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Letzte Änderung: 09.03.2010
Hinweis: Rechtsänderung zum 1. März 2010
Am 1. März 2010 sind das geänderte Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) und das neue Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Kraft getreten. Die Gesetzesänderungen führen die bisher getrennten Anerkennungsverfahren nach Naturschutzrecht und UmwRG zusammen. Dadurch ergeben sich auch Änderungen in der Zuständigkeit: Für inländische Vereinigungen mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, und für ausländische Vereinigungen spricht das Umweltbundesamt die Anerkennung aus. Inländische Vereinigungen, deren Tätigkeitsbereich nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, werden von der zuständigen Landesbehörde anerkannt.
In Kürze werden die Inhalte auf dieser Internetseite überarbeitet.
I. Neuerungen durch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
II. Zweck und Voraussetzungen der Anerkennung nach UmwRG
1. Ideelle und vorwiegende Förderung der Ziele des Umweltschutzes.
2. Mindestens dreijähriges Bestehen und Tätigkeit zur Förderung des Umweltschutzes
3. Sachgerechte Aufgabenerfüllung
4. Gemeinnützigkeit
5. Jedermann-Prinzip
III. Das Anerkennungsverfahren nach UmwRG
IV. Entstehungshintergrund des UmwRG
V. Hinweise und Hilfestellung zur Antragstellung nach UmwRG
Rechtsquellen zur Verbandsklage
Anerkannte Umweltvereinigungen
Veranstaltung zum Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten
Am 15. Dezember 2006 trat das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in Kraft. Deutschland setzt damit europäisches auf Deutsches Recht um und verbessert die Rechte der Öffentlichkeit mit der Erweiterung der Verbandsklage (siehe auch IV. Entstehungshintergrund des UmwRG). Dieses Gesetz eröffnet Vereinigungen, die nach ihrer Satzung vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördern (im Folgenden: Umweltvereinigungen), die Möglichkeit, gegen Umweltrechtsverstöße mit einem Rechtsbehelf, Widerspruch oder Klage, vorzugehen. Um einen Rechtsbehelf einlegen zu können, benötigen die Umweltvereinigungen eine Anerkennung. Diese spricht das Umweltbundesamt (UBA) in Dessau-Roßlau aus. Dieses Hintergrundpapier stellt die Voraussetzungen für eine Anerkennung und den Ablauf des Anerkennungsverfahrens dar und gibt Umweltvereinigungen, die sich anerkennen lassen wollen, Hinweise und Hilfestellung.
Mit der Anerkennung können die Umweltvereinigungen gegen Genehmigungsentscheidungen klagen. Voraussetzung dafür ist, dass sie bereits im Genehmigungsverfahren ihre Einwendungen vorgebracht hatten. Welche Entscheidungen Umweltvereinigungen genau angreifen können, legt das UmwRG fest (§ 1 Abs.1). Die Vorschrift erfasst beispielsweise die Errichtung von Industrieanlagen, von Anlagen zur Abfallverbrennung oder Energieerzeugung. Ebenfalls darunter fallen wasserrechtliche Erlaubnisse und Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien. Möglich ist auch, nachträgliche Anordnungen für bestimmte genehmigungsbedürftige Anlagen (Industrieanlagen) gerichtlich überprüfen zu lassen, sofern diese Anordnungen Grenzwerte für Emissionen neu festlegen.
Umweltvereinigungen können Entscheidungen unter umweltrechtlichen Gesichtspunkten angreifen, indem sie nicht nur eigene, sondern auch fremde Rechte in eigenem Namen geltend machen. Eine Betroffenheit in eigenen Rechten, zum Beispiel das Beteiligungsrecht der Vereinigung selbst, ist also für eine Klage nicht notwendig. Es genügt der begründete Vortrag, die behördliche Entscheidung widerspreche gesetzlichen Umweltvorschriften. Einschränkend ist jedoch zu beachten, dass die verletzten gesetzlichen Regelungen des Umweltschutzes Rechte einzelner begründen. Dieser Passus im Gesetz bedeutet, dass nur solche Rechte geltend gemacht werden können, die den Bürgerinnen und Bürgern selbst zustehen können, die also die Rechtsordnung in Deutschland den Bürgerinnen und Bürgern zuerkennt. Zu diesen Rechten gehören beispielsweise das Eigentum, die Gesundheit, das Recht auf Selbstbestimmung, nicht aber ein Recht auf Artenvielfalt oder auf Einhaltung von Vorsorgeregelungen. Deshalb können Umweltvereinigungen nicht darauf klagen, dass festgelegte Vorsorgegrenzwerte einzuhalten sind.
