Abfallbezogene Regelungen in der EU POP-Verordnung
Nach Aufnahme eines Stoffes als persistenter organischer Schadstoff (POP) in das Stockholmer Übereinkommen wird dieser auch in die Europäische Verordnung (EU) Nr. 2019/1021 (EU-POP-Verordnung) aufgenommen. Hieraus ergeben sich für POP-haltige Abfälle entsprechend den Anhängen IV und V der EU POP-Verordnung Konsequenzen für deren Entsorgung einschließlich der Notwendigkeit, abfallrelevante Grenzwerte abzuleiten.
POP-Abfall-Überwachungsverordnung
Seit 2017 die „Verordnung über die Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung“ in Kraft getreten ist, müssen Abfälle, welche einen in der EU POP-Verordnung Anhang IV enthaltenen Stoff enthalten oder durch diesen verunreinigt sind und den dort angegebenen Grenzwert erreichen oder überschreiten sowie unter der Abfallverzeichnis-Verordnung als nicht gefährlicher Abfall gelten, getrennt von anderen Abfällen gesammelt und befördert werden. Eine Vermischung ist nur zulässig, sofern sichergestellt wird, dass das gesamte entstehende Gemisch laut Kreislaufwirtschaftsgesetzt ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt wird. POP-haltige Abfälle die unzulässig vermischt worden sind, sind zu trennen und einer schadlosen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen, wenn die Trennung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist (Bundesrat 2017).
Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und ihre Derivate
Abfälle, die Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) in einer Konzentration von mehr als 50 mg/kg enthalten, müssen so beseitigt oder verwertet werden, dass die darin enthaltenen persistenten organischen Schadstoffe zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden, damit die verbleibenden Abfälle und Freisetzungen nicht die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe aufweisen. Abfälle, die mehr als 50 mg/kg PFOS enthalten, gelten dann als POP-haltige Abfälle, die vorzugsweise in einer Sonderabfallverbrennungsanlage zu behandeln sind.
Perfluoroctansäure (PFOA) und ihre Derivate
Im Mai 2019 wurden PFOA, ihre Salze und Vorläuferverbindungen in den Anhang A der Stockholm-Konvention aufgenommen. Damit wird die Verwendung dieses Stoffes, bis auf bestimmte Ausnahmen, Ende 2020 weltweit verboten. Die derzeitige Fassung der EU POP-Verordnung enthält noch keine unteren Konzentrationsgrenzwerte in Anhang IV für PFOA, deren Salze und Vorläuferverbindungen.