Fragen und Antworten: Verpackungen und Verpackungsabfälle

In verschiedene Kisten ordentlich sortierte Materialien wie Altpapier, Altglas und Plastikfalschenzum Vergrößern anklicken
Nur sachgerecht getrennte Verpackungsabfälle führen zu guten Recyclingergebnissen
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Unser Verpackungsverbrauch steigt jährlich an. Das merken wir täglich an den Abfällen im eigenen Haushalt. Aber woran liegt das eigentlich? Und wie können wir Verpackungsabfälle vermeiden? Wer kümmert sich um die entsorgten Abfälle? Welche Getränkeflaschen sind denn nun eigentlich Einweg und welche Mehrweg? Antworten auf diese und viele weitere Fragen finden Sie in unseren FAQ.

Inhaltsverzeichnis

 

1. Verbrauch und Verwertung von Verpackungen

 

1.1. Was ist eine Verpackung?

Im Verpackungsgesetz werden Verpackungen so definiert: Verpackungen sind „aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die […] vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden“ (hierzu näher § 3 Abs. 1 Verpackungsgesetz - VerpackG). Hierbei umfasst das Gesetz sowohl Verkaufsverpackungen, Serviceverpackungen, Versandverpackungen, Umverpackungen und Transportverpackungen. Weitere Informationen zu den unterschiedlichen Verpackungsarten finden Sie in den „FAQ der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR)“  (Verkaufsverpackung – s. 4.6 + 7.4.1, Serviceverpackung – s. 4.7 + 7.4.2, Versandverpackung – s. 4.8 + 7.4.6 Umverpackung – s. 4.9 + 7.4.7, Transportverpackung – s. 4.10 + 7.4.8).

Weitere Informationen zum VerpackG finden Sie unter Punkt 2.

Hinweise zu weiteren Unterscheidungen, wie systembeteiligungspflichtige Verpackungen oder beispielsweise Einweg- und Mehrwegverpackungen sind nachfolgend zu finden.

Informationen vom Umweltbundesamt (⁠UBA⁠) zu Verpackungen finden Sie im Pressedossier.

 

1.2. Wo finde ich Daten zum Verbrauch und zur Verwertung von Verpackungen?

Die Daten zu Verbrauch und Verwertung von Verpackungsabfällen in Deutschland werden jährlich in einem Bericht des Umweltbundesamtes entsprechend der gesetzlichen Berichtspflicht (EU-Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle gegenüber der Europäischen Kommission veröffentlicht. Die aktuellen Daten finden Sie hier.

Die Studie bestimmt jährlich die in Deutschland in Verkehr gebrachte Menge an Verpackungen (Verpackungsverbrauch) für die Materialgruppen Glas, Kunststoff, Papier, Aluminium, Weißblech, Verbunde, Sonstiger Stahl, Holz und Sonstige Packstoffe. Zur Bestimmung der Verwertungsmengen und Verwertungswege wurden die vorliegenden Daten von Verbänden, der Entsorgungswirtschaft und der Umweltstatistik systematisch zusammengetragen und dokumentiert. Die Zahlen beziehen sich dabei auf die einer Verwertung zugeführte Menge und nicht auf den Output, wie beispielsweise Kunststoffrezyklat. Die Methodik ist ausführlich in der Studie „Aufkommen und Verwertung von Verpackungsabfällen in Deutschland im Jahr 2019“.

 

1.3. Welche Gründe gibt es für den Anstieg von Verpackungen bei privaten Endverbrauchern?

Viele Faktoren wirken sich auf den Verpackungsverbrauch aus. Getränke und Nahrungsmittel (dazu zählt auch Heimtierfutter) sind für mehr als 62 Prozent des Verpackungsverbrauchs privater Endverbraucher verantwortlich. Der Anteil kleinerer Haushalte (Ein- und Zweipersonenhaushalte) nimmt in Deutschland seit vielen Jahren zu. Durch die sich verändernde Altersstruktur in Deutschland nehmen auch Seniorenhaushalte zu. Beides führt dazu, dass tendenziell kleinere Portionsgrößen und Verpackungseinheiten gewählt werden, was sich steigernd auf den Verpackungsverbrauch auswirkt. Zusätzlich gibt es seit Jahren einen steigenden Verbrauch von Getränken und Nahrungsmitteln, was sich ebenfalls auf deren Verpackungsmengen auswirkt. Weitere Punkte sind die Zunahme von Verpackungen mit Zusatzfunktionen, wie beispielsweise wiederverschließbare Lebensmittelverpackungen oder Sprühaufsätze bei Reinigungsmitteln sowie die Zunahme des Unterwegs-Konsums (To-Go) von Essen und Getränken. Große und steigende Mengen von Verpackungsabfällen fallen durch den zunehmenden Onlinehandel und den Einsatz von Einwegversandverpackungen an. Auf weitere Trends und Einflüsse auf den Verpackungsverbrauch wird in der Studie „Aufkommen und Verwertung von Verpackungsabfällen in Deutschland im Jahr 2019“ eingegangen. Sehen Sie auch Punkt 3.1.

 

1.4. Beim Verpackungsmüll ist Deutschland europäischer Spitzenreiter. Woran liegt es, dass bei uns mehr Verpackungsabfälle anfallen als in jedem anderen europäischen Land?

Auf den Verpackungsverbrauch wirken sich viele Faktoren aus. Wir haben keine Untersuchungen, die solche Faktoren in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ermitteln. Die jährlich an die Europäische Kommission übermittelten Daten der Mitgliedstaaten sind nicht vergleichbar, da die Methoden für die Erhebung des Verpackungsverbrauchs nicht ganz einheitlich sind. Deutschland ist aber ein Land mit einer sehr starken Industrie. Die Produktions- und Vertriebsstrukturen sind in Deutschland so ausgelegt, dass viele Abfälle von Einwegverpackungen entstehen. Mehr als die Hälfte (54,6 Prozent) der angefallenen Verpackungsabfälle fallen nicht bei privaten Endverbrauchern, sondern in Industrie und Gewerbe an. Speziell bei privaten Endverbrauchern gibt es sozioökonomische Faktoren, die sich in anderen Mitgliedstaaten anders darstellen können.

 

2. Pflichten der Hersteller/Erstinverkehrbringer von Verpackungen und des Handels

 

2.1. Wer ist in Deutschland für die Entsorgung von Verpackungen verantwortlich?

Traditionell sind in Deutschland die Kommunen für die Abfallentsorgung verantwortlich. Für manche Abfälle gibt es aber eine andere Regelung. So sind z.B. für die Verpackungsentsorgung die Hersteller/Erstinverkehrbringer im Rahmen ihrer kreislaufwirtschaftlichen Produktverantwortung verantwortlich. Dies wurde so geregelt, da nach dem ⁠Verursacherprinzip⁠ derjenige für die Beseitigung einer Umweltgefahr verantwortlich sein soll, der sie verursacht. Außerdem haben Hersteller/Erstinverkehrbringer Einfluss auf das Design der Verpackungen: Wer Verpackungen in Verkehr bringt, welche als Abfälle Probleme bereiten könnten, soll dies bereits bei der Konzeption der Verpackungen berücksichtigen. Durch umweltgerechtere (d.h. z.B. ressourcenschonende, recyclingfreundliche, schadstoffarme etc.) Gestaltung der Verpackungen können Hersteller/Erstinverkehrbringer ihre späteren Entsorgungskosten verringern. Damit soll ein Anreiz zu umweltfreundlicheren Verpackungen gesetzt und eine Verringerung der Abfallmenge herbeigeführt werden.

Die privatwirtschaftlich organisierte Entsorgung von Verpackungsabfällen funktioniert so: Im Kaufpreis verpackter Produkte sind die späteren Entsorgungskosten bereits einkalkuliert. Die Hersteller/Erstinverkehrbringer registrieren sich im Verpackungsregister LUCID und beteiligen ihre Verpackungsmengen bei privaten Unternehmen, den sogenannten dualen Systemen. Für die Höhe der dafür anfallenden Kosten sind Materialart und Masse der Verpackungen entscheidend. Die dualen Systeme organisieren und finanzieren dann für die Hersteller/Erstinverkehrbringer Sammlung, Sortierung und Verwertung der bei privaten Endverbrauchern anfallenden Verpackungsabfälle. Die Sammlung erfolgt üblicherweise in der Gelben Tonne/dem Gelben Sack, der Altglassammlung und der Altpapiersammlung. Die dualen Systeme müssen bei der Verwertung der gesammelten Verpackungsabfälle Recyclingquoten einhalten. Dafür müssen sie Nachweise vorlegen, die zeigen, dass die gesammelten Verpackungsabfälle tatsächlich zu einem großen Teil dem Recycling zugeführt werden. Für Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und alle anderen nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gibt es abweichende Regelungen (sehen Sie auch Punkt 2.2).

 

2.2. Welche Pflichten haben Hersteller/Erstinverkehrbringer von Verpackungen?

Die Pflichten von Herstellern/Erstinverkehrbringern unterscheiden sich je nachdem ob es sich bei der Verpackung um eine systembeteiligungspflichtige Verpackung, Mehrwegverpackung, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackung oder sonstige Verpackungen nach § 15 VerpackG handelt.

Neu ist: Die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID wurde zum 1. Juli 2022 auf alle Hersteller/Erstinverkehrbringer von mit Ware befüllten Verpackungen ausgeweitet. (s. Novelle des Verpackungsgesetzes). Die Pflicht zur Registrierung gilt damit nicht mehr nur für Hersteller/Erstinverkehrbringer von Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, sondern für Hersteller/Erstinverkehrbringer aller Verpackungen. Verpackte Ware darf seitdem in Deutschland nicht mehr vertrieben werden, wenn der Hersteller/Erstinverkehrbringer dieser Pflicht nicht nachgekommen ist.

Weiterführende Informationen zu den Änderungen aufgrund der Novelle des Verpackungsgesetzes finden Sie als Themenpaket auf der Seite der ZSVR.

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Hersteller/Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen unterliegen drei wichtigen Pflichten. Sie müssen sich vor dem Inverkehrbringen von solchen Verpackungen im Verpackungsregister LUCID registrieren.