Zusammengefasst: Umweltvereinigungen können nach dem UmwRG gegen bestimmte Umweltrechtsverstöße vorgehen, ohne eigene Rechte geltend machen zu müssen. Die Wahrnehmung des Verbands- und Vereinsklagerechts in Deutschland setzt jedoch voraus, dass das UBA die Vereinigung zuvor anerkannt hat.
Der Gesetzgeber entschied, der Klagemöglichkeit der Umweltvereinigungen ein Anerkennungsverfahren vorzuschalten. Intention ist zu gewährleisten, dass kompetente Vereinigungen ihr Fachwissen und ihre Kenntnisse in die jeweiligen Verfahren einbringen können.
Die Merkmale, die eine Umweltvereinigung für eine Anerkennung nach dem UmwRG erfüllen muss, normiert dessen § 3 Abs.1. Erfüllt eine Umweltvereinigung die aufgeführten Voraussetzungen, besteht ein Rechtsanspruch auf die Anerkennung. Im Einzelnen muss die Vereinigung
Ausländische Umweltvereinigungen (europäisch und international) können sich ebenfalls anerkennen lassen. Sie müssen dieselben Voraussetzungen wie inländische Vereinigungen erfüllen, können aber schon vorzeitig, also bevor sie die Anerkennung erhalten haben, Widerspruch einlegen oder klagen. Notwendig ist nur, dass sie die Merkmale einhalten und einen Antrag gestellt haben (§ 2 Abs.2 S.2 UmwRG). Dadurch erleichtert das UmwRG diesen Umweltvereinigungen den Zugang zu Gerichten in Deutschland und ermöglicht, dass ausländische Vereinigungen sich lediglich anlässlich eines bestimmten Vorhabens anerkennen lassen.
Insgesamt lehnt sich das UmwRG mit seinen Anerkennungsvoraussetzungen an das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) an. Soweit dieselben Kriterien wie in § 59 BNatSchG für die Anerkennung gelten, orientiert sich die Anerkennungsstelle des UBA an den für das Naturschutzgesetz bereits von der Rechtswissenschaft ausgearbeiteten Definitionen und Auslegungen.
Wie im Naturschutzrecht ist eine Vereinigung ideell bestimmt, wenn ihr Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist. Nach der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 552/06) kommt es darauf an, dass sie ihre Ziele ohne eigene materielle Interessen verfolgt, also nicht kommerziell tätig ist. Darüber hinaus ist entscheidend, dass die Vereinigung die Ziele des Umweltschutzes vorwiegend fördert. Da sich die Voraussetzungen des § 3 Abs.1 UmwRG an § 59 Abs.1 S.2 BNatSchG orientieren, kann die Anerkennungsstelle hinsichtlich des Merkmals „vorwiegend” auf die dortige Auslegung zurückgreifen. „Vorwiegend” bedeutet, dass die in der Satzung genannten Ziele der prägende Zweck oder der Hauptzweck der Vereinigung sein müssen. Verfolgt eine Vereinigung mehrere Ziele, ist der Schwerpunkt der Tätigkeit maßgebend.
Der Gesetzgeber erachtete es als notwendig, dass die Umweltvereinigung zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit mindestens drei Jahren besteht. Damit soll erreicht werden, dass erfahrene Umweltvereinigungen sachgerecht und kompetent die Umweltschutzbelange fördern können. Zum Nachweis und Beleg der tatsächlichen Tätigkeit ist die Umweltvereinigung gehalten, der Anerkennungsstelle geeignetes Material vorzulegen. Dafür kommen vor allem Jahresberichte, Pressemitteilungen, Mitgliederzeitschriften oder Rundbriefe in Betracht.
Die Voraussetzung der sachgerechten Aufgabenerfüllung hängt mit dem zuvor genannten Merkmal eng zusammen und soll sicherstellen, dass die in der Satzung angegebenen Ziele nicht nur auf dem Papier stehen, sondern die Vereinigung die Ziele auch tatsächlich verfolgt. Die Gesetzesbegründung (BR-Drs. 552/06) führt dazu aus, dass die Vereinigung organisatorisch so aufgebaut sein sollte, dass sie die anspruchsvollen Mitwirkungsrechte qualitativ, quantitativ und auch zeitlich in zufriedenstellender Weise wahrnehmen kann. Eine Vereinigung, die diese Merkmale erfüllt, ist als Anwalt für den Umweltschutz qualifiziert.
