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Umweltrecht / Verbandsklage

Verbandsklage

Letzte Änderung: 09.02.2012

Mehr Klagerechte für Umweltverbände

Hinweise für Antragsteller

 

Bitte beachten Sie die zum 1. März 2010 geänderten Zuständigkeiten für die Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen.

  • Das UBA ist zuständig für die Anerkennung inländischer Vereinigungen mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, sowie für die Anerkennung ausländischer Vereinigungen.
  • Die Landesbehörden sind zuständig für die Anerkennung inländischer Vereinigungen, deren Tätigkeitsbereich nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht.

 

I. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz mit den Änderungen zum 1. März 2010

Am 15. Dezember 2006 trat das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in Kraft.

Deutschland setzte damit europäisches in deutsches Recht um und verbesserte die Rechte der Öffentlichkeit mit der Erweiterung der Verbandsklage (siehe auch IV. Entstehungshintergrund des UmwRG) Das UmwRG eröffnet Vereinigungen, die vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördern (im Folgenden: Umweltvereinigungen), die Möglichkeit, gegen Umweltrechtsverstöße mit einem Rechtsbehelf, Widerspruch oder Klage, vorzugehen. Um einen Rechtsbehelf nach UmwRG einlegen zu können, benötigen Umweltvereinigungen eine Anerkennung.

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) und dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) wurden unter anderem das UmwRG geändert und das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) neu gefasst. Das geänderte UmwRG PDF / 11 KB und das neue BNatSchG PDF / 103 KB sind am 1. März 2010 in Kraft getreten. Die Gesetzesänderungen führen die bisher getrennten Anerkennungsverfahren nach Naturschutzrecht und UmwRG zusammen. Über die Anerkennung, die Rechte nach UmwRG und nach Naturschutzrecht vermitteln, wird nun in einem einheitlichen Verfahren auf Grundlage des geänderten UmwRG entschieden. Die Anerkennung für die Rechtsbehelfe nach UmwRG erhalten Vereinigungen, die vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördern und die weiteren Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 2 UmwRG erfüllen (vgl. II.). Darüber hinaus wird im Anerkennungsverfahren geprüft, ob eine Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert. Eine solche Feststellung im Anerkennungsbescheid vermittelt Vereinigungen die Rechte einer anerkannten Naturschutzvereinigung.

Für Antragsteller ist wichtig: Die Gesetzesänderungen führen auch zu Änderungen in der behördlichen Zuständigkeit: Für inländische Vereinigungen mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Bundeslandes hinausgeht, und für ausländische Vereinigungen spricht das Umweltbundesamt die Anerkennung aus. Inländische Vereinigungen, deren Tätigkeitsbereich nicht über das Gebiet eines Bundeslandes hinausgeht, werden von der zuständigen Landesbehörde anerkannt.

Für Antragsteller, die die Anerkennung vor dem 1. März 2010 beantragt haben, ändert sich nichts. Ihre Anträge werden gemäß der gesetzlichen Übergangsvorschrift nach dem UmwRG in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung beschieden.

Dieses Hintergrundpapier stellt die Voraussetzungen für eine Anerkennung und den Ablauf des Anerkennungsverfahrens dar und gibt Umweltvereinigungen, die sich anerkennen lassen wollen, Hinweise und Hilfestellung.

Mit der Anerkennung können Umweltvereinigungen gegen Genehmigungsentscheidungen klagen. Voraussetzung dafür ist, dass sie bereits im Genehmigungsverfahren ihre Einwendungen vorgebracht hatten. Welche Entscheidungen Umweltvereinigungen genau angreifen können, legt das UmwRG fest (§ 1 Abs. 1). Die Vorschrift erfasst beispielsweise die Errichtung von Industrieanlagen, von Anlagen zur Abfallverbrennung oder Energieerzeugung. Ebenfalls darunter fallen wasserrechtliche Erlaubnisse und Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien. Möglich ist auch, nachträgliche Anordnungen für bestimmte genehmigungsbedürftige Anlagen (Industrieanlagen) gerichtlich überprüfen zu lassen, sofern diese Anordnungen Grenzwerte für Emissionen neu festlegen.

