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Bitte beachten Sie: Das Umweltbundesamt darf keine Rechtsdienstleistungen, insbesondere keine individuelle Rechtsberatung oder Rechtsprüfung, erbringen. Das Umweltbundesamt kann keine allgemeinen Recherchearbeiten für Studentinnen und Studenten, Lehrerinnen und Lehrer oder für Schülerinnen und Schüler übernehmen. Das Umweltbundesamt kann Erfindungen und technische Entwicklungen nicht prüfen; bitte wenden Sie sich für die Prüfung von Erfindungen und technischen Entwicklungen an Universitäten und andere Forschungseinrichtungen oder auch Wirtschaftsunternehmen.
Ask UBA
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Wie sind die Berichtspflichten der Vertreiber und/ oder Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien?
Die Vorgaben zur Erfolgskontrolle für Vertreiber von Fahrzeug- und Industriebatterien befinden sich in § 15 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 BattG. Danach legen die Vertreiber von Fahrzeug- und Industriebatterien dem Umweltbundesamt jährlich zum 30. April eine Dokumentation über das Vorjahr vor. Aus § 15 Absatz 3 Satz 2 BattG ergibt sich, dass Hersteller von Fahrzeug- und …
Kann ein Hersteller seine Anzeigeverpflichtung durch Dritte erfüllen lassen?
Die nach dem BattG Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen (§ 19 Satz 1 BattG in Verbindung mit § 22 Satz 2 und 3 KrWG). Die Verantwortlichkeit der nach dem BattG Verpflichteten für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
Werden für die Nutzung des BattG-Melderegisters Gebühren erhoben (Anzeigen und Mitteilungen gemäß § 4 Absatz 1 BattG, Einsicht in das Register, etc.)?
Nein, die Nutzung des BattG-Melderegisters ist gebührenfrei.
Wer kann den öffentlichen Teil des BattG-Melderegisters einsehen?
Jeder Internetnutzer kann die zur Veröffentlichung vorgesehenen Angaben einsehen. Der öffentliche Teil des BattG-Melderegisters ist ebenfalls über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu erreichen.
Welche Daten sind im BattG-Melderegister öffentlich einsehbar?
Die zur Veröffentlichung vorgesehenen Daten (§ 4 Absatz 3 Satz 1 BattG) werden durch die BattGDV und § 4 Absatz 3 BattG festgelegt.
Wie teilt der Hersteller dem Umweltbundesamt eine Änderung der angezeigten Daten oder einen Marktaustritt mit?
Änderungen der angezeigten Daten und Marktaustrittserklärungen sind dem Umweltbundesamt über die Formularseiten der Erfassungssoftware des BattG-Melderegisters unverzüglich mitzuteilen. Der Zugang der übermittelten Daten wird durch das Umweltbundesamt bestätigt. Hinweis: Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflichten ist bußgeldbewehrt (§ 22 Absatz 1 Nummer 5 BattG).
Welche „Marke“ ist anzugeben, wenn der Hersteller Batterien in Verkehr bringt, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind?
Nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 BattGDV ist der Hersteller verpflichtet, die Marke(n) anzugeben, unter denen er Batterien in den Verkehr zu bringen beabsichtigt. Für Batterien, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind, ist dies in aller Regel die Marke des Produkts.
Was ist unter „Marke“ zu verstehen?
Unter Marke ist grundsätzlich die auf der jeweiligen Batterie eingesetzte Hauptkennzeichnung des Herstellers zu verstehen. Eine zusätzliche Unterteilung nach aus dieser Hauptkennzeichnung abgeleiteten Sonderkennzeichnungen ist nicht erforderlich.
Ist der „Hersteller“ verpflichtet, die Marke(n) anzugeben, unter denen er Batterien in den Verkehr zu bringen beabsichtigt?
Nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 BattGDV ist der Hersteller u. a. verpflichtet, die Marke(n) anzugeben, unter denen er Batterien in den Verkehr zu bringen beabsichtigt.
Wer ist innerhalb eines Unternehmenskonzerns Hersteller?
Das Gesetz definiert in § 2 Absatz 15 BattG, wer Hersteller ist. Die Prüfung, welche Organisationseinheit in einem Unternehmenskonzern Hersteller im Sinne des BattG ist, obliegt dem Unternehmen selbst.
Können auch „Hersteller” ohne Sitz/ Niederlassung in Deutschland Anzeigen gemäß § 4 BattG beim Umweltbundesamt vornehmen?
Auch ein Unternehmen mit Sitz im Ausland kann Anzeigen gemäß § 4 BattG beim Umweltbundesamt vornehmen, wenn das Unternehmen „Hersteller“ nach der Herstellerdefinition des BattG ist.
Wer ist „Hersteller“, wenn ein Unternehmen Batterien bei einem ausländischen Produzenten oder Lieferanten bestellt/anfordert und die Batterien nach Deutschland eingeführt werden?
Bei derartigen grenzüberschreitenden Warengeschäften ist zu klären, wer die Batterien erstmals gewerbsmäßig nach Deutschland einführt. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wer die Einfuhr im Sinne des BattG rechtlich zu verantworten hat. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist, auf wessen Veranlassung die Batterien eingeführt werden. In der beschriebenen Konstellation ist dies …