Europäische Ziele
Wesentliches Ziel des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist der Abbau von Handelshemmnissen innerhalb Europas (Artikel 26). Auch Bauprodukte sollen vom Mauerstein bis zur Tapete frei handelbar sein. Zur Realisierung des Binnenmarktes sieht die EU-Verordnung 2024/3110 (EU-BauPVO) eine Harmonisierung der Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten vor. Die novellierte EU-BauPVO hebt die seit 2013 geltende Verordnung (EU) Nr. 305/2011 schrittweise zwischen 2026 und 2040 auf.
Die Verordnung (EU) 2024/3110 selbst bestimmt nur den Rahmen. Harmonisierte technische Spezifikationen, gemeint sind harmonisierte Leistungsnormen und dazugehörige Durchführungsrechtsakte sowie delegierte Rechtsakte, legen die nötigen technischen Details fest. Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung und damit für eine schrankenlose Vermarktung und Verwendung ist, dass ein Hersteller die geforderten Leistungen des Bauprodukts nach den Regeln der Verordnung erklärt. Denn jeder Mitgliedstaat darf fordern, dass die erklärten Leistungen eines Bauprodukts seinen Anforderungen für die vorgesehene Verwendung entsprechen.
Einschränkungen des freien Handels sind laut Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Artikel 36) zulässig, wenn der Schutz von Umwelt, Gesundheit oder Sicherheit dies erfordert. In diesem Sinne enthält die EU-BauPVO „Schutz vor nachteiligen Auswirkungen hinsichtlich Hygiene und Gesundheit“, „Emissionen in die Außenumgebung“ und „Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen“ unter den grundlegenden Anforderungen an Bauwerke. Die Verordnung lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, Anforderungen festzulegen, die nach ihrer Auffassung notwendig sind, um den Schutz der Gesundheit, der Umwelt und von Arbeitnehmern, die Bauprodukte verwenden, sicherzustellen.