Außerdem haben sich die Hersteller/Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen mit ihren Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme an einem oder mehreren dualen Systemen zu beteiligen. Die den Systemen übermittelten Angaben sind parallel auch im Verpackungsregister LUCID zu melden (§ 10 VerpackG, Datenmeldung). Für die zuvor genannten Pflichten gibt es keine Mindestmengenschwelle. Verstöße gegen diese Pflichten können als Ordnungswidrigkeiten von den zuständigen Landesbehörden mit Geldbußen geahndet werden.

Auf der Internetseite der ZSVR sind die wichtigsten Informationen zu den Pflichten nach dem Verpackungsgesetz veröffentlicht und weiterführende Antworten zu häufig gestellten Fragen zur Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht (FAQ) veröffentlicht. Eine alphabetische Übersicht über alle in allen Bundesländern genehmigten Systeme finden Sie hier.

Hersteller/Erstinverkehrbringer, die wissen möchten, ob ihre Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind, können im Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen nachschlagen.

Dieser Katalog gibt rechtlich unverbindlich Auskunft, ob die jeweilige Verpackung der Systembeteiligungspflicht und der Pflicht zur Registrierung unterliegt. Eine verbindliche Feststellung zur Systembeteiligungspflicht von Verpackungen kann kostenfrei bei der ZSVR beantragt werden (Informationen zur Antragstellung). Ist die Verpackung bereits im genannten Katalog gelistet, würde die ZSVR bei einem Antrag in aller Regel so entscheiden, wie es sich aus dem Katalog ergibt.

Mehrwegverpackungen
Hersteller/Erstinverkehrbringer von Mehrwegverpackungen unterliegen derzeit nicht der Systembeteiligungspflicht (vgl. Ausnahme in § 12 Nr. 1 VerpackG). Welche Verpackungen unter den Begriff der Mehrwegverpackung fallen, finden Sie unter Punkt 4.1 (oder in § 3 Abs. 3 VerpackG). Seit dem 1. Juli 2022 besteht auch für Hersteller/Erstinverkehrbringer von Mehrwegverpackungen eine Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID (siehe zuvor).

Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen
Hersteller/Erstinverkehrbringer pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen unterliegen für diese Verpackungen derzeit nicht der Systembeteiligungspflicht. Sie haben aber Pflichten im Zusammenhang mit dem Einwegpfand zu beachten. Ausführliche Informationen finden Sie unter Punkt 5. Seit dem 1. Juli 2022 besteht auch für Hersteller/Erstinverkehrbringer von pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen eine Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID (siehe zuvor).

Sonstige Verpackungen
Bei sonstigen Verpackungen (siehe auch Punkt 6.2) gilt: Hersteller/Erstinverkehrbringer und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber sind verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe, wie die von ihnen in Verkehr gebrachten, am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen (§ 15 Abs. 1 VerpackG). Nähere Pflichten für Hersteller/Erstinverkehrbringer entnehmen Sie bitte § 15 VerpackG. Seit dem 1. Juli 2022 besteht auch für Hersteller/Erstinverkehrbringer sonstiger Verpackungen eine Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID (siehe zuvor).

 

2.3. Elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister – Was ist zu beachten?

Ab 1. Juli 2022 wurde eine neue Prüfpflicht für elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister eingeführt. Elektronische Marktplätze dürfen demnach das Anbieten systembeteiligungspflichtiger Verpackungen zum Verkauf nur dann ermöglichen, wenn die verpflichteten Versand- und Onlinehändler ihre Verpackungen systembeteiligt haben und im Verpackungsregister LUCID registriert sind. Fulfilment-Dienstleister dürfen ihre Tätigkeiten nur gegenüber solchen Unternehmen erbringen, die ihrer Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID und ihrer Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind.

Verstöße gegen diese Pflichten können als Ordnungswidrigkeiten von den zuständigen Landesbehörden mit Geldbußen geahndet werden.

 

2.4. Müssen Online- und Versandhändler ihre Versandverpackungen zurücknehmen?

Versandverpackungen, die als Abfall bei privaten Endverbrauchern anfallen, können im Fall von Pappe, Karton oder Papierversandtaschen über die Altpapiersammlung (Container, blaue Tonne etc.) entsorgt werden. Versandverpackungen aus anderen Materialien gehören in den Gelben Sack/die Gelbe Tonne beziehungsweise in die Wertstofftonne. Die Hersteller/Erstinverkehrbringer zahlen im Rahmen ihrer Produktverantwortung für diese Entsorgung. Eine eigenständige Pflicht von Verpackungsherstellern und nachfolgenden Vertreibern zur unmittelbaren Verpackungsrücknahme ist nur für Verpackungen vorgesehen, die unter die Regelung des § 15 VerpackG fallen (u.a. Transportverpackungen, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VerpackG), nicht aber für die üblichen Versandkartons und Taschen.

 

2.5. Welches System empfiehlt das UBA?

Eine alphabetische Übersicht über alle genehmigten Systeme finden Sie hier. Das ⁠UBA⁠ spricht als Behörde grundsätzlich keine Empfehlungen aus.

Nahezu alle Systeme bieten online ein Berechnungstool für die Kosten der Systembeteiligung an. Welches der Systeme für einen Hersteller/Erstinverkehrbringer am geeignetsten ist, entzieht sich unserer Kenntnis. Wir empfehlen, Angebote verschiedener Wettbewerber einzuholen. Bei welchem der Systeme die Hersteller/Erstinverkehrbringer einen Vertrag abschließen, ist ihnen selbst überlassen. Jedes System ist gleichermaßen dazu verpflichtet die rechtlichen Verpflichtungen bezüglich Sammlung – diese erfolgt systemübergreifend –, Sortierung, Verwertung der Verpackungsabfälle sowie Meldung gegenüber der ZSVR zu erfüllen. Gleichwohl können sich die Angebote z.B. hinsichtlich ihrer Servicezusagen, ihrer über die gesetzlichen Anforderungen gegebenenfalls hinausgehenden Leistungen usw. unterscheiden – und nicht zuletzt im Preis, der nicht gesetzlich festgelegt ist, sondern den Vertragsverhandlungen überlassen bleibt.

 

3. Vermeidung von Verpackungsabfällen

 

3.1.Welche Maßnahmen können Hersteller und Handel ergreifen, um den Verpackungsverbrauch zu verringern?

Verpackungen sind oftmals für den Schutz, die Handhabung und Lieferung von Produkten notwendig. Es gibt jedoch Produkte, die gar keine Verpackung benötigen oder aktuell überflüssig materialintensiv verpackt sind. Daher ist es wichtig, dass Hersteller/Erstinverkehrbringer von Verpackungen auf unnötige Verpackungen verzichten und notwendige Verpackungen möglichst als Mehrweglösung konzipieren. Wo dies nicht möglich ist, sollten die Verpackungen möglichst materialsparend und recyclingfreundlich konzipiert sein und soweit möglich ⁠Rezyklate⁠ enthalten.

Laut VerpackG sind Verpackungen so zu gestalten, dass Verpackungsvolumen und -masse auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene der zu verpackenden Ware und zu deren Akzeptanz durch den Verbraucher angemessen ist (§ 4 Nr. 1 VerpackG).

Hersteller/Erstinverkehrbringer und Handel können die Verpackungen ihrer gesamten Produktpalette hinsichtlich der Vermeidung von Verpackungsabfällen überprüfen und optimieren. Darüber hinaus gibt es viele weitere Einwegverpackungen in der Logistikkette, sozusagen hinter der Kulisse, deren Abfälle stark zum Gesamtverbrauch von Verpackungen beitragen. Diese Einwegverpackungen sollten ebenfalls durch neue als auch bereits existierende Mehrwegverpackungssysteme ersetzt werden. Mindestens sollten sie mit Blick auf Materialeinsparungen geprüft und überarbeitet werden.

Fragestellungen bei solch einer Prüfung können sein:

  • Welche Produkte können vollständig ohne Verpackungen angeboten und/oder transportiert werden?
  • Bei welchen Verpackungen kann auf existierende Mehrwegverpackungen und –systeme zurückgegriffen und dadurch auf Einwegverpackungen verzichtet werden, wodurch das Abfallaufkommen reduziert wird? Ab dem 1. Januar 2023 muss Mehrweg für Kunststoffverpackungen und Einwegbecher im „To-Go-Bereich“ oftmals verpflichtend angeboten werden. Detailliertere Informationen finden Sie hier und unter 4.3.
  • Ob und wie können neue Mehrwegverpackungen und –systeme gestaltet und etabliert werden?
  • Wie kann der Materialeinsatz bei notwendigen Einwegverpackungen reduziert werden? Dabei sollten die weiteren Aspekte einer umweltschonenden Verpackungsgestaltung (siehe Punkt 7) bedacht werden.
 

3.2. Wie können Verbraucher*innen ihren Verpackungsabfall verringern?

Sofern Hersteller/Erstinverkehrbringer und Handel ihr Angebot verpackungsarm gestalten, haben Sie bei jedem Einkauf die Möglichkeit, sich für verpackungsarme oder verpackungsfreie Varianten zu entscheiden. Sowohl der Kauf von losen Produkten als auch die Nutzung von Mehrwegverpackungen können den Verpackungsverbrauch deutlich verringern. Nehmen Sie für den unverpackten Einkauf beispielsweise Taschen und Beutel mit zum Einkaufen und wählen Sie bepfandete Mehrwegverpackungen.