Gemäß § 3 Abs.1 S.2 Nr.4 UmwRG muss die Vereinigung gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 Abgabenordnung verfolgen. Eine Vereinigung verfolgt gemeinnützige Zwecke, falls ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Das Erfordernis der Gemeinnützigkeit ist also erfüllt, wenn die Vereinigung selbstlos handelt, sie also keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgt.
Den Nachweis der Gemeinnützigkeit kann eine Vereinigung beispielsweise durch die Vorlage des Freistellungsbescheids des Finanzamts erbringen. Sollte ein solcher nicht vorliegen, kann sie die Gemeinnützigkeit auch mit Unterlagen belegen, aus denen die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet hervorgeht.
Als weiteres Kriterium muss die Vereinigung binnendemokratisch organisiert sein - das sogenannten Jedermann-Prinzip erfüllen. Sie muss also allen Personen offenstehen, die den Vereinigungszweck fördern möchten, und sie muss jedem dasselbe Stimmrecht verleihen. Eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Mitgliedern ist unzulässig. Die Voraussetzung, dass jeder Person der Zugang möglich und sie auch stimmberechtigt sein muss, kann für Dachorganisationen entfallen. Sind deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen, kann von der genannten Voraussetzung abgesehen werden, sofern die Mehrzahl der juristischen Personen das Jedermann-Prinzip erfüllt.
Zur Überprüfung der genannten Voraussetzungen zieht die Anerkennungsstelle die jeweilige Satzung oder den Gesellschaftsvertrag heran und berücksichtigt das tatsächliche Verhalten der Vereinigung. Dazu kann die Vereinigung Jahresberichte, Mitgliederzeitschriften, Medienberichte oder Ähnliches vorlegen. Die Prüfung schließt mit einer Verwaltungsentscheidung ab. Dieser Anerkennungsbescheid, der den satzungsgemäßen Aufgabenbereich bezeichnet, ist in Gerichtsverfahren vorzulegen.
Das UmwRG setzt den Teil der Regelungen der europäischen Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 um, der den Zugang zu Gerichten betrifft. Die Richtlinie hat insgesamt das Ziel, die Umweltqualität zu erhalten, zu sichern und zu verbessern sowie die menschliche Gesundheit zu schützen, indem sie die Beteiligung der Öffentlichkeit - gerade auch die von Vereinigungen - und den Rechtsschutz fördern und ausbauen will. Sie geht ihrerseits zurück auf die Aarhus-Konvention, die als internationales Übereinkommen den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Gerichtszugang in Umweltangelegenheiten regelt (englische Fassung).
Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtete sich mit der Zeichnung dieser internationalen Konvention, diese Ziele in ihr Recht umzusetzen. Mit dem UmwRG machte die Bundesrepublik Deutschland den Weg für die Ratifikation der Aarhus-Konvention frei. Mit der Ratifikation und der Hinterlegung der Urkunde wurde Deutschland am 15. Januar 2007 die 40. Vertragspartei der Aarhus-Konvention. Die Europäische Union ratifizierte bereits am 17. Februar 2005 die Aarhus-Konvention (weitere Informationen zur Aarhus-Konvention).
Bei der Zusammenstellung ihrer Unterlagen können sich Umweltvereinigungen, die sich nach dem UmwRG anerkennen lassen möchten, an der folgenden Auflistung orientieren.
Nötig sind:
Für Fragen und weitere Informationen steht die „Anerkennungsstelle Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz” im UBA unter anerkennungsstelle@uba.de oder unter der Telefonnummer 0340 / 2103 2123 zur Verfügung.
Postanschrift:
Umweltbundesamt
I 1.3 Anerkennungsstelle Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
Postfach 1406
06813 Dessau-Roßlau
Am 23. Oktober 2008 führte die Anerkennungsstelle UmwRGUmwelt-Rechtsbehelfsgesetz im Umweltbundesamt in Dessau-Roßlau eine Veranstaltung zum Thema "Rechtsschutz zur Stärkung des Umweltschutzes - Verbandsklage als Perspektive" durch.