Umweltvereinigungen können Entscheidungen unter umweltrechtlichen Gesichtspunkten angreifen, indem sie nicht nur eigene, sondern auch fremde Rechte in eigenem Namen geltend machen. Eine Betroffenheit in eigenen Rechten, zum Beispiel das Beteiligungsrecht der Vereinigung selbst, ist also für eine Klage nicht notwendig. Es genügt der begründete Vortrag, die behördliche Entscheidung widerspreche gesetzlichen Umweltvorschriften. Einschränkend ist jedoch zu beachten, dass die verletzten gesetzlichen Regelungen des Umweltschutzes Rechte Einzelner begründen. Dieser Passus im Gesetz bedeutet, dass nur solche Rechte geltend gemacht werden können, die den Bürgerinnen und Bürgern selbst zustehen können, die also die Rechtsordnung in Deutschland den Bürgerinnen und Bürgern zuerkennt. Zu diesen Rechten gehören beispielsweise das Eigentum, die Gesundheit, das Recht auf Selbstbestimmung, nicht aber ein Recht auf Artenvielfalt oder auf Einhaltung von Vorsorgeregelungen. Deshalb können Umweltvereinigungen nicht darauf klagen, dass festgelegte Vorsorgegrenzwerte einzuhalten sind.

Zusammengefasst: Umweltvereinigungen können nach dem UmwRG gegen bestimmte Umweltrechtsverstöße vorgehen, ohne eigene Rechte geltend machen zu müssen. Die Wahrnehmung des Verbands- und Vereinsklagerechts in Deutschland setzt jedoch voraus, dass das UBA die Vereinigung zuvor anerkannt hat.

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II. Zweck und Voraussetzungen der Anerkennung nach UmwRG

Der Gesetzgeber entschied, der Klagemöglichkeit der Umweltvereinigungen ein Anerkennungsverfahren vorzuschalten. Intention ist zu gewährleisten, dass kompetente Vereinigungen ihr Fachwissen und ihre Kenntnisse in die jeweiligen Verfahren einbringen können.

Die Merkmale, die eine Umweltvereinigung für eine Anerkennung nach dem UmwRG erfüllen muss, normiert dessen § 3 Abs.1. Erfüllt eine Umweltvereinigung die aufgeführten Voraussetzungen, besteht ein Rechtsanspruch auf die Anerkennung. Im Einzelnen muss die Vereinigung

  1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördern,
  2. im Zeitraum der Anerkennung mindestens drei Jahre bestehen und in diesem Zeitraum zur Förderung des Umweltschutzes tätig geworden sein,
  3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten,
  4. gemeinnützige Zwecke verfolgen und
  5. jeder Person, die die Ziele der Vereinigung unterstützt, den Eintritt als Mitglied ermöglichen. Bei Dachorganisationen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, muss diese Voraussetzung nicht erfüllt sein, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen binnendemokratisch organisiert ist.

Ausländische Umweltvereinigungen (europäisch und international) können sich ebenfalls anerkennen lassen. Sie müssen dieselben Voraussetzungen wie inländische Vereinigungen erfüllen, können aber schon vorzeitig, also bevor sie die Anerkennung erhalten haben, Widerspruch einlegen oder klagen. Notwendig ist nur, dass sie die Merkmale einhalten und einen Antrag gestellt haben (§ 2 Abs.2 S.2 UmwRG). Dadurch erleichtert das UmwRG diesen Umweltvereinigungen den Zugang zu Gerichten in Deutschland und ermöglicht, dass ausländische Vereinigungen sich lediglich anlässlich eines bestimmten Vorhabens anerkennen lassen.

Insgesamt lehnt sich das UmwRG mit seinen Anerkennungsvoraussetzungen an das alte Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG a.F.) an. Soweit dieselben Kriterien wie in § 59 BNatSchG a.F. für die Anerkennung Voraussetzung sind, orientiert sich die Anerkennungsstelle des UBA an den von der Rechtswissenschaft ausgearbeiteten Definitionen und Auslegungen.

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1. Ideelle und vorwiegende Förderung der Ziele des Umweltschutzes

Eine Vereinigung ist ideell bestimmt, wenn ihr Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist. Nach der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 552/06) kommt es darauf an, dass sie ihre Ziele ohne eigene materielle Interessen verfolgt, also nicht kommerziell tätig ist. Darüber hinaus ist entscheidend, dass die Vereinigung die Ziele des Umweltschutzes vorwiegend fördert. „Vorwiegend“ bedeutet, dass die in der Satzung genannten Ziele der prägende Zweck oder der Hauptzweck der Vereinigung sein müssen.