  • Leitungswasser ist in Deutschland aus vielen Gründen eine gute Wahl, dazu zählt nicht zuletzt die Vermeidung von Verpackungsabfällen. Dank der guten Wasserqualität ist der Konsum unbedenklich und spart neben Abfällen auch noch Geld und Zeit.
  • Getränke haben einen hohen Anteil am Verpackungsverbrauch. Neben Leitungswasser gibt es für andere Getränke zahlreiche Alternativen in Mehrwegflaschen. Die Flaschen werden nach der Rückgabe als Leergut gereinigt und wieder befüllt. Wenn Sie regionale Produkte in Mehrwegverpackungen wählen, können Sie nicht nur Verpackungsabfälle, sondern auch unnötige Belastungen durch weite Transporte vermeiden. (Unterschied Einweg/Mehrweg unter Punkt 4.7.)
  • Wenn Sie häufig unterwegs essen oder trinken z.B. einen Coffee-To-Go (Kaffee zum Mitnehmen) trinken, verwenden Sie einen eigenen wiederverwendbaren Becher oder nutzen Sie Mehrwegbehältnisse. Diese müssen Ihnen ab dem 1. Juli 2023 grundsätzlich angeboten werden. Mehrweg darf dabei nicht zu einem höheren Preis oder schlechteren Bedingungen als Einweg angeboten werden. Weitere Informationen zur Mehrwegangebotspflicht finden Sie hier. Für ergänzende Informationen wie unterwegs Verpackungsabfälle vermieden werden können, sehen Sie unter Nummer 3.4. der FAQ.
  • Obst und Gemüse sollte in loser Form gekauft werden.
  • Zum Einkaufen von losen Lebensmitteln, wie beispielsweise Obst und Gemüse und auch für den gesamten Einkauf bieten sich mehrfach verwendbare Taschen und Beutel an. Es werden mittlerweile in vielen Supermärkten auch mehrfach nutzbare Netze für Obst und Gemüse angeboten.
  • In Folien vorverpackte Käse- oder Wurstscheiben führen zu mehr Verpackungsabfällen als Stückgut. Hier sollten Sie überlegen, ob Sie die kleinen Portionen brauchen oder ob weniger aufwendige Verpackungen und Portionsgrößen gewählt werden können. Dabei ist aber zu beachten, dass der Kauf von größeren Portionen mit weniger Verpackungseinsatz kein Gewinn für die Umwelt ist, wenn dadurch mehr Nahrungsmittelabfälle entstehen.
  • Bei dem Einkauf an der Frischetheke bieten einige Unternehmen Mehrwegboxen an oder die Option eigene wiederverwendbare Behälter mitzubringen. Dadurch können Einwegverpackungen gespart werden.
  • Nachfüllbeutel beispielsweise für Seifen oder Reinigungsmittel reduzieren ebenfalls das Verpackungsaufkommen. Die Verpackungen der Nachfüllbeutel sind meist weniger aufwendig.
  • Viele Verpackungsabfälle entstehen durch Einweg-Versandverpackungen. Sollten Sie die Möglichkeit haben, wählen Sie beim Online-Einkauf eine Mehrwegverpackung aus. Auch mehrere Bestellungen zu bündeln verringert das Abfallaufkommen.
  • Werden in Ihrem Wohnort bereits weitere unverpackte Produkte angeboten? Beispielsweise als Selbstbedienbereich im Supermarkt oder in einem speziell dafür ausgelegten Unverpackt-Laden? Probieren Sie den verpackungsarmen Einkauf aus.
  • Gibt es in Ihrem Wohnort regionale Lebensmittel in Mehrwegverpackungen mit denen Sie sowohl Abfälle vermeiden als auch regionale Anbieter*innen unterstützen können?
 

3.3. Wie können Verbraucher*innen ihre Abfallmenge von Werbematerial verringern?

Werbesendungen sind kurzlebig. Sie fallen schon nach einmaligem Lesen oder bei Desinteresse der Empfänger*innen sogar sofort als Abfall an. Es werden Sendungen bestehend aus einzelnen oder mehreren Werbeprospekten aus bedrucktem Papier, die teilweise zusätzlich in einer Hülle aus Kunststofffolie zusammengefasst sind, in jeden Briefkasten geworfen oder bei Mehrfamilienhäusern gesammelt abgelegt, unabhängig davon, ob diese genutzt werden oder nicht. Weitere unnötige Abfälle werden durch kostenlose Zeitungen, in die häufig zusätzlich Werbeprospekte beigelegt sind, produziert, wenn diese von den Empfänger*innen nicht erwünscht sind. Dadurch entsteht wöchentlich eine große Menge Abfall, der vermieden werden kann. Die Abfallmenge von Werbematerial kann verringert werden, wenn die Möglichkeit besteht, sich bei Desinteresse von den Werbesendungen abzumelden und/oder den Einwurf zu verhindern und diese Möglichkeit von den betroffenen Bürger*innen genutzt wird.

Es bestehen mehrere Möglichkeiten, um die unerwünschten Sendungen und Einwürfe zu verhindern:

  • Persönlich adressierte Direktwerbung schriftlich abbestellen und der Verarbeitung personenbezogener Daten widersprechen (Widerspruchsrecht).
  • Kontaktdaten in eine Schutzliste (Robinsonlisten) eintragen, um unaufgeforderte Werbesendungen zu verhindern.
  • Nicht adressierte und teiladressierte Postwurfsendungen lassen sich durch ein Schild „Keine Werbung“ am Briefkasten verhindern.
  • Bei innenliegenden Briefkästen zusätzlich einen Hinweiszettel an der Haustür anbringen, dass keine nicht adressierten oder teiladressierten Postwurfsendungen erwünscht sind (ggf. gemeinsam mit der Hausgemeinschaft darauf hinweisen, wer/wie viele Bewohner*innen an den Sendungen interessiert/nicht interessiert sind).
  • Bei kostenlosen Zeitungen, Werbebeilagen u.ä. ist dabei der Hinweis „keine Werbung einwerfen“ nicht ausreichend, es muss auch hingewiesen werden auf „keine Handzettel, keine Wurfsendungen, keine kostenlosen Zeitungen, keine kostenlosen Wochenblätter“, um gegen trotzdem erhaltene Werbung/Handzettel/Wurfsendungen/Zeitungen/Wochenblätter vorgehen zu können.

Für weitere Informationen und weitergehende Maßnahmen können Sie sich an eine Verbraucherzentrale wenden.

Bei der Entsorgung von Werbematerial ist aus Umweltsicht negativ, wenn Prospekte in einer Folienverpackung eingeworfen und anschließend nicht ausgepackt, stattdessen verpackt entsorgt werden. In Sortieranlagen ist es nicht möglich, die Kunststoffhülle und die Papierprospekte voneinander zu trennen. Sie werden voraussichtlich gemeinsam einer energetischen Verwertung anstatt eines Recyclingprozesses zugeführt. Bitte nehmen Sie die Prospekte, wenn immer möglich, vor der Entsorgung aus ihrer Kunststoffhülle und entsorgen Sie Papier und Kunststoff separat.

 

3.4. Wie kann ich Verpackungsabfälle vermeiden, wenn ich unterwegs essen oder trinken möchte?

Viele Abfälle entstehen durch den Unterwegs-Konsum und die Essensbestellungen nach Hause oder zum Arbeitsplatz. Das liegt daran, dass wir beispielsweise zur Arbeit pendeln, anschließend Verpflichtungen haben, Erledigungen machen müssen und/oder natürlich noch unseren Hobbies nachgehen möchten. Dadurch bleibt oft wenig Zeit zum Essen. Eine Möglichkeit ist, sich bewusst dafür zu entscheiden ins Café, Restaurant oder die Bäckerei zu setzen, um etwas zu essen und zu trinken. Dadurch kann häufig auf Einwegverpackungen verzichtet werden. Aber auch zum Mitnehmen gibt es Möglichkeiten zur Verpackungsvermeidung. Es gibt beispielsweise mehrfach nutzbare Coffee-To-Go-Becher, die gegen ein Pfand ausgegeben werden. Wer diese nicht nutzen kann oder möchte, kann meist auch einen eigenen Becher auffüllen lassen. Auch für Essen ist das schon häufig möglich. Auch hier werden meist mitgebrachte Boxen akzeptiert oder teilweise schon bepfandete Mehrwegbehältnisse angeboten.

Wenn Sie häufig unterwegs essen oder trinken z.B. einen Coffee-To-Go (Kaffee zum Mitnehmen) trinken, verwenden Sie einen eigenen wiederverwendbaren Becher oder nutzen Sie Mehrwegbehältnisse. Dieses Angebot muss Ihnen ab dem 1. Januar 2023 grundsätzlich an der Verkaufsstelle gemacht werden. Mehrweg darf dabei nicht zu einem höheren Preis oder schlechteren Bedingungen als Einweg angeboten werden. Einige Unternehmen bieten Mehrweg sogar zu günstigeren Konditionen an, um einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten. Weitere Informationen zur Mehrwegangebotspflicht finden Sie unter Nummer 4.3. der FAQ.

Durch die Wahl von Mehrweg-to-go-Verpackungen können Sie aktiv dazu beitragen, den Verbrauch von Einwegverpackungen und den damit verbundenen Verpackungsabfall zu reduzieren.

 

3.5. Was kann gegen die Zunahme des Verbrauchs von Versandverpackungen unternommen werden?

Verpackungen sollten vorrangig vermieden werden. Leider nimmt der Verbrauch von Einwegverpackungen immer weiter zu. So werden auch im Distanzhandel üblicherweise Einwegversandverpackungen verwendet und nach nur einmaliger Benutzung entsorgt. Werden Verpackungen hingegen mehrfach verwendet, spart jeder Verwendungszyklus Abfälle ein. Daher werden im Versandhandel aktuell Mehrwegsysteme für Versandverpackungen getestet und zunehmend angeboten. Dadurch kann die Ware ohne den Verbrauch von Einwegverpackungen und –füllmaterial sicher versendet werden.

Eine gesetzliche Regelung, die vorschreibt, mehrere Warensendungen möglichst zu einer Sendung zu bündeln, gibt es derzeit nicht. Gleichwohl wäre ein solches Vorgehen grundsätzlich aus Umweltsicht zu begrüßen, sofern es aufgrund der zu versendenden Waren im Einzelfall keine entgegenstehenden Gründe, wie z.B. den Schutz vor Beschädigungen gibt. Es wäre auch im Sinne des zuvor genannten gesetzlichen Zieles, den Ressourcenverbrauch durch einen geringeren Verpackungsaufwand zu minimieren.

