Vollzug der 37. BImSchV: Anrechnung strombasierter Kraftstoffe

Wer in der EU Kraftstoffe in den Verkehr bringt, muss bis 2020 die Treibhausgasemissionen, die bei der Nutzung seiner Kraftstoffe entstehen, um 6 Prozent reduzieren. Welche Mengen Kraftstoff aus welchen Anlagen für die Senkung der Emissionen angerechnet werden dürfen, prüft für den Bereich „strombasierte Kraftstoffe“ ab Anfang 2018 das UBA. Hier finden Sie Informationen zur Antragstellung.

Hintergrund

Die EU gibt Inverkehrbringern von Kraftstoffen eine Treibhausgasquote vor. Diese Quote enthält die Verpflichtung, die Treibhausgasemissionen, die bei der Nutzung der Kraftstoffe entstehen, zu reduzieren: Die Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit Kraftstoff müssen bis zum Jahr 2020 um 6 Prozent sinken. Strombasierte Kraftstoffe, zu deren Herstellung erneuerbarer Strom nicht biogenen Ursprungs genutzt wurde, können zur Senkung genutzt werden.

Zu diesen Kraftstoffen gehören laut Anlage 1 der 37. ⁠BImSchV⁠ beispielsweise:

  • komprimiertes synthetisches Methan, welches durch einen Sabatier-Prozess mit Wasserstoff aus der durch nicht-biogene erneuerbare Energien gespeisten Elektrolyse produziert wurde, und
  • komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle, welcher durch eine vollständig durch nicht-biogene erneuerbare Energien gespeiste Elektrolyse gewonnen worden ist. 

Die gesetzliche Grundlage für die Anrechnung liefert die „Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote, 37.BImSchV.“ Diese setzt Inhalte der „EU-Änderungsrichtlinie (2015/652) des Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen“ in deutsches Recht um.

Aufgaben des ⁠UBA

Das Umweltbundesamt (UBA) wird ab dem 1. Januar 2018 die Paragraphen 5 und 7 der 37. BImSchV umsetzen. Diese weisen dem UBA zwei Prüfaufgaben zu:

Anlagenprüfung

Das UBA wird auf Antrag von Anlagenbetreibern die Anrechnungsvoraussetzungen von netzentkoppelten Anlagen und von Bestandsanlagen jeweils zur Herstellung strombasierter Kraftstoffe prüfen. Die Prüfergebnisse teilt das UBA den Antragstellern und der Biokraftstoffquotenstelle in Form eines Bescheids mit.

Prüfung der anrechenbaren Kraftstoffmengen

Nach positiver Anlagenprüfung können die Hersteller strombasierter Kraftstoffe dem UBA Aufzeichnungen über die im vorangegangenen Kalenderjahr hergestellte energetische Menge der Kraftstoffe vorlegen. Das UBA wird diese Kraftstoffmengen in Bezug auf die Anrechenbarkeit auf die zu erfüllende Minderung der Treibhausgasquote prüfen. Die Prüfergebnisse werden dem Antragsteller und der Biokraftstoffquotenstelle in Form eines Bescheides mitgeteilt. Anschließend kann auf Basis dieser Bescheide eine Anrechnung auf die Minderung der Treibhausgasquote bei der Biokraftstoffquotenstelle beantragt werden.

Hier auf der Website des Umweltbundesamtes finden Sie zukünftig sämtliche Informationen, Dokumente und Formulare, die Sie benötigen. Diese Seite befindet sich noch im Aufbau und wird stetig aktualisiert.

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 37. BImSchV  Kraftstoffe  Treibhausgasquote  Anrechnungsvoraussetzung  Immissionsschutz  Erneuerbare Energie