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Kernelement Phase down
Kernelement der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ist der sogenannte Phase down. Dieser Abschnitt liefert Antworten zu diesem Thema. Sofern nicht anders vermerkt, handelt es sich um Auslegungen des Umweltbundesamtes. Auslegungen des Umweltbundesamtes sind für Gerichte oder Vollzugsbehörden nicht verbindlich. Für den Vollzug der Verordnungen sind die Bundesländer zuständig.
Frage 5.1: Was sind neue Marktteilnehmer und was bedeutet New entrants‘ reserve (NER)?
Marktteilnehmer, die in den Jahren 2009- 2012 bzw. ab dem 1.1.2015 keine Daten zu Produktion und/oder Einfuhr teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) an die Europäische Kommission gemeldet haben und denen somit auch kein Referenzwert nach Art. 16 Abs. 1 oder nach Art. 16 Abs. 3 zugewiesen wurde, werden als „neue Marktteilnehmer“ (engl. „new entrant“) bezeichnet. Für neue Marktteilnehmer sind maximal 11 Prozent der Gesamtmenge (Referenz) reserviert. Diese 11 Prozent der Gesamtmenge werden als „new entrants‘ reserve (NER)“ bezeichnet. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass „historische Marktteilnehmer“ nur 89 Prozent der jährlich zur Verfügung stehenden Gesamtmenge erhalten. Um als neuer Marktteilnehmer Quoten aus der NER zu erhalten, muss ein Antrag gestellt werden (siehe Frage 5.2).
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Art. 16 Abs. 2, 3 und Anhang VI Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Frage 5.2: Ich beabsichtige, HFKW zu importieren (mir wurde bisher kein Referenzwert zugewiesen). Was muss ich tun?
Hat die Europäische Kommission Ihnen bisher keinen Referenzwert zugewiesen, können Sie HFKW nur als „neuer Marktteilnehmer“ (siehe Frage 5.1) importieren. Dies setzt voraus, dass Siediese Absicht rechtzeitig
- bei der Europäischen Kommission angemeldet haben / anmelden und
- eine Quote für das entsprechende Jahr zugeteilt bekommen haben.
Die Antragsfrist (meist im Frühjahr für das folgende Kalenderjahr) legt die Europäische Kommission fest.
Eine weitere Möglichkeit ist die vollständige oder teilweise Übertragung der Quote eines anderen Quoteninhabers nach Art. 18 Abs. 1. Hierzu ist die Eintragung des Erwerbers im Quotenregister sowie die Dokumentation der Übertragung in dem Register erforderlich. Weitere Informationen zur Übertragung finden Sie in der Broschüre "How to Make a Quota Transfer in the HFC Registry"
Ergänzung
Informationen finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission.
Für neue Marktteilnehmer sind maximal 11 Prozent der Gesamtmenge (Referenz) reserviert. Diese 11 Prozent der Gesamtmenge werden als „new entrants‘ reserve (NER)“ bezeichnet.
Neue Marktteilnehmer können nur so lange jährlich eine Quote aus der NER beantragen bis die Kommission (in einem Dreijahresturnus) anhand der Marktanteile eine Neuzuteilung der Referenzwerte vornimmt. Im Jahr 2017 führte die Europäische Kommission die erste der regelmäßig alle drei Jahre stattfindenden Neufestlegungen der Referenzwerte durch. Damit erhielten neue Marktteilnehmer, die 2015 und 2016 Quoten erhalten und genutzt hatten, basierend auf den gemeldeten Daten nun ebenfalls Referenzwerte. Sie haben nun nicht mehr den Status „neuer Marktteilnehmer“.
Neue Marktteilnehmer, die erstmals im Jahr der jeweiligen Zuteilung von Referenzwerten (z.B. 2017) oder den beiden Jahren danach Quoten beantragen, erhalten erst bei der nächsten Referenzwertzuteilung eigene Referenzwerte. Bis dahin müssen sie jährlich Quoten aus der NER beantragen.
Damit wird sichergestellt, dass sich die Referenz (Ausgangsmenge) für die EU (2009-2012) nicht ändert. Die Referenzwerte für die einzelnen Unternehmen, auch für alte Marktteilnehmer, ändern sich hingegen.
Für die Einfuhr ( Einfuhr entspricht Inverkehrbringen, wobei Inverkehrbringen als erstmalige Lieferung oder Bereitstellen in der EU definiert ist) von weniger als 100 t CO2-Äquivalenten teilfluorierter Kohlenwasserstoffe pro Kalenderjahr wird gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 keine Quote benötigt (De-Minimis-Regel). Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei dieser jährlichen Freimenge um die Summe aller Importe eines Einführers (Gesamtmenge aller HFKW, die als Massengut oder in vorbefüllten Einrichtungen, bei denen das darin enthaltene HFKW vor der Befüllung noch nicht in Verkehr gebracht war (Konformitätserklärung A), eingeführt wurden) handelt. Wird die Freigrenze überschritten, ist für die gesamte importierte Menge eine Quote nötig.
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Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Art. 15 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Art. 16 Abs. 2 und 3 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Verbindung mit Anhang V und VI
Frage 5.3: Unterliegen in Erzeugnissen aus der EU exportierte HFKW der Quotenpflicht?