Unabhängig von den gesetzlichen Regelungen besteht die Möglichkeit, dass Hersteller/Inverkehrbringer diese Versandoptionen anbieten. Dadurch können Verbraucher*innen über ihre Kaufentscheidung Einfluss auf die Verpackungsgestaltung und die Art des Versands nehmen.

 

3.6. Was macht das UBA zur Verpackungsvermeidung?

Für die Vermeidung von Verpackungsabfällen sind Mehrwegsysteme essentiell. Als wissenschaftliche Behörde forschen wir zu zahlreichen Aspekten der Verpackungsvermeidung und beraten das Bundesumweltministerium zu möglichen Handlungsoptionen. So lassen wir z.B. in einem Forschungsvorhaben Möglichkeiten untersuchen, wie bestehende Mehrwegverpackungssysteme gefördert und welche Potentiale für neue Mehrwegverpackungen entlang der Lieferkette und im Handel genutzt werden können.

Das ⁠UBA⁠ betreut im Rahmen des Umweltinnovationsprogramms auch privatwirtschaftliche Vorhaben, die innovative Konzepte und Techniken das erste Mal großtechnisch umsetzen.

 

3.7. Verpackungsvermeidung immer aus Umweltschutzsicht vorteilhaft?

Zu beachten beim Thema Verpackungsvermeidung ist, dass der Inhalt meistens eine viel größere Umweltbelastung hat, als die Verpackung. Deswegen ist wichtig, dass die Vermeidung von Verpackungen nicht zu erheblich mehr Lebensmittelabfällen oder anderen Abfällen führt. Ein bedarfsgerechter Einkauf ist daher optimal, um sowohl Verpackungs- als auch Lebensmittelabfälle zu verringern.

 

4. Mehrwegverpackungen und wiederverwendbare Verpackungen

 

4.1. Was ist eine Mehrwegverpackung?

Mehrwegverpackungen sind Verpackungen, die dazu konzipiert und bestimmt sind, „nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird“ (§ 3 Abs. 3 VerpackG). Verpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind, sind Einwegverpackungen (§ 3 Abs. 4 VerpackG).

Wiederverwendbare Verpackungen, welche die zuvor genannten Anforderungen nicht erfüllen und für die z.B. kein Anreiz zur Rückgabe und Wiederverwendung besteht, sind daher keine Mehrwegverpackungen.

Weitere Informationen finden Sie hier und in den FAQ der ZSVR (Nummer 7.5.1). Ob eine Verpackung eine Mehrwegverpackung im Sinne des Verpackungsgesetzes ist, können Unternehmen von der ZSVR feststellen lassen.

Weiterführende Informationen finden Sie auch beim Bundesumweltministerium.

 

4.2. Sind Mehrwegverpackungen umweltfreundlicher?

Mehrwegverpackungen werden im Gegensatz zu Einwegverpackungen nicht nach einmaliger Nutzung entsorgt. Stattdessen geben die Verbraucher*innen sie zurück, sodass sie gereinigt, erneut befüllt und wieder in den Verkauf gebracht werden können. Dadurch lassen sich bei jeder Wiederverwendung Verpackungsabfälle vermeiden. Beispielsweise kann eine Mehrweg-Glasgetränkeflasche bis zu 50 Umläufe schaffen. Bei jeder Wiederbefüllung wird eine Einweg-Kunststoffflasche eingespart. Dadurch kann eine einzige Mehrwegflasche Abfälle von bis zu 50 Einwegflaschen vermeiden. Es gibt also durch Mehrwegverpackungen ein großes Potential zur Abfallvermeidung.

Damit Mehrwegverpackungen möglichst häufig wiederverwendet werden, müssen sie stabiler als Einwegverpackungen sein. Es wird daher mehr Material für ihre Produktion benötig. Obwohl mehr Ressourcen für die Herstellung einer Mehrwegverpackung eingesetzt werden müssen, hat sich dieser Nachteil bereits ausgeglichen, wenn sie einige Male wiederverwendet wurde.

Das höhere Eigengewicht von Mehrwegverpackungen macht sich vor allem bei langen Transporten bemerkbar. Ein Transport ist daher meist schlechter für die Umwelt als bei Einwegverpackungen. Um diesen Effekt zu verringern, sollten Produkte aus der Region in Mehrwegverpackungen bevorzugt werden. Bei der Etablierung von Mehrwegsystemen, sollten aus Umweltsicht möglichst viele Unternehmen die gleichen Verpackungen nutzen. Denn so kann das Leergut Deutschlandweit ohne lange Transportwege verfügbar sein und wir sparen unnötig lange Fahrten.

Mehrwegverpackungen können daher in erster Linie Verpackungsabfälle vermeiden. Wenn wir zusätzlich unsere Produktions- und Logistiksysteme sowie unseren Konsum an Mehrweg anpassen, können dadurch weitere Ressourcen geschont werden.

 

4.3. Was bedeutet die neue Mehrwegangebotspflicht?

Die europäische Einwegkunststoffrichtlinie fordert von allen Mitgliedstaaten eine messbare, ehrgeizige und dauerhafte Verbrauchsminderung bestimmter Einwegverpackungen. Deutschland hat zur Umsetzung dieser Forderung die Mehrwegangebotspflicht für Lebensmittel und Getränke zum Sofortverzehr eingeführt, welche ab dem 1. Januar 2023 gilt. Unternehmen, die Lebensmittel in Einweglebensmittelverpackungen aus Kunststoff und Getränke in Einweggetränkebechern aller Materialien anbieten, müssen diese dann auch in einer Mehrwegverpackung anbieten, § 33 Abs. 1 VerpackG. Dies betrifft z.B. Lieferdienste, Restaurants, Bistros, Kantinen, Cateringanbieter, Cafés, aber auch Supermärkte, Tankstellen oder andere Lebensmittelgeschäfte. Die Mehrwegverpackung darf dabei nicht teurer sein oder zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als die Einwegverpackung.

Eine Ausnahme besteht nur für sehr kleine Unternehmen, wie Imbisse und Kioske, mit höchstens fünf Beschäftigten, deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet. Sie können anstelle des Angebots von Mehrwegverpackungen auf Wunsch mitgebrachte Gefäße der Kund*innen befüllen. Natürlich können Sie auch freiwillig Mehrwegverpackungen anbieten.

Verstöße gegen die Mehrwegangebotspflicht können als Ordnungswidrigkeiten von den zuständigen Landesbehörden mit Geldbußen geahndet werden.

Detailliertere Informationen finden Sie hier.

 

4.4. Wer ist zum Angebot einer Mehrwegalternative verpflichtet?

Die Mehrwegangebotspflicht gilt für Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, die jeweils erst beim Letztvertreiber mit Waren befüllt werden. Verpflichtet sind daher alle Unternehmen, bei denen Speisen und Getränke verpackt bzw. abgefüllt und an Endverbraucher*innen abgegeben werden. Eine Befüllung auf Kundenwunsch – quasi vor den Augen des Kunden – ist nicht nötig, um verpflichtet zu sein. Von der Mehrwegangebotspflicht sind auch vorverpackte Speisen und Getränke, die vorgehalten werden, umfasst, solange die Vorverpackung beim Letztvertreiber erfolgt. So z.B. im Falle von Salaten, Sushi, Obst oder Süßspeisen, die beim Letztvertreiber verpackt und vorgehalten werden.

 

4.5. Welche Verpackungen unterfallen der Mehrwegangebotspflicht?

Die Pflichten betreffen Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher.

Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind gemäß § 3 Abs. 4b) VerpackG Einwegkunststoffverpackungen, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht, in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können.

Keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen im Sinne der Definition sind Getränkeverpackungen, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt. Dies bedeutet, dass Teller, Tüten und Folienverpackungen, die bereits mit Lebensmitteln befüllt sind, aus der Definition nach § 3 Abs. 4b VerpackG herausfallen. Werden also z.B. Teller, Tüten oder Folienverpackungen erst beim Letztvertreiber befüllt, können diese Verpackungen grundsätzlich der Mehrwegangebotspflicht unterfallen.

Die Definition der Einwegkunststoffverpackung ist erfüllt, wenn die Verpackung zumindest teilweise aus Kunststoff besteht, wobei es auf die Höhe des Kunststoffanteils nicht ankommt. Insofern führen bereits geringe Mengen an Kunststoff (z.B. in Beschichtungen oder Auskleidungen) dazu, dass eine Verpackung als Einwegkunststoffverpackung anzusehen ist.

Einweggetränkebecher sind unabhängig vom Material, aus dem sie bestehen, erfasst. Ebenso erfasst sind ihre Verschlüsse und Deckel.

 

 

4.6. Darf ein Unternehmen zur Erfüllung der Mehrwegangebotspflicht Lebensmittel einfach aus einer Einweg- in eine Mehrwegverpackung umfüllen?

Nein, ein bereits in einer Einwegverpackung vorabgefülltes Produkt darf vor der Abgabe an den Verbraucher nicht in eine Mehrwegverpackung umgefüllt und die Einwegverpackung entsorgt werden, da so keine Verbrauchsminderung erreicht werden kann. Händler sollten sich daher bereits vor der Befüllung des jeweiligen (Einweg-) Behältnisses Gedanken machen, wie sie ihrer Mehrwegangebotspflicht nachkommen wollen.

 

4.7. Welche Mehrwegalternativen kann ich im Alltag verwenden und woran erkenne ich diese?

Mehrwegflaschen für Getränke, Milch und Joghurt-Gläser sind zu erkennen entweder am Mehrweg-Zeichen, am Umweltzeichen „Blauer Engel" oder am Hinweis „Mehrweg", „Mehrwegflasche" oder „Mehrweg-Pfandflasche". Der Handel ist darüber hinaus verpflichtet, eindeutig zu kennzeichnen, ob Getränkeverpackungen Einweg- oder Mehrwegverpackungen sind. Dies erfolgt durch die zusätzliche Beschriftung „MEHRWEG“ beziehungsweise „EINWEG“ bei Preistafeln/-Schildern oder am Regal (§ 32 Abs. 1 und 2 VerpackG). Weiterhin müssen Hersteller/Erstinverkehrbringer und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Mehrwegverpackungen gem. § 15 Abs. 1 S. 5 VerpackG die Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren.

