Das Umweltbundesamt hat eine Studie zur „Quantifizierung der landwirtschaftlich verursachten Kosten zur Sicherung der Trinkwasserbereitstellung“ veröffentlicht. Dort werden Preissteigerungen für die Trinkwasserkundinnen und -kunden von 32 bis 45 % in belasteten Gebieten berechnet. Sollen etwa die Trinkwasserkundinnenund -kunden für die Nitrateinträge aus der Landwirtschaft zahlen?
Es ist nicht das Ziel der Studie, dass landwirtschaftlich verursachte Kosten den Trinkwasserkunden angelastet werden sollten. Im Gegenteil: Durch Offenlegung der möglichen Reparaturkosten sollen vermehrte Anstrengungen zum Grundwasserschutz angeregt werden.
Die Qualität des Trinkwassers ist über die Trinkwasserverordnung geregelt. Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, zu schützen. Wasserversorger müssen die Vorschriften der Trinkwasserverordnung einhalten, egal welches Rohwasser ihnen zur Verfügung steht. Schon heute ergreifen Wasserversorger deshalb Maßnahmen, um den Trinkwassergrenzwert einhalten zu können. Sie schließen beispielsweise Kooperationsverträge mit Landwirten, um Einträge von Pflanzenschutzmitteln und Nährstoffen zu vermeiden oder zu reduzieren. Reichen diese Maßnahmen nicht aus, mischen sie belastetes mit weniger belastetem Rohwasser, vertiefen oder verlagern Brunnen. Die Kosten für diese Maßnahmen spiegeln sich bereits heute in den Rechnungen der Verbraucher*innen. Das aktuelle Gutachten zeigt lediglich, was eine zusätzliche Aufbereitung des Wassers die Kundinnen und Kunden kosten würde.
Der Nitratbericht zeigt, dass gegenwärtig an 26 % aller Messstellen, in deren Einzugsgebiet eine landwirtschaftliche Nutzung überwiegt, der Schwellenwert der Grundwasserverordnung von 50 mg Nitrat je Liter überschritten wird. Gleichzeitig zeigt die Abbildung 54 (S. 194) in der oben genannten Studie, dass fast überall in Deutschland eine Nitratminderung erforderlich ist. Wie passt das zusammen?
Die Ausgangspunkte beider Berichte unterscheiden sich deutlich. Der Nitratbericht zeigt auf, wie die aktuelle Belastung des Grundwassers durch Nitrat ist und zeigt dabei, dass gegenwärtig an 26 % aller Messstellen, in deren Einzugsgebiet eine landwirtschaftliche Nutzung überwiegt, der Schwellenwert der Grundwasserverordnung von 50 mg Nitrat je Liter überschritten wird.
Ursache der Nitratbelastungen ist in der Regel der Stickstoffüberschuss, der üblicherweise in Kilogramm Stickstoff je Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche angegeben wird. Aus dem Stickstoffüberschuss lässt sich – unter Berücksichtigung der jeweiligen Sickerwassermenge und ohne Berücksichtigung von standörtlichen Eigenschaften wie N-Festlegung im Boden und N-Denitrifikation – berechnen, wie hoch die Nitratkonzentration im Sickerwasser ist. Bei üblichen Sickerwassermengen von 200 mm pro Jahr und einem Stickstoffüberschuss von 50 kg/ha ergibt sich beispielsweise eine theoretische Nitratkonzentration von 110 mg Nitrat je Liter im Sickerwasser. Um also den Schwellenwert von 50 mg Nitrat je Liter im Grundwasser sicher einhalten zu können, dürfte der Stickstoffüberschuss lediglich bei ca. 23 kg N/ha liegen. Hieraus ergibt sich ein hypothetischer Stickstoffreduktionsbedarf von 27 kg/ha. Genau diese Ergebnisse – allerdings bezogen auf eine angestrebte Konzentration von 37,5 mg Nitrat je Liter – sind in der Abbildung 54 der Studie regional aufgeschlüsselt zusammengestellt.
Warum wurden in der oben genannten Studie Kosten für Zielwerte berechnet, die unter dem Grenzwert der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) von 50 mg Nitrat je Liter liegen?
Als Nitrat-Zielwerte für das aufbereitete Trinkwasser wurden in der Studie 37,5, 25 und 10 mg Nitrat je Liter festgelegt. Dies entspricht 75%, 50% bzw. 20% des Nitratgrenzwertes der TrinkwV von 50 mg/l. Ein Zielwert von genau 50 mg Nitrat je Liter kam nicht in Betracht, weil aus technischen Gründen bei der Aufbereitung ein gewisser „Sicherheitsabstand“ erforderlich ist, damit der Grenzwert auch wirklich jederzeit eingehalten werden kann.
