Das Verbot regelt die Herstellung, Verwendung, das Inverkehrbringen sowie den Import von PFOA, deren Salze sowie von Substanzen, die zu PFOA abgebaut werden können, sogenannte Vorläuferverbindungen. PFOA und ihre Vorläufersubstanzen zeichnen sich durch sehr spezielle Eigenschaften aus. Sie verleihen Oberflächen wasser-, öl- und schmutzabweisende Eigenschaften und werden deshalb vielseitig eingesetzt, beispielsweise zur Ausrüstung von Textilien und zur Veredlung von Papier. Auch in Feuerlöschschäumen, die zum Löschen von Flüssigkeitsbränden eingesetzt werden, sind sie oft enthalten.
Die Kehrseite ist: Aufgrund der vielfältigen Verwendungen hat sich PFOA in alle Umweltkompartimente verteilt. PFOA ist extrem stabil und wird in der Umwelt nicht abgebaut. So reichert es sich in Lebewesen an. Auch für den Menschen wurden negative Auswirkungen von PFOA beobachtet: PFOA ist schädlich für die Fortpflanzung und wirkt lebertoxisch. Menschen nehmen PFOA auf durch die Nahrung, Luft, Staub oder über verunreinigtes Trinkwasser.
Unter der Europäischen Chemikalienverordnung REACH wurde PFOA deshalb auf Initiative des Umweltbundesamtes bereits im Jahr 2013 als sogenannte besonders besorgniserregende Chemikalie identifiziert und der REACH-Kandidatenliste zugefügt.
Viele Unternehmen haben bereits auf Alternativen umgestellt. Diejenigen, die PFOA und Vorläufersubstanzen noch immer verwenden, dürfen die Übergangsfrist bis 2020 nutzen, um umweltfreundlichere Stoffe einzusetzen. Doch das Umweltbundesamt warnt: Andere per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC) können genauso schädlich sein. Kurzkettige PFC sind so langlebig wie PFOA und können durch ihre Mobilität leicht Gewässer verunreinigen – sie sind daher kein Ersatz für PFOA. Einige europäische Behörden, darunter auch das Umweltbundesamt, bewerten derzeit diese sogenannte C6- oder C4 Chemie. Solche kurzkettigen PFC fanden Behörden bereits im Grundwasser im Baden-Württembergischen Rastatt. Dort mussten Trinkwasserbrunnen geschlossen werden.
Neben PFOA sind noch viele weitere per- und polyfluorierte Chemikalien in der EU erhältlich. Das Umweltbundesamt erarbeitet derzeit in Zusammenarbeit mit Schweden einen Beschränkungsvorschlag für die C9-14-PFCAs, d. h. Perfluorcarbonsäuren mit einer Kohlenstoffkette von neun bis 14 Atomen. Genau wie bei der PFOA-Beschränkung sollen auch hier die Vorläuferverbindungen mit verboten werden. Den Entwurf dieses Verbotes reicht Deutschland voraussichtlich im Herbst 2017 bei der Europäischen Chemikalienbehörde ein.
Weitere Informationen zur PFOA-Beschränkung:
Werden PFOA, deren Salze oder Vorläuferverbindungen als Bestandteil eines anderen Stoffes, in einem Gemisch oder Erzeugnis, wie z.B. in Imprägniersprays, Textilien, Lebensmittelverpackungen eingesetzt, gelten Grenzwerte von 25 ppb (entspricht 25 µg/l) für PFOA und deren Salze sowie 1000 ppb (1000 µg/l) für Vorläuferverbindungen.
Längere Übergangsfristen gelten für:
- Latexdruckfarben und Ausrüstung für die Fertigung von Halbleitern (5 Jahre)
- Arbeitsschutztextilien (6 Jahre)
- Membranen für medizinische Textilien, sowie für die Filterung bei der Wasseraufbereitung, bei Herstellungsverfahren und bei der Abwasserbehandlung (6 Jahre)
- Plasmananobeschichtungen (6 Jahre)
- Medizinische Produkte (ausgenommen implantierbare Materialien) (15 Jahre)
Generelle Ausnahmen gelten für:
- Unvermeidliche Nebenprodukte, die bei der Herstellung von kurzkettigen Fluorchemikalien anfallen
- Transportierte isolierte Zwischenprodukte
- Implantierbare medizinische Produkte
- Fotographische Beschichtungen für Filme, Papier und Druckplatten
- Fotolithografischen Verfahren für Halbleiter oder in Ätzverfahren für Verbindungshalbleiter
- Feuerlöschschaumgemische, die vor dem 4. Juli 2020 auf dem Markt waren
Den aktuellen Stand der Regulierung zu PFAS unter REACH, CLP und Stockholm Konvention können Sie hier nachlesen.