Ab dem 1. Januar 2023 gilt die neue Mehrwegangebotspflicht im „To-Go-Bereich“, also z.B. für Lieferdienste, Restaurants, Bistros, Kantinen, Cateringanbieter, Cafés, aber auch Supermärkte, Tankstellen oder andere Lebensmittelgeschäfte. Auf das jeweilige Mehrwegangebot muss durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln hingewiesen werden. Detailliertere Informationen finden Sie hier.

Achten Sie auch bei Verpackungen anderer Produkte auf Kennzeichnungen auf der Verpackung und an der Verkaufsstelle oder fragen Sie im Zweifel vor Ort nach. Es gibt in Deutschland Mehrwegverpackungen für verschiedene Lebensmittel sowie Körperpflegeprodukte im Einzelhandel, Speisen und Getränke in der Gastronomie, sowie für den Versand von Produkten.

 

4.8. Was muss ich bei Mehrwegverpackungen und dem Einkauf unverpackter Waren beachten?

Mehrwegverpackungen sollten Einwegverpackungen vorgezogen werden. Vor allem Mehrweg aus der Region ist empfehlenswert, da kurze Transportwege weniger umweltbelastend sind. Auch wenn die Herstellung von wiederverwendbaren Verpackungen mehr Umweltbelastungen verursacht als von Einwegverpackungen, bringen Mehrwegverpackungen durch die häufige Verwendung schnell Umweltvorteile. Zu welchem Material bei Mehrwegverpackungen gegriffen wird, ist deshalb Geschmackssache, beispielsweise bei Mehrweggetränkeflaschen aus PET oder Glas.

Neben den mittlerweile weit verbreiteten „Unverpackt-Läden“ gibt es auch in Supermärkten immer mehr Abfüllstationen, vor allem für trockene, haltbare Lebensmittel, aber auch regionale Milch und Drogeriewaren, wie Wasch- und Putzmittel. Hier kann bedarfsgerecht in mitgebrachte und wiederverwendbare Behälter, Beutel und Gläser oder Behälter eines Mehrwegsystems abgefüllt werden. Auch an der Frischetheke oder am Backwarenstand werden mittlerweile oft mitgebrachte, wiederverwendbare Behälter für die Lebensmittel akzeptiert (z.B. Beutel aus Biobaumwolle) oder sogar eigene Mehrwegsysteme mit Pfandbehältern angeboten (z.B. für Wurst und Käse). Ab dem 1. Januar 2023 gilt die neue Mehrwegangebotspflicht im „To-Go-Bereich“, detailliertere Informationen finden Sie hier.

Zu beachten ist, dass der Kauf von Mehrwegverpackungen und auch der Einkauf mit eigenen Behältnissen anders geplant werden muss. Dabei können Sie sich an folgenden Hinweisen orientieren:

  • Mehrwegverpackungen, auf die ein Pfand erhoben wird, müssen wieder zurückgegeben werden. Lagern sie die Verpackungen nicht zu lange bei sich, denn die Hersteller/Erstinverkehrbringer benötigen sie, um sie erneut zu befüllen.
  • Finden Sie die für sich passende Routine. Nehmen Sie lieber bei jedem Einkauf ein bisschen Leergut von zu Hause mit? Oder kaufen Sie lieber spontan unterwegs ein und geben Ihr Leergut einmal im Monat gesammelt zurück?
  • Der unverpackte Einkauf benötigt eine andere Planung als der gewohnte Einkauf mit Verpackungen. Informieren Sie sich über das unverpackte Angebot und schreiben Sie sich eine Einkaufsliste. Für alle Produkte auf der Liste können Sie zu Hause das passende Behältnis auswählen. Das müssen nicht nur Gläser und Boxen sein. Für trockene Produkte wie z.B. Nudeln und Nüsse eignen sich z.B. Beutel. Diese sind außerdem leicht und kompakt. Der Inhalt kann zu Hause später einfach umgefüllt werden. Für ungeplante Einkäufe empfiehlt es sich ein paar zusätzliche Behälter einzupacken. Finden Sie auch hier Ihre passende Routine.
 

4.9. Wie hoch ist der Anteil von Mehrweggetränkeverpackungen in Deutschland?

Durch die Verpackungsverordnung (VerpackV) bestand bis 2018 und durch das VerpackG besteht seit 2019 eine Berichtspflicht über den Anteil von in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränken. Das ⁠UBA⁠ veröffentlicht jährlich die Daten entsprechend der Vorgaben.

Das Ziel des VerpackG ist es einen Anteil von in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränken von mindestens 70 Prozent zu erreichen (§ 1 Abs. 3 VerpackG). Zuvor waren bis zum Jahr 2018 entsprechend der Vorgaben der außer Kraft getretenen VerpackV auch ökologisch vorteilhafte Einwegverpackungen in das gesetzliche Ziel einbezogen. Dieser Begriff wurde vom Gesetzgeber nicht in das VerpackG übernommen.

Aktuelle Informationen erhalten Sie hier sowie unter den folgenden Alltags-Tipps.

 

4.10. Wie kann der Einsatz von wiederverwendbaren Alternativen für Essen und Trinken unterwegs, z.B. den sog. Coffee-To-Go gestärkt werden?

Das ⁠UBA⁠ hat eine Studie zu Einweggetränkebechern veröffentlicht (Pressemitteilung). Coffee-To-Go-Becher gehören sowie andere To-Go-Lebensmittelbehälter zu den Service-Verpackungen für den Unterwegs-Konsum. Die Ergebnisse der Studie zeigen, dass Mehrwegsysteme genutzt werden sollten, um das Aufkommen von Einwegbechern zu verringern. Das ist sowohl für To-Go-Getränkebecher als auch für To-Go-Lebensmittelbehälter möglich. Es gibt bereits erste Mehrwegsysteme, die sich etabliert haben. Dabei stellt das Umweltzeichen Blauer Engel für Mehrwegbechersysteme to-go aus Umweltsicht besonders empfehlenswerte Anforderungen.

Ab dem 1. Januar 2023 gilt die neue Mehrwegangebotspflicht. Verbraucher*innen haben damit in Zukunft die Wahl zwischen Einweg- und Mehrweg-to-go-Verpackungen und können aktiv dazu beitragen, den Verbrauch von Einwegverpackungen zu reduzieren. Mehrweg darf dabei nicht zu einem höheren Preis oder schlechteren Bedingungen als Einweg angeboten werden. Weitere Informationen zur Mehrwegangebotspflicht finden Sie hier und unter Punkt 3.4..

Neben der Nutzung von Mehrwegbehältnissen können Unternehmen anbieten, dass Kund*innen ihre eigenen wiederverwendbaren Lebensmittelbehältnisse mitbringen und befüllen lassen. Hierfür gibt es verschiedene Leitfäden, die Geschäfte, Läden, Cafés und Restaurants nutzen können oder die Lebensmittel werden auf wiederverwendbarem Geschirr ausgegeben und von den Kund*innen selber abgefüllt. Sehr kleine Unternehmen, die nicht unter die ab dem 1. Januar 2023 geltende Mehrwegangebotspflicht fallen, müssen die Befüllung von kundeneigenen Behältnissen anbieten.

 

5. Einweggetränkeverpackungen

 

5.1. Was sind pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen?

Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen sind alle mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die aufgrund ihrer Materialart (Glas, Metall, Papier/Pappe/Karton und Kunststoff einschließlich sämtlicher Verbunde aus diesen Hauptmaterialien) grundsätzlich einer Rücknahmeverpflichtung nach § 31 Abs. 2 S. 3 VerpackG unterliegen, sofern keine Ausnahme des § 31 Abs. 4 VerpackG einschlägig ist.

Eine Definition von pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen finden Sie auch auf der Webseite der ZSVR in den FAQ (Nummer 7.5.2)sowie im Themenpapier zur erweiterten Pfandpflicht ab 1. Januar 2022.

Weiterhin finden Sie Gründe weshalb die Nutzung von Mehrwegverpackungen ausgeweitet werden sollte beim Bundesumweltministerium.

 

5.2. Woran erkenne ich als Verbraucher*in, dass eine Einweggetränkeverpackung bepfandet ist?

Bepfandete Einweggetränkeverpackungen sind vom Hersteller/Erstinverkehrbringer deutlich lesbar und gut sichtbar zu kennzeichnen. In aller Regel sind bepfandete Einweggetränkeverpackungen mit dem DPG-Zeichen gekennzeichnet. DPG steht für die Deutsche Pfandsystem GmbH.

 

5.3. Wo kann ich bepfandete Einweggetränkeverpackungen entsorgen?

Vertreiber von mit Getränken befüllten Getränkeverpackungen mit Einwegpfand sind verpflichtet, solche Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten unentgeltlich zurückzunehmen und das Pfand zu erstatten. Ohne eine Rücknahme der Verpackung darf das Pfand nicht erstattet werden (§ 31 Abs. 2 VerpackG). Überwiegend stehen dafür Automaten zur Pfandrückgabe zur Verfügung.

 

5.4. Was passiert nach der Rückgabe mit den leeren Einweggetränkeverpackungen?

Informationen dazu stellt das Bundesumweltministerium hier auf seiner Webseite "Fragen und Antworten zum 5-Punkte-Plan des BMU für weniger Plastik und mehr Recycling" bereit. Weitere nützliche Informationen zu Einweggetränkeverpackungen finden Sie außerdem auf der Webseite der DPG.

 

5.5. Welche Pflichten hat ein Unternehmen, welches Hersteller/Erstinverkehrbringer oder Vertreiber von pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen ist?

Hersteller/Erstinverkehrbringer von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen und jeder weitere Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher sind verpflichtet, von ihren Abnehmern ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Zudem sind Einweggetränkeverpackungen vor Inverkehrbringen als pfandpflichtig zu kennzeichnen (§ 31 Abs. 1 VerpackG). Des Weiteren ist der Vertreiber von Getränkeverpackungen mit Einwegpfand verpflichtet, restentleerte bepfandete Einweggetränkeverpackungen unentgeltlich zurückzunehmen und das Pfand zu erstatten. Für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmepflicht auf Einweggetränkeverpackungen der Marken, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt (§ 31 Abs. 2 VerpackG).

