januar 2015 das Befüllen aller Einrichtungen mit derartigen Kältemitteln verboten. Betroffen ist zum Beispiel das Kältemittel R402A.
Hier finden Sie gängige Kältemittel, Kältemittelgemische und ihre GWP-Werte.
Ergänzung
Kältemittel(-gemische), die ausschließlich im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 gelistete Stoffe enthalten, unterliegen nur einzelnen Regelungen der Verordnung, beispielsweise Art. 19 (Berichtspflichten).
Frage 1.7: Was ist eine hermetisch geschlossene Einrichtung?
Gemäß Art. 2 Nr. 11 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ist eine „hermetisch geschlossene Einrichtung“ „eine Einrichtung, bei der alle Bauteile, die fluorierte Treibhausgase enthalten, durch Schweißen, Löten oder eine ähnliche dauerhafte Verbindung abgedichtet sind und die auch gesicherte Ventile und gesicherte Zugangsstellen für die Wartung enthalten kann, die einer ordnungsgemäßen Reparatur oder Entsorgung dienen und die eine geprüfte Leckagerate von weniger als 3 Gramm pro Jahr unter einem Druck von wenigstens einem Viertel des höchstzulässigen Drucks haben“.
Diese Definition ist weitgehend unverändert aus der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 übernommen worden. Die für den Vollzug zuständigen Bundesländer hatten sich bereits für die alte Verordnung zusätzlich darauf festgelegt, Kälteanlagen, in denen Kältemittel führende Teile durch Flansche, Schraubverbindungen und/oder Bördel verbunden sind oder die halbhermetische Verdichter enthalten, nicht als hermetisch geschlossene Systeme im Sinne von Art. 2 Nr. 11 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 anzusehen. Schraderventile sind als gesicherte Ventile nach Auffassung des Umweltbundesamtes hingegen zulässig.
Ergänzung
Split-Systeme, die mittels Schnellschluss-Verbindungen zusammengebaut werden, gelten unabhängig von der Einhaltung der geprüften Leckagerate von weniger als 3 Gramm pro Jahr nicht als hermetisch geschlossene Einrichtungen. Selbst wenn diese Schnellschluss-Verbindungen bei der Montage zu irreversiblen Verbindungen umgewandelt werden, kann die Einrichtung nicht als „hermetisch geschlossen“ gewertet werden. Ausschlaggebend ist, dass eine Installation, d.h. eine Verbindung zweier Kältemittel-haltiger Leitungen, am Ort seines künftigen Betriebs erfolgt.
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Art. 2 Nr. 11 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Frage 1.8: Was sind mobile Einrichtungen im Sinne der Verordnungen?
Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 definiert den Begriff „mobil“; eine inhaltliche Änderung gegenüber der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 ergibt sich daraus nicht. Als mobil sind solche Einrichtungen definiert, die während des Betriebs im Normalfall in Bewegung sind.
Ergänzung
Nach Auffassung der Europäischen Kommission sind auch Kälteanlagen in Tiefkühlfahrzeugen, die nur während der nächtlichen Stillstandszeiten des Fahrzeugs in Betrieb sind, als mobile Kälteanlagen anzusehen.
Im Gegensatz dazu sind Mietkälteanlagen, Haushaltskühlschränke oder Klimaanlagen auf Rollen, die zwar beweglich, während des Betriebs im Normalfall aber nicht in Bewegung sind, als stationäre (ortsfeste) Einrichtungen aufzufassen und unterliegen somit den entsprechenden Anforderungen. Dies gilt unabhängig vom Aufstellungsort der Geräte.
Fest installierte, zum Fahrzeug zugehörige Klimaanlagen, beispielsweise in Wohnmobilen oder Schiffen, Flugzeugen oder Schienenfahrzeugen, sind als mobile Einrichtung einzuordnen. Dies gilt auch, wenn sie während der Stand- oder Liegezeit betrieben werden.
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Art. 2 Nr. 24 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Frage 1.9: Wie errechne ich das Treibhauspotential eines Gemisches, wenn die exakte Zusammensetzung nicht bekannt ist?
Die Formel zur Berechnung des Treibhauspotentials (GWP) eines Gemisches ist in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zu finden. Das Gesamt-GWP ergibt sich „aus der Summe der Massenanteile der einzelnen Stoffe, multipliziert mit deren GWP-Werten, […] wobei hier auch die Stoffe eingeschlossen werden, die nicht zu den fluorierten Treibhausgasen gehören.“ Die GWP-Werte dieser nicht fluorierten Stoffe finden sich ebenfalls in Anhang IV, die der fluorierten Stoffe in Anhang I und Anhang II.
Bei Gemischen, von denen nicht die exakte Zusammensetzung sondern nur ein Konzentrationsbereich bekannt ist, ergeben sich somit ein minimaler und ein maximaler GWP-Wert. Nach aktueller Auffassung der Europäischen Kommission kann in diesen Fällen der mittlere GWP-Wert verwendet werden, wenn die Spanne zwischen Minimum und Maximum nicht zu groß ist. Zu große Abweichungen sind zu vermeiden, beim Inverkehrbringen sollte daher die exakte Zusammensetzung angegeben werden.
Beispiel: Eine Mischung besteht aus 60-80 % HFKW-134a (GWP = 1430), 10-30 % HFKW-125 (GWP = 3500) und 10-30 % CO2 (GWP = 1). Als GWP der Mischung ergeben sich die folgenden Werte: | ||
Maximum: | 0,6 * 1430 + 0,3 * 3500 + 0,1 * 1 = | 1908 |
Minimum: | 0,6 * 1430 + 0,1 * 3500 + 0,3 * 1 = | 1208 |
Mittelwert: | 1558 | |
In diesem Fall ist der Abstand zwischen Minimum und Maximum zu groß und der Mittelwert kann nicht für unterschiedliche Mischungsverhältnisse verwendet werden. |
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Anhang IV (Anhang I und II) der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Frage 1.10: Fallen Einfuhren zum privaten Gebrauch auch unter die Definition des „Inverkehrbringens“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 517/2014?
Ja. Gemäß Artikel 201 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union sind „Nicht-Unionswaren, die auf den Unionsmarkt gebracht oder der privaten Nutzung oder dem privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union zugeführt werden sollen, […] in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.“ Da „zollrechtliche Überlassung zum freien Verkehr in der Union“ in der Definition von „Inverkehrbringen“ der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 enthalten ist, stellen auch Einfuhren zur privaten Nutzung oder zum privaten Verbrauch ein „Inverkehrbringen“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 dar. Es gelten somit auch für Einfuhren zur privaten Nutzung oder zum privaten Verbrauch die Regelungen in Artikel 11 (s. Abschnitt 9), Artikel 14 (s. Frage 5.8) und Artikel 15 (s. Frage 5.2). Ausnahmen für Privateinfuhren gewährt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nicht.
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Art. 2 Nr. 10 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Art. 201 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 952/2013