Worum es geht
Die 37. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (37. BImSchV) definiert, unter welchen Bedingungen der Strom zur Herstellung von E-Fuels und anderen synthetischen Kraftstoffen als vollständig erneuerbar und der mit diesem Strom erzeugte Wasserstoff als "grün" gelten darf. Zudem wird die Förderung von grünem Wasserstoff zum Einsatz im Verkehrssektor im Rahmen der Treibhausgasquote durch höhere Anrechnung verbessert. Die Bundesregierung schafft dadurch die Voraussetzung für einen beschleunigten Markthochlauf der grünen Wasserstoffwirtschaft.
Nach der 37. BImSchV darf Wasserstoff nur dann als "grün" gelten, wenn der bei seiner Herstellung eingesetzte Strom zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs stammt. Außerdem muss der CO2-Ausstoß der gesamten Produktion durch die Nutzung von grünem Wasserstoff um mindestens 70 Prozent gesenkt werden. Dabei werden die Emissionen über die gesamte Lieferkette berücksichtigt, unter anderem auch für den Transport des grünen Wasserstoffs. Diese Anforderungen gelten genauso für die Produktion von mit grünem Wasserstoff erzeugten E-Fuels für Straßenfahrzeuge und weiteren erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs (Renewable fuels of non-biological origin, RFNBOs).
Die Treibhausgasquote verpflichtet Anbieter von fossilem Otto- und Dieselkraftstoff, die CO2 Emissionen dieser Kraftstoffe um eine prozentuale Quote – der Treibhausgasquote – zu senken. Laut der vom Bundestag im Mai 2021 beschlossenen Novelle des Bundesimmissionsschutzgesetzes steigt die Treibhausgasquote von 6 Prozent im Jahr 2021 schrittweise auf 25 Prozent im Jahr 2030. Neben Biokraftstoffen und strombasierten Kraftstoffen auf Basis von grünem Wasserstoff kann auch der direkte Einsatz von Strom in Elektroautos von Kraftstoffanbietern auf die Erfüllung der Treibhausgasquote angerechnet werden. Künftig können sich Mineralölunternehmen RFNBOs mit dem Faktor 3 auf die Treibhausgas-Quote anrechnen. Bisher war lediglich eine zweifache Anrechnung vorgesehen.
Darüber hinaus wird ein neues System zur Nachweisführung über die Erfüllung der Anforderungen bei der Herstellung und Lieferung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs eingeführt, das auf der Zertifizierung aller relevanten Wirtschaftsteilnehmer basiert. Dies schließt den Aufbau und Betrieb eines Registers für diese Kraftstoffe sowie einer elektronischen Datenbank durch das Umweltbundesamt (UBA) als zuständige Vollzugsbehörde mit ein.
Die 37. BImSchV regelt außerdem, unter welchen Voraussetzungen biogene Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert worden sind, sowie biogener Wasserstoff auf die Treibhausgasquote anrechenbar sind.