 

5.6. Warum gibt es Getränkeverpackungen, auf die kein Pfand erhoben wird und wie werden sie richtig entsorgt?

Der Gesetzgeber hat politisch entschieden, dass auf die in § 31 Abs. 4 VerpackG aufgeführten Einweggetränkeverpackungen kein Pfand erhoben wird. Dies gilt für Füllmengen unter 0.1 und über 3 Litern oder auch Getränkekartons. Auch bestimmte Getränke, wie Wein, Sekt, Fruchtsäfte oder -nektare sind nicht pfandpflichtig, wenn sie nicht in Einwegkunststoffflaschen abgefüllt sind. Hierbei kommt es jedoch auf das entsprechende Material der Getränkeverpackung an, ob eine Pfandpflicht besteht oder nicht.

Die Pfandpflicht wurde zum 1. Januar 2022 auf nahezu sämtliche Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und auf sämtliche Getränkedosen ausgeweitet. Damit sollen die Sammlung, Sortierung und Verwertung solcher Verpackungen erhöht und ihre Entsorgung in der Umwelt (sogenanntes Littering) reduziert werden. Bisherige Ausnahmen von der Pfandpflicht, unter anderem für Fruchtsäfte oder alkoholische Mischgetränke in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff oder Getränkedosen, sind damit weggefallen. Für Milch oder Milcherzeugnisse gilt eine Übergangsfrist bis 2024.

Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen, die seit dem 1. Januar 2022 erstmals der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 VerpackG unterliegen und die bereits vor dem 1. Januar 2022 vom Hersteller/Erstinverkehrbringer in Verkehr gebracht wurden, durften nur bis zum 1. Juli 2022 von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis an den Endverbraucher abgegeben werden, ohne dass ein Pfand erhoben werden musste. Die Pflicht zur Bepfandung von Einweggetränkeverpackungen ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 21 VerpackG bußgeldbewehrt. Ordnungswidrig handelt demnach, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31 Abs. 1 S. 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Pfand nicht erhebt. Darüber hinaus bestehen weitere Ordnungswidrigkeitstatbestände im Zusammenhang mit dem Pfand auf Einweggetränkeverpackungen in § 36 Abs. 1 Nummern 22 bis 26 VerpackG.   

Einweggetränkeverpackungen, für die die Pfandpflicht nicht gilt, sollten nach Gebrauch im Fall von Glasverpackungen in Altglassammelbehältern, bei anderen Materialien in der Gelben Tonne/im Gelben Sack entsorgt werden.

Eine Information zum Thema stellt das Bundesumweltministerium in seinen FAQ bereit.

 

5.7. Was kann man tun, wenn pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen verkauft werden, ohne dass ein Pfand erhoben wird?

Aus Umweltsicht und zur Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs ist es sinnvoll und wichtig, dass solche Verstöße nicht geduldet, sondern zur Anzeige gebracht und von den zuständigen Behörden verfolgt werden. Jede*r kann Anzeigen erstatten. Dafür sind Angaben, wie der Name des Vertreibers mit Anschrift, möglichst Name/Bezeichnung des Produzenten auf der Verpackung und soweit vorhanden ein Foto der Verpackung hilfreich.

Zuständig für die Entgegennahme und Bearbeitung einer Anzeige sind die Verwaltungsbehörden des Bundeslandes, in dem das angezeigte Unternehmen seinen Sitz hat. Das jeweilige Landesrecht bestimmt, welche Behörde im betreffenden Bundesland konkret zuständig ist. Oftmals sind dies die Unteren Abfallbehörden der Städte und Landkreise.

 

6. Verpackungsentsorgung

 

6.1. Wie entsorge ich als privater Endverbraucher meine Verpackungsabfälle richtig?

Beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallende restentleerte Verpackungen müssen einer vom gemischten Siedlungsabfall getrennten Sammlung zugeführt werden (§ 13 VerpackG). Die getrennte Sammlung ist im Wesentlichen die Sammlung in Altpapier- oder Altglasbehältern (Tonnen bzw. Containern) beziehungsweise bei Verpackungen aus anderen Materialarten die Sammlung in der Gelben Tonne/im Gelben Sack sowie in einigen Kommunen in Wertstofftonnen. Das heißt, restentleerte Verpackungen dürfen nicht im Restmüll, der Biotonne oder gar in der Natur entsorgt werden. Das soll dazu beitragen, dass die in den Verpackungen enthaltenen Wertstoffe zurückgewonnen werden können und die Hersteller/Erstinverkehrbringer von Verpackungen die Entsorgungskosten im Rahmen ihrer Produktverantwortung tragen. Welche Verpackung in welche Tonne gehört, zeigt Ihnen unser Poster zur Mülltrennung. Weitere Informationen stellen Ihnen die (dualen) Systeme im Rahmen ihrer gemeinsamen Initiative „mülltrennung-wirkt“ zur Verfügung.

 

6.2. Gibt es Verpackungen, die anders entsorgt werden müssen?

Bestimmte Verpackungen, z.B. solche von schadstoffhaltigen Füllgütern und von Verpackungen, die in die Industrie und das Großgewerbe geliefert werden, müssen anders entsorgt werden. Hersteller/Erstinverkehrbringer und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von solchen Verpackungen sind verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Weitere Details regelt § 15 VerpackG.

Einweggetränkeverpackungen, auf die ein Pfand erhoben wird, können im Handel zurückgegeben werden. Weitere Informationen finden Sie unter Punkt 5.3. Sofern Verpackungen nicht restentleert sind (d.h. der Inhalt nicht im üblichen Rahmen aufgebraucht/entnommen wurde), sollten sie entsprechend den Hinweisen der lokalen Entsorger entsorgt werden, d.h. grundsätzlich im Restmüll, bei schadstoffhaltigen Füllgütern im Sondermüll.

 

6.3. Wann ist eine Verpackung restentleert?

Restentleert ist eine Verpackung dann, wenn der Inhalt bestimmungsgemäß ausgeschöpft ist. Generell heißt das, dass der Inhalt wie vorgesehen entnommen wurde. Im Beispiel einer Rasierschaum-Spraydose ist das der Fall, wenn bei normaler Benutzung kein Rasierschaum mehr aus der Dose kommt. Die Verpackungen müssen (und sollten) nicht ausgespült sein, es reicht die übliche Leerung.

 

6.4. Soll ich Verpackungen aus unterschiedlichen Materialien vor der Entsorgung trennen?

Für das Recycling ist es notwendig, verschiedene Verpackungsmaterialien – soweit per Hand unkompliziert (und gewaltfrei beziehungsweise ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen) möglich – zu trennen und in die richtige Tonne zu werfen. Beispielsweise bei einem Joghurtbecher bitte den Metalldeckel, die Papphülle und den Kunststoffbecher getrennt entsorgen. Denn diese Trennung können Sortieranlagen nicht leisten und nur getrennt können alle Materialien in die richtige Recyclinganlage gelangen. Sofern bei Glasbehältern z.B. Kunststoffverschlüsse nicht per Hand trennbar sind, können sie mit dem Glasbehälter in die Altglassammlung gegeben werden. Verschiedene Verpackungsmaterialen sollten auch nicht ineinander gestopft werden, denn die Sortieranlagen sind für diesen Abfall nicht eingestellt und wertvolles Material geht womöglich für das Recycling verloren.

 

6.5. Warum ist es aus ökologischer Sicht sinnvoll, dass wir den Müll richtig entsorgen?

Noch immer denken viele Menschen, dass Verpackungsabfälle aus der gelben Tonne vor allem verbrannt werden. Das stimmt seit Jahren nicht mehr, die Abfälle werden überwiegend ins Recycling gegeben. Es ist deshalb sehr sinnvoll und wichtig den Müll richtig zu trennen, da nur so die verschiedenen Materialien dem jeweils passenden Recycling zugeführt werden können. Die recycelten Abfälle können dann Neumaterial ersetzen und so unsere Ressourcen schonen.

Für diese Sammelwege gibt es anspruchsvolle Quoten in Bezug auf das anschließende Recycling nach § 16 VerpackG, so dass viele Wertstoffe zurückgewonnen werden können.

 

6.6. Wie erkenne ich als Verbraucher*in, in welche Tonne eine leere Verpackung gehört?

Welche Verpackung in welche Tonne gehört, können Sie unserem Poster zur Mülltrennung entnehmen oder auf der Seite www.mülltrennung-wirkt.de nachsehen. Des Weiteren möchten wir darauf hinweisen, dass sich neun duale Systeme entschieden haben, gemeinsam eine kostenlose, herstellerübergreifende Kennzeichnung für Verpackungen anzubieten, um Inverkehrbringer bei der Aufklärung ihrer Kund*innen zu unterstützen.

Leider gibt es gesetzlich keine Regelung, dass der richtige Entsorgungsweg auf einer Verpackung abgedruckt sein muss. Allerdings können entsprechende Hinweise für Verbraucher*innen sehr hilfreich sein. Wir beobachten derzeit, dass manche Unternehmen auf ihren Verpackungen freiwillig Kennzeichen für den ordnungsgemäßen Entsorgungsweg anbringen. Sie geben damit eine wertvolle Hilfestellung, ob eine Verpackung im Altpapier, im Altglas oder in der Gelben Tonne/im Gelben Sack/ in der Wertstofftonne entsorgt werden sollte. Weitere Unternehmen sollten dies ebenfalls tun. Besonders hilfreich ist eine Kennzeichnung, die die ordnungsgemäßen Entsorgungswege für die einzelnen Verpackungsbestandteile klar darstellt.

