Elektro(nik)geräte: Herstellerpflichten EU-weit durchsetzen

Elektronikschrott auf einem Haufen, zum Beispiel alte Handys, Computer, Laptops und Tastaturenzum Vergrößern anklicken
Für Elektro(nik)gerätehersteller gilt Registrierungspflicht. Sie sind für die Entsorgung zuständig.
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Stellen aus fast 20 EU-Ländern, die in ihrem Land für Sanktionen zur „EU-Richtlinie zu Elektro- und Elektronikaltgeräten“ zuständig sind, haben sich zu einem Netzwerk zusammengeschlossen. Auf dem vom UBA initiierten Gründungstreffen am 7. und 8. September 2017 wurde beschlossen, Verstöße grenzüberschreitend agierender Gerätehersteller künftig durch engere Zusammenarbeit effektiver zu verfolgen.

Hersteller, die  Elektro(nik)geräte in Deutschland vertreiben wollen, sind verpflichtet, sich vorher bei der stiftung elektro-altgeräte register (ear) registrieren zu lassen, da sie später für die ordnungsgemäße Entsorgung ihrer Geräte verantwortlich sind. Dieser in allen EU-Mitgliedsländern geltenden Pflicht stellte der europäische Gesetzgeber mit der im Jahr 2012 novellierten Richtlinie zu Elektro- und Elektronikaltgeräten (WEEE-Richtlinie 2012/19/EU) eine neue Verpflichtung für nicht in dem jeweiligen Mitgliedstaat ansässige Hersteller an die Seite: Die Benennung eines Bevollmächtigten in dem Land, in dem der Hersteller Elektro(nik)geräte verkauft, ohne dort niedergelassen zu sein. Ziel der neuen Rechtsfigur des Bevollmächtigten ist es, dass es für jedes nationale Register im eigenen Land einen Ansprechpartner des im Ausland ansässigen Herstellers gibt.

Artikel 17 WEEE-Richtlinie 2012/19/EU verpflichtet die Mitgliedstaaten zum einen, dafür Sorge zu tragen, dass Hersteller aus anderen Mitgliedstaaten einen Bevollmächtigten benennen können. Zum anderen müssen die Mitgliedstaaten auch sicherstellen, dass Hersteller, die in ihrem eigenen Land niedergelassen sind, in allen anderen Mitgliedstaaten einen Bevollmächtigten benennen, bevor sie dort Elektro(nik)geräte vertreiben.

In Deutschland wurde Artikel 17 der WEEE-Richtlinie 2012/19/EU am 20.10.2015 durch das Elektro- und Elektronikgesetzt (§ 8 ElektroG) umgesetzt: § 8 ElektroG regelt die Bevollmächtigtenbenennung für ausländische Hersteller in Deutschland und die Benennung eines Bevollmächtigten für deutsche Hersteller in einem anderen Mitgliedsstaat des europäischen Wirtschaftsraumes.
Die Benennung in Deutschland umfasst die schriftliche und in deutscher Sprache verfasste Beauftragung des Bevollmächtigten und die Bestätigung des Bevollmächtigten durch die zuständige stiftung elektro-altgeräte register. Beim Bevollmächtigten selbst kann es sich um eine natürliche oder juristische Person handeln, die in Deutschland niedergelassen sein muss.

Der Bevollmächtigte übernimmt sodann alle Pflichten des nicht im Lande ansässigen Herstellers, insbesondere die Registrierung der vom Hersteller vertriebenen Elektro(nik)geräte mit den jeweiligen Marken in der korrekten Gerätekategorie und -art. Auch die Mengenmeldungen sind durch den Bevollmächtigten zu veranlassen.

Pflichtverletzungen des Bevollmächtigten können Ordnungswidrigkeitsverfahren zur Folge haben. Unterlässt jedoch der ausländische Hersteller bereits die Benennung eines Bevollmächtigten, kann er sanktioniert werden, wenn er trotzdem in Deutschland Elektro(nik)geräte vertreibt. Um diese Verstöße effektiver ahnden zu können, haben sich nunmehr die zuständigen Sanktionsstellen im neu gegründeten „European WEEE Enforcement Network“ (EWEN) vernetzt. Übersetzungs- und Zustellungsprobleme werden also künftig vermieden indem alleine die Sanktionsstelle verfolgt, in deren Land der Hersteller seinen Sitz hat.

Die Teilnehmer des ersten EWEN-Treffens erhoffen sich durch die engere Zusammenarbeit deutlich mehr Registrierungen von Bevollmächtigten und damit einen faireren Wettbewerb zwischen einheimischen und ausländischen Elektro(nik)geräte-Herstellern.