Frage 5.1: Wurde die Quotenregelung auf weitere Stoffgruppen ausgeweitet?
Nein, die Quotenpflicht bezieht sich weiterhin nur auf die in Anhang I Gruppe 1 genannten „teilfluorierten Kohlenwasserstoffe“.
Jedoch gibt es folgende Neuerungen im Vergleich zur Verordnung (EU) Nr. 517/2014:
- Dosieraerosole: Ab 01.01.2025 gibt es keine Ausnahme mehr für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die von einem Hersteller oder einem Einführer direkt an ein Unternehmen, das Dosier-Aerosole für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe herstellt, geliefert werden. (Art. 37 Abs. 4). Dosier-Aerosole für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe, die in die EU importiert werden, fallen ab dem 01.01.2025 ebenfalls unter das Quotensystem (Art. 19 Absatz 1).
- Quotenfreigrenze für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe: Die Ausnahme für jährliche HFKW-Mengen kleiner 100 Tonnen CO2-Äquivalenten wurde mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/573 zum 11.03.2024 gestrichen.
- Quotenfreigrenze für vorbefüllte Einrichtungen: Bei vorbefüllten Einrichtungen wurde die quotenfreie Menge mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/573 zum 11.03.2024 auf „jährlich weniger als 10 Tonnen CO2-Äquivalent“ (Art. 19 Abs. 6) reduziert.
Frage 5.2: Auf welchen Zeitraum bezieht sich der Schwellenwert von 10 Tonnen CO2-Äquivalente in Art. 19 Abs. 6?
Der Schwellenwert des Art. 19 Abs. 6 gilt für das laufende Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember. Wird der Schwellenwert von 10 Tonnen CO2-Äquivalente im laufenden Kalenderjahr überschritten, sind Quotengenehmigungen für die Gesamtmenge des Kalenderjahres erforderlich.
Frage 5.3: Unterliegen außerhalb der EU aufgearbeitete und recycelte teilfluorierte Kohlenwasserstoffe der Quotenpflicht?
Ja. Nach Art. 22 Abs. 2 Verordnung (EU) 2024/573 gelten fluorierte Treibhausgase, die in die Union eingeführt werden, als ungebrauchte Gase. Zudem gibt es in Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/573 keine Ausnahme von der Quotenpflicht für eingeführte aufgearbeitete und recycelte teilfluorierte Kohlenwasserstoffe.
Frage 5.4: Es werden HFKW in vorbefüllten Erzeugnissen und Einrichtungen importiert. Ist es zulässig, über mehrere Kalenderjahre hinweg eine Gesamtmenge von mehr als 10 t CO2-Äquivalent einzuführen, ohne dass die HFKW im Quotensystem berücksichtigt sind?
Ja, sofern die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in vorbefüllten Erzeugnissen und Einrichtungen i. S. v. Art. 19 Abs.1 der Verordnung (EU) 2024/573 in einer Menge unterhalb der Freigrenze gemäß Artikel 19 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2024/573 von 10 t CO2-Äquivalent pro Kalenderjahr importiert wurden. Unter Berücksichtigung der Freigrenze ist eine Anhäufung von mehr als 10 t CO2-Äquivalent über mehrere Jahre auch ohne Abdeckung von Quoten nach der F-Gase-Verordnung nicht verboten.
Frage 5.5: Gelten übertragene Quoten nur für das laufende Kalenderjahr oder können diese Quoten auch in darauffolgenden Jahren verwendet werden?
Zunächst ist zu unterscheiden zwischen
- einer zugewiesenen Quote nach Art. 17 der Verordnung (EU) 2024/573
- einer Quotenübertragung nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/573: Übertragung einer nach Art. 17 Abs. 4 zugewiesenen Quote
- einer Quotengenehmigung nach Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/573: nur für Zwecke des Art. 19 (Inverkehrbringen vorbefüllter Kälte-, Klimaanlagen, Wärmepumpen und neu ab dem 1. Januar 2025 Dosier-Aerosole)
- einer Quotendelegation: einmalige Übertragung einer Quotengenehmigung nach Artikel 21 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/573
Nach Art. 17 zugewiesene Quoten und nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/573 übertragene Quoten gelten nur für das jeweilige Kalenderjahr.
Quotengenehmigung nach Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/573 und damit auch Quotendelegationen gelten hingegen unbegrenzt, d. h. eine von einem Quoteninhaber eingeholte Genehmigung kann in den Folgejahren für die Einfuhr vorbefüllter Erzeugnisse und Einrichtungen genutzt werden.