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Gesetzesfolgenabschätzung

Nachhaltigkeit | Strategien | Internationales

Umweltinformationen des Bundes sind zugänglich

Vor einem Energiekraftwerk hält eine Hand einen Tablet-PC hoch. Auf dem Display sind Informationen zu diesem Kraftwerk zu sehen.

Das Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) regelt den Zugang zu Umweltinformationen und die aktive Verbreitung von Umweltinformationen. Eine Studie zeigt: es hat sich im Wesentlichen bewährt. An wenigen Stellen kann das Recht aber noch besser werden und vor allem besser umgesetzt werden. Die Studie wendet sich daher v.a. an die Bundesbehörden und private informationspflichtige Stellen.

Nachhaltigkeit | Strategien | Internationales

Gesetzesfolgenabschätzung: Bessere Gesetze durch mehr Transparenz

Eine Statue der Jusztizia

Bevor der Gesetzgeber über ein Gesetz entscheidet, werden die voraussichtlichen Folgen erfasst und bewertet. In Deutschland stehen dabei die wirtschaftlichen Folgen und die entstehenden Kosten im Vordergrund. Das UBA empfiehlt auch die Umweltfolgen umfassender darzustellen, die „One in one out“-Regel abzuschaffen und die wissenschaftliche Basis für die Gesetzesfolgenabschätzung zu verbessern.

Wirtschaft | Konsum, Nachhaltigkeit | Strategien | Internationales

Kosten und Nutzen von Gesetzentwürfen abschätzen: neuer Leitfaden

Mann im Anzug sitzt am Schreibtisch und rechnet mit einem Taschenrechner

Bevor ein neues Gesetz beschlossen wird, verlangt das deutsche Recht, abzuschätzen, welche Kosten und Nutzen es verursachen wird. Die wirtschaftlichen Nutzen des Umweltschutzes – etwa geringere Gesundheitsausgaben durch weniger Luftverschmutzung – sind dabei weitaus schwieriger zu quantifizieren, als die leicht messbaren kurzfristigen Kosten. Ein neuer Leitfaden bietet Hilfe.

Nachhaltigkeit | Strategien | Internationales

Bessere Umweltrechtsetzung

Symbolik: Bücher-Gehirn_Glühlampe

Bessere Rechtsetzung soll das Umweltrecht so gestalten, dass es einfacher und so besser zu befolgen und zu vollziehen ist. Belastungen der Bürgerinnen und Bürger, der Unternehmen und des Staates, die für einen besseren Schutz der Umwelt nicht erforderlich sind, sollen vermieden werden.

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Kurzlink: www.uba.de/t353de