Nein. HFKW, die in der EU in Erzeugnisse gefüllten werden, wurden zuvor entweder in der EU hergestellt und im Rahmen einer Quote in Verkehr gebracht oder mit einer entsprechenden Quote in die EU importiert, so dass sie bereits dem Phase down unterlagen. Für den Export solcher Erzeugnisse ist keine Quote erforderlich, da sich Artikel 14 nur auf das Inverkehrbringen in der Union bezieht und der Export nicht von der Definition in Art. 2 Abs. 10 erfasst ist.
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Art. 2 Abs. 10 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Art. 15 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Frage 5.4: Ist für den Kauf von HFKW in der EU eine Quote erforderlich?
Nein. Für den Kauf von HFKW, die bereits in der EU in den Verkehr gebracht wurden, sind keine Quoten erforderlich.
Ergänzung
Für den Kauf von fluorierten Treibhausgasen ist aber nach § 9 Abs. 2 ChemKlimaschutzV meist ein Unternehmenszertifikat oder ggf. eine Sachkundebescheinigung erforderlich. Zur Zertifizierung siehe auch Abschnitt 4.
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Art. 15 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Art. 2 Nr. 10 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Frage 5.5: Ist für den Verkauf von HFKW eine Quote erforderlich?
Zu unterscheiden ist zwischen „Inverkehrbringen“ und „Verkaufen“. Hersteller und Importeure (Einführer) benötigen Quoten für das Inverkehrbringen, d.h. für die erstmalige Lieferung oder Bereitstellung von HFKW. Der Verkauf von bereits in den Verkehr gebrachten HFKW ist nicht an Quoten gebunden.
Inverkehrbringen ist dabei definiert als „die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Lieferung oder Bereitstellung für Dritte in der Union oder die Eigenverwendung im Falle eines Herstellers, einschließlich der zollrechtlichen Überlassung zum freien Verkehr in der Union“.
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Art. 2 Nr. 10 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Art. 15 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
§ 9 Absatz 1 ChemKlimaschutzV
Frage 5.6: Dürfen Werkstätten fluorierte Treibhausgase zur Wartung von PKW- Klimaanlagen im Nicht-EU-Ausland (auch Online) kaufen?
Auch fluorierte Treibhausgase für die Verwendung in PKW- Klimaanlagen unterliegen dem Quotensystem. Der Import dieser Gase ist somit entweder unter Verwendung der entsprechenden Quote oder bis zur jährlichen Höchstfreigrenze gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 von 100 t CO2-Äquivatent teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (Summe aller Importe geregelter Stoffe je Einführer pro Kalenderjahr) möglich. Für R134a liegt diese Freigrenze damit bei 69,9 kg pro Jahr. Die Einfuhr von Einwegbehältern ist verboten. Die Einhaltung der Freigrenze ist ggf. nachzuweisen.
Ergänzung
Bei der Einfuhr in die EU sind die Pflichten zur Kennzeichnung nach Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (s. Abschnitt 8) zu beachten.
Unabhängig davon ist für den Kauf fluorierter Treibhausgase zur Installation, Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von PKW-Klimaanlagen kein Zertifikat/ Sachkundebescheinigung (weder als Person, noch als Unternehmen) notwendig. Insoweit wird auch auf Frage 4.5 verwiesen.
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Art. 15 Abs. 1 und 2 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Frage 5.7: Können Hersteller vorbefüllter Erzeugnisse Quoten beantragen?
Ja, allerdings benötigen nur Hersteller und Importeure (Einführer) von Massengut Quoten für das Inverkehrbringen, d.h. für die erstmalige Lieferung oder Bereitstellung von HFKW in der Union. Es ist daher für einen EU-Gerätehersteller nur sinnvoll, eine Quote zu beantragen, wenn er die Gase selbst importiert. Bezieht er die HFKW von einem Gasehändler innerhalb der EU, dann sind die Gase bereits in den Verkehr gebracht (siehe auch Frage 5.2).
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Art. 16 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Frage 5.8: Unterliegen HFKW in importierten, vorbefüllten Erzeugnissen Quoten?
Ja, ab dem 01.01.2017, sofern es sich um HFKW in Kälteanlagen, Klimaanlagen oder Wärmepumpen handelt. Nach Art. 14 müssen Einführer solcher Einrichtungen in einer Konformitätserklärung bestätigen, dass die in den Einrichtungen enthaltenen HFKW-Mengen von einer Quote gedeckt sind (siehe Abschnitt 5 und Frage 6.2).
Allerdings gilt die 100 t CO2-Äquivalente-Freigrenze bei der Einfuhr von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen auch für vorbefüllte Einrichtungen (s. hierzu auch Frage 5.2). Importeure sollten für solche Einfuhren den Zollcode Y951 verwenden.
Die Einführer gewährleisten, dass die Berücksichtigung im Quotensystem vollständig dokumentiert ist und bewahren diese Dokumentation einschließlich der Konformitätserklärung 5 Jahre lang auf.
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Art. 14 Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Frage 5.9: Darf aufgearbeitetes Kältemittel frei weiterverkauft werden?
Ja, aufgearbeitete Kältemittel dürfen ohne Quote weiterverkauft werden, da sie bereits in Verkehr gebracht wurden (siehe auch Frage 3.4 und Frage 4.5).
Ergänzung
Aufgearbeitete oder recycelte fluorierte Treibhausgase werden mit einer Kennzeichnung versehen, auf der angegeben ist, dass es sich um aufgearbeitete oder recycelte Stoffe handelt, und auf der ferner die Fertigungsnummer sowie Name und Anschrift der Aufarbeitungs- oder Recyclingeinrichtung angegeben sind.
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Art. 12 Abs. 6 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 i.V.m. Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068