Letzte Änderung: 18.12.2008
Alle EU-Mitgliedstaaten sind dazu verpflichtet, im Falle von Überschreitungen der Luftqualitätsgrenzwerte nach Gemeinschaftsrecht Luftreinhalte- und Aktionspläne aufzustellen. In Deutschland arbeiten Landes- und kommunale Behörden bei der Aufstellung der Pläne eng zusammen.
Die Pläne bestehen aus einem minder oder mehr großen Bündel von Einzelmaßnahmen.
Städte und Gemeinden können in Luftreinhalteplänen auch Maßnahmen der Stadt- und Regionalplanung einsetzen. So haben viele Kommunen zum Beispiel die Ausweisung von „Umweltzonen“, den Bau von Umgehungsstraßen oder die Einrichtung von Stadtlogistik-Zentren beschlossen. Zahlreiche Städte und Gemeinden haben Anforderungen an einen umweltgerechten öffentlichen Nahverkehr – etwa die verpflichtende Beschaffung von Bussen mit Partikelfiltern – in ihren Ausschreibungen für ÖPNV-Verkehrsleistungen festgeschrieben.
Aktionspläne enthalten als „kurzfristige“ Maßnahme oft die Sperrung hoch belasteter Straßen für den Lkw-Verkehr, wobei häufig nur der Transitverkehr ausgesperrt wird (Lkw-Durchfahrtsverbot). „Kurzfristige“ Maßnahmen bedeuten hier, dass sie binnen kurzer Zeit in Kraft gesetzt werden, jedoch in aller Regel dauerhaft eingerichtet und wirksam bleiben.
Bislang liegen in Deutschland knapp 100 Luftreinhalte- und Aktionspläne vor. Eine Sammlung von Links zu den Internetseiten, auf denen die Pläne veröffentlicht sind, hat das Umweltbundesamt veröffentlicht. Für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu den Umweltzonen sind die jeweiligen Kommunen verantwortlich.