Der Zielwert von 37,5 mg Nitrat je Liter resultiert aus den Vorgaben der Grundwasserverordnung (Trendumkehrgebot bei 75% des Schwellenwertes von 50 mg Nitrat je Liter). Die Zielwerte von 10 und 25 mg Nitrat je Liter wurden u.a. aufgrund des “Minimierungsgebotes“ nach § 6 TrinkwV berücksichtigt. Die Studie dokumentiert die Kosten für die jeweiligen Zielwerte getrennt und ermittelt deshalb auch Kostenspannen und keine absoluten Werte.
Wird in der oben genannten Studie pauschal jeder einzelne Landwirt als Verursacher für die zu hohe Nitratbelastung verantwortlich gemacht?
Das Ziel der Studie war und ist nicht, die Landwirte pauschal an den Pranger zu stellen. Es ist aber gesetzliche Aufgabe des Umweltbundesamts, die Öffentlichkeit über Umweltbelastungen, deren Verursacher und die Konsequenzen für die Verbraucher hinzuweisen. Wir wissen durchaus, dass es viele umweltgerecht wirtschaftende Landwirte gibt. Dennoch zeigen die Messergebnisse, dass die Stickstoffüberschüsse in Deutschland insgesamt zu hoch sind und in bestimmten Gebieten mit hohem Viehbesatz und Anbau von Sonderkulturen zu Überschreitungen des Grundwasserschwellenwertes von 50 mg Nitrat je Liter führen. Hier ist klar, dass die Belastung aus der Landwirtschaft stammt und wir eine deutliche Reduzierung der Stickstoffeinträge brauchen. Unsere Studie zeigt auf, welche Konsequenzen es für die Trinkwasserkundinnen und -kunden hätte, wenn hier kein Umsteuern erfolgt. Die von unseren Gutachtern berechneten Mehrkosten betreffen nur die für die Nitrataufbereitung im Wasserwerk erforderlichen zusätzlichen Kosten, die anfallen werden, um den Grenzwert der Trinkwasserverordnung einzuhalten, wenn keine Ausweichmöglichkeiten auf andere, wenig belastete Wasservorkommen mehr bestehen. Und sie bestätigt, dass Vorsorgemaßnahmen insgesamt gesehen deutlich günstiger sind als Reparaturmaßnahmen. Deshalb sollten die Probleme in den Belastungsgebieten schnell und konsequent angegangen werden.
Warum wurde in der Studie das Denitrifikationspotential der Böden nicht mit einbezogen?
Das UBA weist in dieser und vielen anderen Publikationen selbstverständlich auf Prozesse der Denitrifikation in der Bodenpassage hin. Diese Prozesse sind jedoch nur begrenzt wirksam. Denitrifikationsprozesse sind bakterielle Vorgänge. Allerdings laufen diese Vorgänge nur dann ab, wenn die Bakterien keinen Sauerstoff vorfinden. In diesen Fällen benötigen sie organisch gebundene Kohlenstoff- bzw. Schwefelverbindungen. Beim Abbau von Nitrat zu Stickstoff werden organischer Kohlenstoff und/oder Sulfide abgebaut. Organischer Kohlenstoff wird in Form von Hydrogenkarbonat freigesetzt. Beim Abbau von Sulfiden steigt entsprechend die Sulfatkonzentration des Grundwassers. Je weiter der Kohlenstoff- bzw. der Sulfidvorrat im Grundwasserleiter abgebaut ist, desto geringer ist die Nitratabbauleistung. Im schlimmsten Fall wird kein Nitrat mehr abgebaut und die Nitratkonzentrationen im Grundwasser entsprechen dann den Nitratkonzentrationen im Sickerwasser, das die Bodenzone (durchwurzelter Bereich) verlässt. Nach unserer Kenntnis hat es solche „Nitratdurchbrüche“ bereits gegeben. Das Denitrifikationspotential bleibt in der Studie unberücksichtigt, da das natürliche Nitratabbaupotential aus Nachhaltigkeitsgesichtspunkten nicht aufgezehrt werden sollte. Darüber hinaus stellt sich dieses Regulativ regional sehr verschieden dar und es liegen für Gesamtdeutschland keine Erkenntnisse über das tatsächliche Potential vor.
Was steht im Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtumsetzung der Nitratrichtlinie gegen die Bundesrepublik Deutschland vom 21.06.2018?
Das Urteil in der Rechtssache C-543/16 erging am 21.06.2018.
Streitgegenstand war die Nicht-Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie 91/676/EWG durch Deutschland, nicht jedoch die novellierte Düngeverordnung von 2017 (DüV, 2017), die erst nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (11. September 2014) in Kraft trat und deshalb nicht mehr berücksichtigt werden konnte (siehe Randnummer (Rn.) 70 des Urteils).
