Ökodesign-Richtlinie: Aktuelles

Im Jahr 2015 treten in der Europäischen Union für eine Reihe von Produkten neue Anforderungen unter der Ökodesign-Richtlinie in Kraft. Geräte wie Kaffeemaschinen, elektrische Backöfen, Dunstabzugshauben und IT-Geräte, die im vernetzten Betrieb arbeiten, müssen Energieeffizienzanforderungen erfüllen. Im Herbst 2015 sind dann auch Heizkessel und Warmwasserbereiter betroffen.

Neue Anforderungen im Jahr 2015

Zukunftsfähige Produkte sind eine wichtige Voraussetzung für einen umweltverträglichen Konsum. Ein sparsamer Verbrauch von Energie, insbesondere bei Geräten, die im Alltag umfangreich genutzt werden, kommt nicht nur der Umwelt zugute, sondern senkt auch die Stromkosten der Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Ökodesign-Richtlinie ist daher ein wichtiges Instrument, um Mindeststandards für Energie- und Ressourcennutzung von Produkte durchzusetzen. Im Jahr 2015 traten bzw. treten die folgenden Anforderungen in Kraft. Dies gilt nur für ab dem jeweiligen Stichtag neu in den Handel kommende – technisch ausgedrückt „in Verkehr gebrachte“ – Produkte.

Begrenzung der Stromaufnahme im vernetzten Bereitschaftszustand

Eine wichtige Errungenschaft der Ökodesign-Richtlinie ist, dass die langjährige Forderung des Umwelt- und Verbraucherschutzes den Stromverbrauch von Haushalts- und Bürogeräten im Aus- und Bereitschaftszustand zu begrenzen, endlich umgesetzt wurde. Geräte können so nicht unnötig Strom vergeuden, obwohl gar keine Funktion erfüllt wird. Diese Grenzen liegen seit dem 7. Januar 2013 bei einem halben Watt bzw. bei einem Watt in einem Zustand mit Information oder Statusanzeige.

In diese Verordnung 1275/2008 wurden nun auch Grenzwerte für die Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb aufgenommen. Ab 1. Januar 2015 dürfen neu in den Handel gebrachte Geräte, die zum Beispiel einen Internetzugang haben, künftig im Ruhezustand nur noch sechs Watt verbrauchen. Bei Geräten mit hoher Netzwerk-Verfügbarkeit (Hi-NA), wie Router, Netzwerk-Schalter, Drahtlos-Netzzugangspunkt, Hub, Modem, VoIP-Telefon und Videotelefon, dürfen es maximal 12 Watt sein. Diese Werte werden 2017 auf drei bzw. acht Watt für HiNA und 2019 auf zwei Watt (außer HiNA) weiter verschärft. Auch müssen die Nutzer die Möglichkeit haben, drahtlose Netzwerkverbindungen zu deaktivieren. Diese Anforderung gilt nicht für Produkte, die ausschließlich für die Nutzung über eine einzige drahtlose Netzwerkverbindung bestimmt sind. Die neuen Vorgaben zur vernetzten Bereitschaft führen bis 2020 zu einer EU-weiten Stromeinsparung von 36 Terawattstunden, was etwa 9 Kraftwerken entspricht. In der gleichen Größenordnung liegen bereits die Einsparungen für den nicht-vernetzten Bereitschaftsbetrieb.

Kaffeemaschinen

Die oben genannte Verordnung 1275/2008 schreibt auch eine Funktion (Power Management) vor, die ein Gerät nach angemessener Zeit in diesen Bereitschafts- oder Aus-Zustand versetzt. Für Kaffeemaschine gelten ab 1. Januar 2015 genaue Anforderungen an diese maximale Wartezeit. Filter-Kaffeemaschinen mit Isolierkanne sollen fünf Minuten nach dem letzten Brühvorgang, Maschinen ohne Isolierbehälter nach maximal 40 Minuten in den Ruhe- oder Aus-Zustand schalten. Dadurch wird unnötig verbrauchte Energie eingespart, was dem Verbraucher zu Gute kommt – denn er spart Stromkosten. Die Anforderungen sind eine auch von der Industrie unterstützte Präzisierung der bereits bestehenden allgemeinen Anforderung zum Power Management. Auch die Gerätesicherheit wird damit erhöht, denn die beunruhigende Frage, ob die Kaffeemaschine wohl ausgeschaltet ist, hat sich bei den neuen Geräten nun erledigt.

