- Bekämpfungsmaßnahmen im Wald dienen dazu, den Baumbestand zu schützen und fallen somit unter die Regelungen des Pflanzenschutzrechts.
- Wie der Name sagt, befallen Eichenprozessionsspinner überwiegend die verschiedenen Eichen-arten. Die betroffenen Bäume sollten nur dann mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, wenn durch den Kahlfraß der Raupen ein Absterben ganzer Waldbestände droht. Ob Bäume wirklich absterben, wenn sie vom Eichenprozessionsspinner befallen werden, ist umstritten. Eichen können auch nach einem Kahlfraß zum Beispiel erneut austreiben. Nach wiederholtem Befall mit dem Eichenprozessionsspinner, können die Bäume so geschwächt sein, dass andere Schadorganismen und/oder widrige klimatische Bedingungen letztlich zur Schädigung der Bäume führen. Je häufiger die Bäume befallen werden, desto wahrscheinlicher ist dies.
- Die Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners nach Pflanzenschutzrecht in Naturschutzgebieten ist zum Schutz gefährdeter und geschützter Insekten-Arten verboten. Die betroffenen Bundesländer entscheiden über die Genehmigung solcher Anwendungen. Im Einzelfall kann eine Behandlung im Naturschutzgebiet erfolgen, wenn die zuständige Behörde bei der Genehmigung nach § 18 Absatz 2 PflSchG in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde festgestellt hat, dass eine Behandlung zum Erhalt des Pflanzenbestandes im Sinne der Zweckbestimmung des Schutzgebietes unbedingt erforderlich ist.
- Bei einem geplantem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Natura 2000-Gebieten (FFH- und EU- Vogelschutzgebiete) oder deren unmittelbarer Umgebung ist außerdem eine FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) durchzuführen. Diese ist notwendig, um mögliche negative Beeinträchtigung von Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie, von Lebensraumtypen des Anhangs I mit ihren charakteristischen Arten sowie eine Beeinträchtigung der Nahrungsgrundlage von insektenfressenden Vögeln und Fledermäusen bei Verwendung von Insektiziden auszuschließen. Ist eine Beeinträchtigung des Gebiets zu erwarten, ist eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig, außer es ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG gerechtfertigt.
- Die Bekämpfung von Schmetterlingsraupen des Eichenprozessionsspinners insbesondere für größere Baumbestände und im Kronenbereich erfolgt überwiegend mit dem Hubschrauber aus der Luft. Da Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln aus der Luft gemäß EU-Recht grundsätzlich verboten sind, bedürfen sie einer Sondergenehmigung durch die zuständige Landesbehörde, den Pflanzenschutzdienst. Die für die chemische oder biologische Bekämpfung zugelassenen Pflanzenschutzmittel sind der oben aufgeführten Liste zu entnehmen. Eine Zulassung für NeemAzal T/S, mit dem Wirkstoff Margosa-Extrakt/Azadirachtin zur Verwendung als Pflanzenschutzmittel im Wald liegt nicht vor.
- Werden die in der Liste genannten Pflanzenschutzmittel eingesetzt, sind folgende Punkte zu beachten:
Alle Anwendungsbestimmungen, die im Rahmen der Zulassung der Pflanzenschutzmittel ausgesprochen wurden, sind einzuhalten. Dazu
Generell ist bei Bekämpfungsmaßnahmen gegen den Eichenprozessionsspinner im Wald zu beachten, dass ein Refugialraumanteil von mindestens 50 % einer zusammenhängenden Fläche zum Schutz von Nichtzielarten einzuhalten ist und dass insbesondere mögliche Vorkommen EU-rechtlich besonders geschützter Insektenarten zu berücksichtigen sind. Aus den unbehandelten Gebieten (Refugialräumen) und der Umgebung soll eine Wiederbesiedlung von Nichtzielarten ermöglicht werden. Wenn allerdings die zuständige Behörde bei der Genehmigung nach § 18 Absatz 2 PflSchG im Einzelfall auf der Grundlage eines rechtsverbindlichen, mit ausreichender Auflösung durchgeführten Erhebungsverfahrens festgestellt hat, dass auf mehr als der Hälfte der zusammenhängenden Waldfläche die entsprechenden Schadschwellen überschritten sind und eine Anwendung des Mittels zum Erhalt des Bestandes unbedingt erforderlich ist, kann hier eine großflächigere Behandlung stattfinden. - Zum Schutz angrenzender Flächen sind die mit der Zulassung festgelegten Mindestabstände zu Oberflächengewässern einzuhalten (Tabelle 1). Außerdem darf die Anwendung nur in mindestens zweijährigem Abstand erfolgen, um eine Wiederbesiedlung des behandelten Gebiets durch andere Falterarten zu ermöglichen.
- Eichenholz wird in Deutschland forstwirtschaftlich genutzt, häufig auch in Schutzgebieten. Vor der Genehmigung einer chemischen oder biologischen Bekämpfung sollte die zuständige Behörde deshalb stattdessen einen zeitweiligen Verzicht auf den Einschlag von Eichenholz erwägen. Denn ein Einschlagstopp kann die durch Fraß hervorgerufenen Schäden am Baumbestand zumindest teilweise kompensieren. Das gilt v.a. für die Anwendung in Flora-Fauna-Habitat-Gebieten, in denen der Schutz der Umwelt Vorrang vor forstwirtschaftlichen Zielen haben soll.
Mindestabstände zu Oberflächengewässern bei Bekämpfungsmaßnahmen mit dem Hubschrauber nach Pflanzenschutzrecht
Produkt (Wirkstoff) und Abstand zu Oberflächengewässern bei Anwendung mit dem Hubschrauber
- Produkt (Wirkstoff): Dipel ES, Bactospeine ES, Universal-Raupenfrei Lizetan, Lizetan Buchsbaumzünslerfrei (Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki)
Abstand: Die Flugbahn des Hubschraubers muss mindestens 25 m zuzüglich seiner halben Arbeitsbreite von einem Oberflächengewässer entfernt verlaufen.* - Produkt (Wirkstoff): Karate Forst flüssig (λ-Cyhalothrin)
Abstand: Die Flugbahn des Hubschraubers muss mindestens 125 m zuzüglich seiner halben Arbeitsbreite von einem Oberflächengewässer entfernt verlaufen.* - Produkt (Wirkstoff): Mimic (Tebufenozid)
Abstand: Die Flugbahn des Hubschraubers muss mindestens 25 m zuzüglich seiner halben Arbeitsbreite von einem Oberflächengewässer entfernt verlaufen.* - Produkt (Wirkstoff): XenTari, Florbac, Zünsler & Raupenfrei Xentari, Xentari RaupenFrei, Xentari BuchsbaumzünslerFrei, Lizetan Raupen- & Zünslerfrei (Bacillus thuringiensis subspecies aizawai)
Abstand: Die Flugbahn des Hubschraubers muss mindestens 25 m zuzüglich seiner halben Arbeitsbreite von einem Oberflächengewässer entfernt verlaufen.*
* ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer
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