 

6.7. Welche Bedeutung hat der „Grüne Punkt“?

Der „Grüne Punkt“ ist keine Umweltkennzeichnung, sondern ein Markenzeichen des Unternehmens „Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH“ (DSD). Das Unternehmen war früher das einzig vorhandene duale System, das die Verpackungsabfallsammlung bei privaten Haushalten sicherstellte. Heute gibt es mehrere duale Systeme und die frühere Kennzeichnungspflicht von Verpackungen mit dem Grünen Punkt besteht nicht mehr. Auch Verpackungen ohne „Grünen Punkt“ sollen je nach Material im Altglas, Altpapier beziehungsweise in der Gelben Tonne/im Gelben Sack entsorgt werden.

 

6.8. Wie viele Verpackungsabfälle werden ins Ausland exportiert?

Kunststoffverpackungsabfälle aus der Gelben Tonne/dem Gelben Sack werden zu etwa 80 Prozent in Deutschland verwertet und 20 Prozent exportiert. Dabei erfolgt der Export dieser Verpackungsabfälle überwiegend in andere Mitgliedstaaten der EU und die Schweiz und das zum Zweck der werkstofflichen Verwertung. 2020 haben ausweislich der sogenannten Mengenstromnachweise der dualen Systeme nur 4,4 Prozent des deutschen Kunststoffverpackungsabfalls aus der Gelben Tonne/dem Gelben Sack die EU verlassen. Dem ⁠UBA⁠ liegen derzeit keine fundierten Informationen darüber vor, woher die in Presseberichten genannten Verpackungsabfälle auf illegalen Müllkippen im Ausland bzw. im Meer stammen. Gleichwohl unterstützen wir als wissenschaftliche Behörde in unserem Aufgabenbereich die für die Überwachung der Einhaltung der Umweltgesetzgebung zuständigen Landesbehörden bei der Verfolgung illegaler Abfallentsorgung.

Auf der Homepage der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister sind unter anderem die aktuellen Daten zu den Exporten von Kunststoffverpackungsabfällen aus der Sammlung der dualen Systeme (gelber Sack/gelbe Tonne) veröffentlicht.

Weitere Daten zu Verpackungsabfällen in Deutschland finden Sie hier.

 

7. Umweltgerechte Verpackungsgestaltung

 

7.1. Welche Verpackung ist umweltgerecht?

Ob eine Verpackung umweltgerechter ist als andere Verpackungen lässt sich nicht pauschal beantworten. Verpackungen sollten in erster Linie vermieden werden. Ist eine Verpackung notwendig, gibt es verschiedene Aspekte, die eine Rolle spielen. Zunächst kommt es auf das Produkt an, welches verpackt werden soll. So erfordern Flüssigkeiten andere Verpackungen als feste Produkte, verderbliche Waren haben andere Anforderungen an eine Verpackung als nicht-verderbliche und so weiter. Die Frage nach einer möglichst umweltfreundlichen Verpackung muss daher immer für den konkreten Einzelfall entschieden werden. Das ⁠UBA⁠ kann hierzu keine Einzelfall-Beratung leisten.

Grundsätzlich sind insbesondere folgende Aspekte von Relevanz:

  • Zur Einsparung unnötigen Materials ist es essenziell, dass die Verpackungen bedarfsgerecht an die Größe ihres Inhaltes angepasst sind. Unnötig große und aufwändig gestaltete Verpackungen haben oftmals ein erhebliches Optimierungspotenzial.
  • Werden Verpackungen mehrfach verwendet, spart jeder Verwendungszyklus Abfälle und Ressourcen ein. Daher ist es wichtig, dass die Hersteller/Erstinverkehrbringer notwendige Verpackungen möglichst als Mehrweglösung konzipieren. Mehrwegverpackungen, die als Poollösung von mehreren Herstellern gemeinsam genutzt werden, können aufgrund kürzerer Transportwege oftmals umweltgerechter sein als herstellerindividuelle Mehrweglösungen.
  • Wo dies nicht möglich ist, sollten die Verpackungen möglichst wenig aufwändig und materialsparend sowie recyclingfreundlich konzipiert sein.
  • Soweit möglich sollten sie auch ⁠Rezyklate⁠ enthalten um dadurch Primärrohstoffe (Neumaterialien) einzusparen.
 

7.2. Wie kann ein Unternehmen die Recyclingfähigkeit von Verpackungen ermitteln?

Bei nicht vermeidbaren Verpackungen ist es wichtig, dass sie recyclingfähig sind, da Verpackungen oft nur eine kurze Nutzungsdauer haben und das Material anschließend im Kreislauf geführt werden sollte. Eine Beratung für ein recyclingfreundliches Verpackungsdesign bieten viele duale Systeme  an. Die ZSVR veröffentlicht jährlich zum 1. September im Einvernehmen mit dem ⁠UBA⁠ einen Mindeststandard für die Ermittlung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen  (gemäß § 21 Abs. 3 VerpackG). Für eine gesamte Umweltbewertung von Verpackungen ist aber nicht nur die Recyclingfähigkeit wichtig, sondern auch viele andere Faktoren wie Materialart, Gewicht, Rezyklatgehalt und die Notwendigkeit der Verpackung.

 

7.3. Was sind Rezyklate und wie ist deren Einsatz in Verpackungen einzuschätzen?

Rezyklate⁠ sind recycelte Materialien, welche bei der Herstellung von neuen Verpackungen und Produkten eingesetzt werden. Der Ersatz von Neumaterialien durch Rezyklate ist wichtig, um unsere Ressourcen zu schonen. Beispiele sind Recyclingpapier oder Kunststoffrezyklat. Der Einsatz von Rezyklaten schneidet in Ökobilanzen in der Regel deutlich besser ab als der Einsatz von Primärmaterial und bei Kunststoffen auch besser als die Herstellung auf Basis von nachwachsenden Rohstoffen.

 

7.4. Gibt es bereits Rezyklateinsatz in Verpackungen?

Ja. Bei Papier-, Pappe-, Kartonagen-, Glas- und Weißblechverpackungen ist der Rezyklateinsatz schon längst etabliert. Auch in Kunststoffverpackungen werden bereits ⁠Rezyklate⁠ eingesetzt, hier besteht jedoch noch großer Nachholbedarf. Ein wichtiger Schritt zur Verbesserung ist die Rezyklateinsatzquote von 25 Prozent ab 2025 in PET-Getränkeflaschen sowie 30 Prozent ab 2030 in Einwegkunststoffgetränkeflaschen, welche europaweit in der EU-Einwegkunststoffrichtlinie 2019/904  und auf nationaler Ebene in § 30a Abs. 1 VerpackG festgeschrieben wurde. Weitere Möglichkeiten für den Rezyklateinsatz bestehen in so genannten non-food-Verpackungen (Nicht-Lebensmittelverpackungen), welche nach Angaben der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung bis zu 1,7 Mio. Tonnen jährlich ausmachen und von welchen mehr als 70 Prozent keine, geringe oder moderate Hemmnisse für den Rezyklateinsatz aufweisen (Stand 2017).

Non-food-Verpackungen sind Verpackungen für Konsumgüter, Kleidung, Elektrogeräte, Fahrzeugteile, Bauprodukte, Blumen, Wasch- und Reinigungsmittel sowie sämtliche Verpackungen, welche nicht für den direkten Lebensmittelkontakt bestimmt sind. Diese Verpackungen müssen je nach verpackter Ware ebenfalls bestimmte technische Eignungskriterien aufweisen, doch müssen sie nicht den europaweit festgeschriebenen Bestimmungen für Lebensmittelkontaktmaterial genügen. Ein Einsatz von Rezyklaten aus Lebensmittelverpackungen in Nicht-Lebensmittelverpackungen ist möglich und bietet durchaus ökologische Vorteile. Eine Verpflichtung dazu besteht jedoch derzeit nicht, da die Eignung von Rezyklaten im Einzelfall festzustellen ist.

 

7.5. Wie kann man den Rezyklateinsatz in Verpackungen effektiv fördern?

Indem mehr Transparenz geschaffen wird und Kund*innen die Möglichkeit haben, sich über den Rezyklateinsatz zu informieren. Zudem sieht § 21 VerpackG über die ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte eine finanzielle Anreizsetzung zur Förderung des Rezyklateinsatzes vor. Eine dritte Maßnahme sind qualitätssichernde und dem Stand der Technik entsprechende Standards für ⁠Rezyklate⁠. Diese sind auf europäischer und nationaler Ebene vorhanden, bedürfen jedoch einer kontinuierlichen Fortschreibung und Erweiterung.

 

7.6. Sind biologisch abbaubare oder biobasierte Kunststoffe aus Umweltsicht besser?

Biologisch abbaubare Kunststoffe bieten keinen Vorteil, sondern sind nachteilig. Es existiert bisher kein Recyclingpfad. Sie werden in Sortieranlagen aussortiert und energetisch verwertet. Verpackungen, auch solche aus biologisch abbaubaren Kunststoffen, dürfen auch nicht über die Bioabfalltonne entsorgt werden. Davon abgesehen können diese Materialien in größeren Mengen in Kompostieranlagen nicht gut abgebaut werden.

Ein weiteres Material sind biobasierte Kunststoffe, beispielsweise aus Cellulose. Für die Produktion von biobasierten Kunststoffen ist nicht nur der Einsatz von erneuerbaren, sondern auch von fossilen Rohstoffen (Anbau, Fahrzeuge, Maschinen, usw.) notwendig und es kann zu Flächenkonkurrenz kommen, sodass sie keine erheblichen Vorteile gegenüber fossilbasierten Kunststoffen aufweisen. Biobasierte Kunststoffe haben keine bessere Ökobilanz. Die Auswirkungen verschieben sich eher. Haben biobasierte und fossilbasierte Kunststoffe die gleiche Struktur (Drop-In Kunststoffe), wie es beispielsweise bei PET und Bio-PET der Fall ist und existiert bereits eine Recyclingstruktur, können die Kunststoffe recycelt werden. Bei biobasierten Kunststoffen, die eine andere Struktur als herkömmliche Kunststoffe aufweisen, ist dies jedoch nicht der Fall. Sie werden bisher nur energetisch verwertet und nicht recycelt, was vorteilhaft wäre.

