EU-Bauproduktenverordnung

Seit Juli 2013 gilt in der EU eine neue Verordnung, die harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten festlegt. Die Zielsetzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (EU-BauPVO) ist dieselbe wie schon in der Richtlinie 89/106/EWG, die sie ersetzt: den freien Verkehr mit Bauprodukten auf dem Binnenmarkt und ihre uneingeschränkte Verwendung - ohne Kerben in Schutzniveaus - zu fördern.

Neuer Rechtsrahmen ermöglicht zeitgemäße Weiterentwicklung der Umweltanforderungen

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben auf Vorschlag der Europäischen Kommission am 9. März 2011 eine neue Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten erlassen. Die neue Verordnung behält viele Kernelemente der Bauproduktenrichtlinie bei. Neue Schwerpunkte sind eine gemeinsame technische Fachsprache, die eine Festlegung harmonisierter Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten unterstützt sowie klare Bedingungen für den Zugang zur CE-Kennzeichnung.

Die neue EU-Bauproduktenverordnung greift einige Empfehlungen des EPA Networks auf. In seinem Diskussionspapier von 2007 hatte das EPA Network Vorschläge zu einer sachgerechten Integration des Umweltschutzes in die Revision der EG-Bauproduktenrichtlinie unterbreitet. Insbesondere die Novelle der Grundanforderung „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz” an Bauwerke und die Ergänzung einer neuen Grundanforderung „Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen” an Bauwerke leiten sich von den Empfehlungen im „Zagreb Statement” des EPA Networks ab. Auch andere Vorschläge des EPA-Netzwerks, wie eine bessere Information der Nutzer der Bauprodukte über gefährliche Stoffe in der CE-Kennzeichnung, haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union in der Verordnung aufgegriffen.

Das UBA begrüßt europäische Mindestschutzniveaus

Neu ist, dass die Europäische Kommission, die Bauproduktenverordnung bei Bedarf durch sogenannte delegierte Rechtsakte ergänzen kann. Das Vorgehen aus dem Lissabon-Vertrag sollte den Vollzug der neuen Verordnung erleichtern. Die Kommission kann zum Beispiel die wesentlichen Merkmale eines Bauproduktes festlegen, die der Hersteller immer in einer Leistungserklärung zu deklarieren hat. Die Leistungserklärung ist Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung. Auch kann die Kommission in delegierten Rechtsakten Schwellenwerte oder Leistungsklassen für wesentliche Merkmale auf einem hohen Schutzniveau festlegen. So würde sich die Glaubwürdigkeit der CE-Kennzeichnung als Garantie für die Einhaltung gesetzlicher Mindeststandards verbessern. Für die Deklaration der Emissionen in den Innenraum wünschen sich fast alle Beteiligten Leistungsklassen, die auf harmonisierte Referenzwerte basieren. Hier hat die EU-LCI working group bereits eine sehr gute Grundlage erarbeitet.

Falls die Europäische Kommission keine wesentlichen Merkmale festlegt, ist die Leistungserklärung lediglich entsprechend einem Katalog von wesentlichen Merkmalen am Ort des Inverkehrbringens zu erstellen. Dies ist aus der Sicht des Umwelt- und Gesundheitsschutzes unzulänglich, da die Vorschriften in den Mitgliedstaaten mit Umweltaspekten sehr unterschiedlich umgehen. Für das Ziel einer vereinheitlichten Deklaration von Umwelt- und Gesundheitsaspekten bei den im Binnenmarkt gehandelten Bauprodukten  ist es sehr wichtig, dass die Kommission die ihr neu delegierten Befugnisse tatsächlich wahrnimmt.

Außerdem enthält die Verordnung eine wesentliche Verbesserung bei der Verfügbarkeit von Informationen über gefährliche Stoffe in der CE-Kennzeichnung vor. Angaben über enthaltene besonders besorgniserregende Stoffe nach der REACH-Verordnung (Kandidatenliste) oder ein Sicherheitsdatenblatt sind nun der Leistungserklärung beizufügen (Artikel 6, Absatz 5). Zusätzlich ist noch die Verpflichtung enthalten, bis 25. April 2014 zu prüfen, ob die Stoffdeklaration über die Stoffe der Kandidatenliste hinaus erweitert werden soll (Artikel 67). Das ⁠UBA⁠ hält es für wichtig, die Informationspflichten aus der Umweltgesetzgebung der EU in der Leistungserklärung für Bauprodukte umzusetzen, insbesondere dort, wo bereits europäisch harmonisierte Anforderungen bestehen. Bei der Überprüfung setzt sich das UBA für eine Aufnahme der prioritären Stoffe im Bereich der Wasserpolitik in die Leistungserklärung ein.

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