2. Mindestens dreijähriges Bestehen und Tätigkeit zur Förderung des Umweltschutzes

Der Gesetzgeber erachtete es als notwendig, dass die Umweltvereinigung zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit mindestens drei Jahren besteht. Damit soll erreicht werden, dass erfahrene Umweltvereinigungen sachgerecht und kompetent die Umweltschutzbelange fördern können. Zum Nachweis und Beleg der tatsächlichen Tätigkeit ist die Umweltvereinigung gehalten, der Anerkennungsstelle geeignetes Material vorzulegen. Dafür kommen vor allem Jahresberichte, Pressemitteilungen, Mitgliederzeitschriften oder Rundbriefe in Betracht.

3. Sachgerechte Aufgabenerfüllung

Die Voraussetzung der sachgerechten Aufgabenerfüllung hängt mit dem zuvor genannten Merkmal eng zusammen und soll sicherstellen, dass die in der Satzung angegebenen Ziele nicht nur auf dem Papier stehen, sondern die Vereinigung die Ziele auch tatsächlich verfolgt. Die Gesetzesbegründung (BR-Drs. 552/06) führt dazu aus, dass die Vereinigung organisatorisch so aufgebaut sein sollte, dass sie die anspruchsvollen Mitwirkungsrechte qualitativ, quantitativ und auch zeitlich in zufriedenstellender Weise wahrnehmen kann. Eine Vereinigung, die diese Merkmale erfüllt, ist als Anwalt für den Umweltschutz qualifiziert.

4. Gemeinnützigkeit

Gemäß § 3 Abs.1 S.2 Nr.4 UmwRG muss die Vereinigung gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 Abgabenordnung verfolgen. Eine Vereinigung verfolgt gemeinnützige Zwecke, falls ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Das Erfordernis der Gemeinnützigkeit ist also erfüllt, wenn die Vereinigung selbstlos handelt, sie also keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgt.

Den Nachweis der Gemeinnützigkeit kann eine Vereinigung beispielsweise durch die Vorlage des Freistellungsbescheids des Finanzamts erbringen. Sollte ein solcher nicht vorliegen, kann sie die Gemeinnützigkeit auch mit Unterlagen belegen, aus denen die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet hervorgeht.

5. Jedermann-Prinzip

Als weiteres Kriterium muss die Vereinigung binnendemokratisch organisiert sein - das sogenannten Jedermann-Prinzip erfüllen. Sie muss also allen Personen offenstehen, die den Vereinigungszweck fördern möchten, und sie muss jedem volles Stimmrecht verleihen. Eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Mitgliedern ist unzulässig. Die Voraussetzung, dass jeder Person der Zugang möglich und sie auch stimmberechtigt sein muss, kann für Dachorganisationen entfallen. Besteht deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen, kann von der genannten Voraussetzung abgesehen werden, sofern die Mehrzahl der juristischen Personen das Jedermann-Prinzip erfüllt.

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III. Das Anerkennungsverfahren nach UmwRG

Zur Überprüfung der genannten Voraussetzungen zieht die Anerkennungsstelle die jeweilige Satzung oder den Gesellschaftsvertrag heran und berücksichtigt das tatsächliche Verhalten der Vereinigung. Dazu kann die Vereinigung Jahresberichte, Mitgliederzeitschriften, Medienberichte oder Ähnliches vorlegen. Die Prüfung schließt mit einer Verwaltungsentscheidung ab. Der Anerkennungsbescheid bezeichnet den satzungsgemäßen Aufgabenbereich und gibt an, ob eine Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert.  

 

IV. Entstehungshintergrund des UmwRG

Das UmwRG setzt den Teil der Regelungen der europäischen Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 um, der den Zugang zu Gerichten betrifft. Die Richtlinie hat insgesamt das Ziel, die Umweltqualität zu erhalten, zu sichern und zu verbessern sowie die menschliche Gesundheit zu schützen, indem sie die Beteiligung der Öffentlichkeit - gerade auch die von Vereinigungen - und den Rechtsschutz fördern und ausbauen will. Sie geht ihrerseits zurück auf die Aarhus-Konvention, die als internationales Übereinkommen den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Gerichtszugang in Umweltangelegenheiten regelt (englische Fassung).

Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtete sich mit der Zeichnung dieser internationalen Konvention, diese Ziele in ihr Recht umzusetzen. Mit dem UmwRG machte die Bundesrepublik Deutschland den Weg für die Ratifikation der Aarhus-Konvention frei. Mit der Ratifikation und der Hinterlegung der Urkunde wurde Deutschland am 15. Januar 2007 die 40. Vertragspartei der Aarhus-Konvention. Die Europäische Union ratifizierte bereits am 17. Februar 2005 die Aarhus-Konvention (weitere Informationen zur Aarhus-Konvention).

