Hinweise zur Antragstellung
Vereinigungen, die sich nach dem Umwelt-Rechtbehelfsgesetz (UmwRG) anerkennen lassen möchten, finden hier Hinweise zur Antragstellung.
Vereinigungen, die sich nach dem Umwelt-Rechtbehelfsgesetz (UmwRG) anerkennen lassen möchten, finden hier Hinweise zur Antragstellung.
Für inländische Vereinigungen mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Bundeslandes hinausgeht, und für ausländische Vereinigungen spricht das Umweltbundesamt die Anerkennung aus. Inländische Vereinigungen, deren Tätigkeitsbereich nicht über das Gebiet eines Bundeslandes hinausgeht, werden von der zuständigen Landesbehörde anerkannt.
Um die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Paragraf 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 UmwRG zu prüfen, benötigt die Anerkennungsstelle im UBA aussagekräftige Informationen und Unterlagen zu der antragstellenden Vereinigung. Die Prüfung der Antragsunterlagen schließt mit einer Verwaltungsentscheidung ab. Bei positivem Ausgang der Prüfung gibt die zuständige Anerkennungsbehörde im Anerkennungsbescheid den satzungsgemäßen Aufgabenbereich sowie den räumlichen Bereich an, für den die Anerkennung gilt. Zudem enthält der Anerkennungsbescheid die Angabe, ob eine Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (vgl. Paragraf 3 Absatz 1 Satz 3, Halbsatz 2 UmwRG). Diese Angabe vermittelt die zusätzlichen Rechte einer anerkannten Naturschutzvereinigung nach Doppelparagraf 63 und 64 Bundesnaturschutzgesetz.
Orientierung bei der Zusammenstellung der für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen benötigten Unterlagen bietet die folgende Auflistung:
Für Fragen und weitere Informationen steht Ihnen die „Anerkennungsstelle Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz“ des UBA gern zur Verfügung.