In dem Urteil folgte der EuGH in allen Punkten der Auffassung der Europäischen Kommission. Demnach hat Deutschland gegen die Nitratrichtlinie verstoßen, weil keine zusätzlichen Maßnahmen ergriffen wurden, um das unzureichende deutsche Aktionsprogramm (in Form der Düngeverordnung) zu überarbeiten. Am 1. Juni 2023 informierte die EU-Kommission darüber, dass das eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingestellt wurde.
Warum wurde die Deutsche Düngegesetzgebung 2020 abermals novelliert, obwohl die letzte Novellierung nur zweieinhalb Jahre zurück lag?
Die erheblichen Mängel des alten Aktionsprogramms wurden mit der im Jahr 2017 überarbeiteten Düngegesetzgebung zum Teil behoben. Die Forderungen der Kommission wurden aber nicht komplett umgesetzt. Eine genaue Analyse der Düngegesetzgebung von 2017 und der Begründung des EuGH-Urteils ist hier zu finden..
Folglich sah die Europäische Kommission (KOM) auch weiterhin erheblichen Anpassungsbedarf an der deutschen Düngegesetzgebung und leitete 2019 mit einem Mahnschreiben das Zweitverfahren ein. Es drohten, empfindliche Strafzahlungen auf Deutschland zuzukommen. Daher verhandelte Deutschland mit der Europäischen Kommission über den weiteren Anpassungsbedarf. Die 2020 novellierte Düngegesetzgebung stellt das Ergebnis dieser Verhandlungen dar.
Was sind wichtige Punkte der Novellierung der Düngegesetzgebung von 2017 und 2020?
Seit Juni 2017 muss nun auch Wirtschaftsdünger pflanzlichen Ursprungs (u. a. Gärreste aus Biogasanlagen) in die Ausbringungsobergrenze für organische Düngemittel mit einbezogen werden. Zudem gilt nun eine verpflichtende Düngeplanung mit konkreten Vorgaben. Daneben gibt die Düngeverordnung erstmals verpflichtende Maßnahmen vor, um atmosphärische Stickstoffverluste zu reduzieren. Das bedeutet zum Beispiel, das der Einsatz von emissionsminderen Ausbringungstechniken wie Schleppschlauch, Schleppschuh oder Schlitztechnik verbindlich vorgeschrieben ist. Um besser auf regionale Unterschiede reagieren zu können, verpflichtet die Düngeverordnung seit 2017 die Länder auch dazu, in Gebieten mit einer hohen Nitratbelastung des Grundwassers oder mit Eutrophierung von Oberflächengewässern durch Phosphat, regional angepasste, weitergehende Maßnahmen vorzuschreiben.
Parallel zur Novellierung der Düngeverordnung im Jahr 2017 wurde auch das Düngegesetz überarbeitet. Das Gesetz etabliert die Grundlage für eine neue Rechtsverordnung und regelt die Einführung einer betrieblichen Stoffstrombilanz (= Hoftorbilanz). Ziel ist es, alle Stoffflüsse in und aus dem Betrieb transparent zu machen und die maximal zulässigen Nährstoffüberschüsse besser zu kontrollieren. Eine Stoffstrombilanz muss seit Anfang 2018 zunächst nur von Betrieben mit einer sehr intensiven Tierhaltung (> 2,5 Großvieheinheiten/ha) und von Wirtschaftsdünger aufnehmenden viehhaltenden Betrieben erstellt werden, bevor sie ab 2023 für alle Betriebe verpflichtend wird. Bis dahin sollte die Methodik der Stoffstrombilanzierung überprüft und angepasst werden, um eine ökologische Steuerungswirkung sicher zu stellen.
Auf Grund der unzureichenden Umsetzung des EuGH-Urteils wurde die Düngegesetzgebung im Jahr 2020 erneut überarbeitet und verabschiedet. Ab 1. Mai 2020 gelten beispielsweise erweiterte Einschränkungen für die Düngung im Herbst und Winter. Die Düngung auf geneigten Flächen ist nun stärker reglementiert und die Abstände zu den Gewässern, an denen Düngung untersagt ist, wurden teilweise verbreitert. Der Nährstoffvergleich, der von der Kommission stark kritisiert worden war, wurde gestrichen. Stattdessen muss nun zur Bewertung der Düngung die Dokumentation der tatsächlichen Düngungsmaßnahmen herangezogen werden. Ab Januar 2021 sind für besonders stark mit Nitrat belastete „rote“ Gebiete erstmals bundesweit verpflichtende Maßnahmen vorgeschrieben. Dazu zählt z.B. die Verringerung des erlaubten Düngeeinsatzes um 20 Prozent unter errechnetem Düngebedarf im Durchschnitt der Flächen des Betriebes. Ab Februar 2025 wird sich die vorgeschriebene maximale Einarbeitungszeit von organischen Düngemitteln auf unbestelltem Acker von jetzt vier auf eine Stunde verringern.