Eine ausführliche Betrachtung des Themas (u.a. zum Unterschied zwischen biologisch abbaubaren und biobasierten Kunststoffen) finden Sie in den FAQ zu biobasierten Kunststoffen.

 

7.7. Was muss ich als Unternehmen beachten, wenn ich auf meiner Verpackung angeben möchte, aus welchem Material diese besteht?

Das VerpackG enthält bezüglich der Verpackungskennzeichnung eine Regelung, die die Identifizierung des verwendeten Verpackungsmaterials ermöglichen soll: Gemäß § 6 VerpackG können Verpackungen zur Identifizierung des Materials, aus dem sie hergestellt sind, mit den in der Anlage 5 des VerpackG festgelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden. Entscheidet sich ein Hersteller zum Anbringen einer Kennzeichnung bezüglich des Materials von Verpackungen, so darf er nur die in der Anlage 5 VerpackG normierten Nummern und Zahlen als Kennzeichnungen für die dort aufgeführten Materialien verwenden. Die Beurteilung, welche Kennzeichnung korrekt ist (d.h. um welches Material es sich handelt), obliegt in diesem Fall dem Hersteller selbst. Einem Hersteller steht es frei, sich hierzu fachkundig beraten zu lassen; Auskunft können gegebenenfalls im Fall von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen die Systeme oder für alle Verpackungen Sachverständige sowie andere registrierte Prüfer geben (eine Übersicht finden Sie im Prüferregister der ZSVR). Das ⁠UBA⁠ kann Ihnen leider keine auf den Einzelfall bezogene Auskunft erteilen.

 

7.8. Wie können Versandverpackungen umweltgerechter gestaltet und ihr Verbrauch verringert werden?

Überdimensionierte Versandverpackungen, bei denen häufig viel Polstermaterial eingesetzt werden muss, verbrauchen unnötig Ressourcen – sowohl bei der Herstellung, als auch beim Transport. Daher sollten die Verpackungen bedarfsgerecht an die Größe ihres Inhaltes angepasst sein. Dahingehend wurden Versandverpackungen in den letzten Jahren schon optimiert und neue Verpackungslösungen entwickelt. Es gibt jedoch weiteres Potential, um Material einzusparen. Üblicherweise werden Einwegversandverpackungen verwendet und nach nur einmaliger Benutzung entsorgt. Werden Verpackungen mehrfach verwendet, spart jeder Verwendungszyklus Abfälle ein. Auch im Versandhandel werden zunehmend Mehrwegverpackungssysteme angeboten. Zukünftig sollten effiziente, umweltentlastende Mehrwegsysteme möglichst flächendeckend als Pool-System etabliert werden.

Weitere Informationen zu Versandverpackungen finden Sie auf unserer ⁠UBA⁠-Website und im Leitfaden für umweltgerechte Versandverpackungen.

 

8. Einwegprodukte

Nachfolgend finden Sie ausgewählte Fragen zu Einwegkunststoffprodukten. Detailliertere Informationen zu Einwegkunststoffprodukten sowie zum Einwegkunststofffonds finden Sie auf der folgenden Webseite des Umweltbundesamtes:
https://www.umweltbundesamt.de/ewkf sowie in den FAQ zur Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie.

 

8.1. Wie können Einwegprodukte und auch deren Eintrag in die Umwelt vermieden werden?

Zu Abfall gewordene Einwegprodukte sollten in keinem Fall in die Umwelt gelangen, sondern dem entsprechenden Entsorgungsweg zugeführt werden.

Häufig nicht sachgerecht entsorgt werden Verpackungen und Produkte von außer Haus verzehrten Mahlzeiten und Getränken sowie manche Einwegkunststoffartikel wie Zigarettenstummel, Luftballonstäbe und einige Haushalts- und Hygieneprodukte. Dadurch gehören diese Produkte zu den am häufigsten an europäischen Stränden gefundenen Abfällen. Vor allem Kunststoffe stellen wegen ihrer Langlebigkeit ein Problem für die Umwelt dar. In Umsetzung der Richtlinie 2019/904/EU  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie) wirkt Deutschland dem entgegen, indem durch die am 3. Juli 2021 in Kraft getretene Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV)  unter anderem folgende Einwegkunststoffprodukte nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen: Besteck, Teller, Trinkhalme, Wattestäbchen und Luftballonstäbe sowie speziell Getränkebecher und -behälter und To-Go-Lebensmittelbehältnisse aus expandiertem Polystyrol. Darüber hinaus müssen gemäß der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) seit 3. Juli 2021 unter anderem weiterhin gestattete Getränkebecher sowie Hygieneeinlagen, Tampons, Feuchttücher und Tabakprodukte mit Filter entweder auf der Verpackung oder dem Produkt selbst eine einheitliche Kennzeichnung tragen, die über den Kunststoffgehalt der Produkte und die Folgen der unsachgemäßen Entsorgung in der Umwelt aufklärt (Kennzeichnungsdetails s. DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2151 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2020). Des Weiteren legt die EWKKennzV fest, dass ab dem 3. Juli 2024 bis zu drei Liter fassende Getränkebehälter aus Kunststoff grundsätzlich nur noch in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn deren Verschlüsse und Deckel aus Kunststoff fest mit dem Getränkebehälter verbunden sind. Diese neue Regel soll verhindern, dass die abgetrennten Verschlüsse und Deckel achtlos in der Umwelt entsorgt werden.

Die Europäische Kommission hat unverbindliche Leitlinien zur Auslegung der Begriffsbestimmungen der Einwegkunststoffrichtlinie veröffentlicht. Auf diese nehmen die deutschen Regelungen Bezug, so dass sie Herstellern, Vollzugsbehörden und Verbraucher*innen als Orientierung dienen können.

Unter der folgenden Hinterlegung finden Sie die FAQs des ⁠BMUV⁠ zur EWKVerbotsV und Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV)

Für weitere Einwegkunststoffprodukte wird es eine erweiterte Herstellerverantwortung geben. Dadurch müssen Hersteller dieser Produkte u.a. die Kosten für Reinigungsmaßnahmen im öffentlichen Raum tragen. Weitere Informationen zur Einwegkunststoffrichtlinie finden Sie hier.

Bei der Suche nach Alternativen für Einwegprodukte sind wiederverwendbare Produkte die beste Wahl. Alternativen aus Materialien wie Holz, Bambus oder Palmblättern (verwendet beispielsweise in Einwegtellern) sind häufig nicht recyclingfähig. Auch Einwegpappteller verursachen hohe Umweltbelastungen unter anderem durch einen hohen Verbrauch von Wasser und Energie bei der Herstellung. Bei starken Verschmutzungen kann der Papierfaseranteil nicht gut recycelt werden. Einwegpappteller sind daher im Vergleich zu wiederverwendbaren Tellern keine gute Lösung.

Sowohl für kleinere Veranstaltungen als auch für Großveranstaltungen wie beispielsweise Konzerte und Sportevents sollten ausschließlich Mehrwegsysteme genutzt werden. Dadurch können Abfälle von Einwegprodukten sowie deren Eintrag in die Umwelt vermieden werden. Für Mehrwegbecher und -geschirr gibt es beispielsweise bereits viele Unternehmen, die einen Verleih anbieten.

Angebote von Essen und Getränken zum Mitnehmen führen zu einem steigenden Verbrauch von Einwegverpackungen. Für Einwegkunststoffgetränkebecher und -To-Go-Essensbehälter aus Kunststoff ist eine ehrgeizige und dauerhafte Verbrauchsminderung vorgesehen. Das kann vor allem durch den Umstieg auf wiederverwendbare Produkte erreicht werden. Die Novelle 2021 des Verpackungsgesetzes schreibt deshalb nun erstmals vor, ab 2023 Lebensmittel und Getränke im „To-Go-Segment“ auch in einer Mehrwegverpackung anzubieten (siehe auch unter Nummer 4.3. ff.).

 

8.2. Sind Plastiktüten in Deutschland verboten?

Durch das „Erste Gesetz zur Änderung des Verpackungsgesetzes“ ist ab dem 1. Januar 2022 das Inverkehrbringen von leichten Kunststofftragetaschen, mit oder ohne Tragegriff, mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren gefüllt zu werden, verboten. Dies gilt jedoch nicht für Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern (sog. Hemdchenbeutel), die entweder zur Gewährleistung der erforderlichen Hygiene notwendig oder als Erstverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen sind, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt. Ziel des Gesetzes ist es, einen Rückgang von leichten Kunststofftragetaschen herbeizuführen, da diese seltener wiederverwendet und somit schneller zu Abfall werden.

Der Übergangszeitraum, indem die Abgabe oder der Abverkauf noch vorhandener leichter Kunststofftragetaschen in Deutschland nach wie vor möglich war, ist nunmehr abgelaufen. Soweit sich Vertreiber der noch im Handel verbliebenen leichten Kunststofftragetaschen entledigen wollen, sind diese als Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen.

Im Übrigen verweisen wir auf die Pressemitteilung des Bundesumweltministeriums vom 06.11.2019.

Ausführliche Informationen stellt das Bundesumweltministerium auch in seinen FAQs zum Plastiktüten-Verbot bereit.

 

8.3. Sind Papiertüten umweltfreundlicher als Plastiktüten?

Plastiktüten (Kunststofftragetaschen) gehören zu den am häufigsten als Abfall in der Umwelt gefundenen Produkten. Das Problem ist, dass Kunststoffe sehr langlebig sind und die Abfälle dadurch lange in der Umwelt verbleiben. Papiertüten hingegen haben eine schlechtere Ökobilanz, da bei ihrer Produktion viel Energie und Wasser eingesetzt werden muss. Beide Varianten haben also verschiedene negative Auswirkungen auf die Umwelt. Deswegen ist es sinnvoll, auf Einwegtüten möglichst zu verzichten und stattdessen wiederverwendbare Taschen und Beutel zu verwenden. Diese sollten dann aber auch möglichst häufig verwendet werden, da sie ebenfalls viele Ressourcen in der Herstellung verbrauchen.

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 Verpackungen  EG-Verpackungsrichtlinie  Verpackungsabfälle