Backöfen und Dunstabzugshauben

Mindestanforderungen unter der Ökodesign-Richtlinie und die Kennzeichnung der am Markt verfügbaren Produkte mit der Energieverbrauchskennzeichnung wirken zusammen und daher sind die Entscheidungsprozesse auch eng miteinander gekoppelt. Ab 1. Januar 2015 wird die Energieverbrauchskennzeichnung durch die Verordnung 65/2014 für Backöfen bis zur Klasse A+++ erweitert und ein neues Berechnungsverfahren für einen Energieeffizienzindex für die Einstufung in die Effizienzklassen eingeführt. Ab 20. Februar 2015 darf auf Grund der Ökodesign-Verordnung 66/2014 der Energieeffizienzindex für neu auf den Markt gebrachte Backöfen nicht schlechter als 146 sein, was in der Mitte der Energieeffizienzklasse C liegt. Ab 20. Februar 2016 wird der Wert dann auf 121 verschärft (Mitte der Klasse B) und ab 20. Februar 2019 dann auf 96 (Mitte der Klasse A).

Neu eingeführt wird die Energieverbrauchskennzeichnung für Dunstabzugshauben mit der Skala A bis G (Verordnung 65/2014). Durch die Neueinführung sind bei dieser Produktgruppe auch noch alle Energieeffizienzklassen am Markt zu finden. Auf Grund des zu erwartenden technischen Fortschritts ist jedoch auch hier die stufenweise Einführung der Klassen A+, A++ und A+++ bis 2020 vorgesehen. Gleichzeitig verdrängt die Ökodesign-Verordnung 66/2014 wenig effiziente Produkte vom Markt. Ab 20. Februar 2015 dürfen neu in den Handel gebrachte Dunstabzugshauben nicht schlechter als die Energieeffizienzklasse F, ab 20. Februar 2016 nicht schlechter als die Klasse E und ab 20. Februar 2019 nicht schlechter als die Klasse D sein.

Durch diese Maßnahmen werden EU-weit im Jahr 2020 27 Petajoule (PJ) ⁠Primärenergie⁠ pro Jahr eingespart und 2030 67 Petajoule pro Jahr. 67 Petajoule entsprechen etwa dem jährlichen Stromverbrauch von 2,5 Millionen Menschen in Deutschland.

Industrielle Produkte

Auch für Produkte, die eher in der Industrie zum Einsatz kommen, traten am 1. Januar 2015 verschärfte Anforderungen in Kraft – unter anderem die zweite Anforderungsstufe bei Ventilatoren, Wasserpumpen und Elektromotoren. Motoren mit einer Nennausgangsleistung von 7,5 bis 375 Kilowatt müssen zum Beispiel mindestens dem Effizienzniveau IE3 entsprechen oder dem Effizienzniveau IE2 und mit einer Drehzahlregelung ausgestattet sein.

Heizkessel und Warmwasserbereiter

Die bedeutendsten Einsparungen werden die Mindestanforderungen und die Energieverbrauchskennzeichnung für Heizkessel und Warmwasserbereiter erbringen. Die Europäische Kommission erwartet, dass die vier Verordnungen rund ein Viertel des EU-2020-Ziels zur Einsparung von Primärenergie erschließen. Sie werden ab dem 26. September 2015 wirksam.
Die Ökodesign-Verordnungen schreiben vor, dass Heizgeräte für Zentralheizungen und Warmwasserbereiter bis 400 Kilowatt (kW) Nennleistung sowie Warmwasserspeicher bis 2.000 Liter beim Inverkehrbringen in der EU bestimmte Mindest-Anforderungen einhalten müssen. Die Anforderungen führen unter anderem dazu, dass bis auf wenige, technisch bedingte Ausnahmen nur noch Brennwertkessel zulässig sind. Auch Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und Warmwasserbereiter müssen Mindest-Energieeffizienz-Werte aufweisen. Wärmepumpen müssen Lärmanforderungen einhalten. Die Anforderungen werden 2017 nochmals anspruchsvoller. Die Regelungen bringen 2018 auch EU-weit einheitliche Grenzwerte für die versauernd wirkenden Stickoxid-Emissionen (NOx) von Heizgeräten und Warmwasserbereitern. Diese sind in Deutschland bislang durch die erste Bundes-Immissionsschutzverordnung geregelt.

Ergänzend sehen die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnungen vor, dass Heizgeräte und Warmwasserbereiter bis 70 Kilowatt und Warmwasserspeicher bis 500 Liter ab dem 26. September 2015 mit Energieeffizienzklassen gekennzeichnet werden, wie sie von Haushaltsgeräten bekannt sind.