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V. Hinweise und Hilfestellung zur Antragstellung nach UmwRG

Bei der Zusammenstellung ihrer Unterlagen können sich Umweltvereinigungen, die sich nach dem UmwRG anerkennen lassen möchten, an der folgenden Auflistung orientieren.

Nötig sind:

  1. ein formloser Antrag, der die Kontaktdaten der vertretungsberechtigten Person/-en enthält (Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail)
  2. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der Vereinigung, für die die Anerkennung beantragt wird. Daraus sollte ersichtlich werden:
    • Zeitpunkt der Gründung;
    • Vereinigungszweck;
    • Mitgliederkreis und Mitgliederrechte; dabei ist es auch hilfreich, die aktuelle Mitgliederzahl zu nennen;
    • fachliche, organisatorische und finanzielle Ausstattung und Leistungsfähigkeit der Vereinigung.
    Sollte die Satzung oder der Gesllschaftsvertrag darüber keine oder unvollständige Angaben enthalten, sollte die Vereinigung andere geeignete Unterlagen übersenden, aus denen sich die erforderlichen Informationen entnehmen lassen:
  1. falls es sich um eine Dachorganisation handelt: die Satzungen der Mitgliedsorganisationen;
  2. falls vorhanden: ein Auszug aus Vereins- oder Handelsregister;
  3. ein Nachweis über die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke (zum Beispiel mit einem aktuellen Freistellungsbescheid wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke) oder Vorlage von Unterlagen, die die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet belegen;
  4. Unterlagen, die die Tätigkeit der Vereinigung in den vergangenen drei Jahren belegen (zum Beispiel Jahresberichte, Mitgliederzeitschriften, Rundbriefe, Flugblätter, Presseartikel);
  5. eine Kopie der Anerkennungsurkunde, falls die Vereinigung bereits nach dem Naturschutzrecht des Bundes oder der Länder anerkannt ist.

Für Fragen und weitere Informationen steht die „Anerkennungsstelle Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz” im UBA unter oder unter der Telefonnummer 0340 / 2103 2123 zur Verfügung.

Postanschrift

Umweltbundesamt
I 1.3 Anerkennungsstelle Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
Postfach 1406
06813 Dessau-Roßlau

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Rechtsquellen zur Verbandsklage

 

Anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen

 

Veranstaltungen zum Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten

„Transboundary Access to Justice for Environmental NGOs”

Am 15. Oktober 2010 führte die Anerkennungsstelle UmwRG im Umweltbundesamt in Berlin eine Veranstaltung zum grenzüberschreitenden Rechtsschutz von Vereinigungen in Umweltangelegenheiten durch. Der internationale Workshop mit dem Titel „Transboundary Access to Justice for Environmental NGOs“ führte Fachleute aus neun europäischen Staaten zusammen. Die Präsentationen behandelten den völker- und europarechtlichen Rahmen des Zugangs von Umweltvereinigungen zu Gerichten sowie die Voraussetzungen von Verbandsklagen nach den Regelungen verschiedener nationaler Rechtsordnungen. Darüber hinaus berichteten Referenten von Erfahrungen mit grenzüberschreitendem Rechtsschutz.

Programm und Präsentationen (verfügbar nur auf Englisch):

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„Rechtsschutz zur Stärkung des Umweltschutzes - Verbandsklage als Perspektive”

Am 23. Oktober 2008 führte die Anerkennungsstelle UmwRGUmwelt-Rechtsbehelfsgesetz im Umweltbundesamt in Dessau-Roßlau eine Veranstaltung zum Thema „Rechtsschutz zur Stärkung des Umweltschutzes - Verbandsklage als Perspektive” durch.

Programm und Präsentationen der Referenten

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EuGH-Urteil zu Klagerechten von Umweltverbänden (Rechtssache C-115/09)

Der EuGH urteilte am 12.05.2011 im „Trianel-Verfahren“, dass eine die Klagerechte von Umweltvereinigungen einschränkende Regelung in § 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gegen EU-Recht verstößt. Die Bundesrepublik Deutschland muss nun die Klagerechte von Umweltvereinigungen erweitern. Bis zum Inkrafttreten einer Gesetzesänderung können sich anerkannte Umweltvereinigungen zur Begründung ihrer Klagerechte unmittelbar auf das EU-Recht berufen. 

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