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Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen

Logo der Anerkennungsstelle für Umwelt- und Naturschutzvereinigungen
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Quelle: Anerkennungsstelle für Umwelt- und Naturschutzvereinigungen

Umwelt- und Naturschutzvereinigungen können die Anerkennung nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) beantragen. Mit der Anerkennung erhalten sie besondere Beteiligungs- und Klagerechte. Die Zuständigkeit für die Anerkennung ist zwischen dem Umweltbundesamt (UBA) und den Anerkennungsbehörden der Länder aufgeteilt.

Inhaltsverzeichnis

Umwelt- und Naturschutzvereinigungen stehen besondere Rechtsschutzmöglichkeiten zu. Mit der sogenannten Verbandsklage können sie bestimmte Verwaltungsentscheidungen daraufhin gerichtlich prüfen lassen, ob diese rechtmäßig sind. Verbandsklagerechte erhalten Vereinigungen nur, wenn sie zuvor nach Paragraf 3 UmwRG anerkannt wurden.

Rechte anerkannter Umwelt- und Naturschutzvereinigungen

Umweltvereinigungen, die nach Paragraf 3 UmwRG anerkannt sind, haben nach den Bestimmungen des UmwRG als „Anwälte der Umwelt“ einen besonderen Gerichtszugang: Sie müssen – anders als Bürgerinnen und Bürger – keine mögliche Verletzung eines höchstpersönlichen Rechts geltend machen, wenn sie einen Umwelt-Rechtsbehelf nach Paragraf 2 UmwRG erheben. Ausreichend ist, dass sie durch eine behördliche Entscheidung oder ihr Unterlassen in ihrem satzungsmäßigen Aufgabenbereich betroffen sind. Welche behördlichen Entscheidungen anerkannte Umweltvereinigungen gerichtlich überprüfen lassen können, wird im Paragraf 1 UmwRG festgelegt. Die Vorschrift erfasst beispielsweise Entscheidungen über die Zulassung von Industrieanlagen, von Anlagen zur Abfallverbrennung oder Energieerzeugung und wasserrechtliche Erlaubnisse sowie Planfeststellungsbeschlüsse, zum Beispiel für Deponien und Autobahnen. Darüber hinaus können Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen und Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen Gegenstand einer Umweltverbandsklage sein.

Anerkannte Umweltvereinigungen können mit Rechtsbehelfen nach Paragraf 2 UmwRG die Einhaltung von umweltbezogenen Vorschriften gerichtlich kontrollieren lassen. Mit Rechtsbehelfen gegen besonders umweltrelevante Entscheidungen (Paragraf 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b UmwRG) können sie sogar Verstöße gegen alle anderen für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Rechtsvorschriften geltend machen.

Im Anerkennungsverfahren wird nach Paragraf 3 Absatz 1 Satz 3 Teilsatz 2 UmwRG auch geprüft, ob eine Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert. Eine solche Feststellung im Anerkennungsbescheid vermittelt Vereinigungen zusätzlich die Beteiligungs- und Klagerechte einer anerkannten Naturschutzvereinigung (Doppelparagrafen 63 und 64 Bundesnaturschutzgesetz).

Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern

Das UBA⁠ prüft und erteilt die Anerkennung an inländische Vereinigungen, die über ein Bundesland hinaus tätig sind, und an ausländische Vereinigungen. Die Landesbehörden sprechen die Anerkennung für inländische Vereinigungen aus, die nur innerhalb eines Bundeslandes tätig sind.

Das UBA ist gesetzlich verpflichtet, eine Liste mit allen aktuell vom Bund (Umweltbundesamt und zuvor Bundesumweltministerium) anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen zu veröffentlichen. Anerkennungen, die von den Bundesländern ausgesprochen werden, können bei den zuständigen Stellen der Bundesländer erfragt oder den jeweiligen Internetseiten entnommen werden. Informationen und Links hierzu finden Sie in dieser Übersicht.

Weiterführende Informationen über die Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen finden Sie auf den nachfolgenden UBA-Websites:

Für Fragen zur Anerkennung steht Ihnen auch die „Anerkennungsstelle Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz“ des UBA gerne zur Verfügung.

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Kurzlink: https://www.uba.de/n14548de