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Was hat sich durch Detergenzien-Verordnung der EU für Hersteller/Inverkehrbringer und die Verbraucher geändert?

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien (EG-DetergV) werden die Vorschriften für das Inverkehrbringen von Detergenzien und Tensiden, die für Detergenzien bestimmt sind, harmonisiert.

Die Hersteller von Detergenzien und/oder von für Detergenzien bestimmten Tensiden müssen in der Gemeinschaft niedergelassen sein.

Es muss über die Primärabbaubarkeit hinaus die vollständige aerobe biologische Abbaubarkeit von Tensiden nachgewiesen werden. Wird die geforderte biologische Abbaubarkeit nicht erreicht, kann das Tensid nur unter bestimmten Bedingungen mit einer Ausnahmegenehmigung in den Verkehr gebracht werden.

Die Kennzeichnung der Inhaltsstoffe ist im Anhang VII A. geregelt. Enthält das Produkt Enzyme, Desinfektionsmittel, optische Aufheller oder/und Duftstoffe, ist dies auf der Verpackung unabhängig von ihrer Konzentration anzugeben. Neben dieser allgemeinen Angabe sind namentlich alle Duftstoffe, die im Verdacht stehen Allergien auszulösen, ab einer Konzentration von mehr als 0,01 Gewichtsprozent namentlich aufzuführen.

Auf der Verpackung ist eine Internet-Adresse anzugeben, auf der sich der Verbraucher über die Inhaltsstoffe des Produktes informieren kann.

Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln, die diese erstmalig in den Verkehr bringen, haben gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz – WRMG) dem Bundesinstitut für Risikobewertung  ein Datenblatt nach Anhang VII Abschnitt C  der EG-DetergV (Medizinisches Datenblatt) zur Verfügung zu stellen, in dem alle Inhaltsstoffe in ihren Mengenanteilen aufgeführt sind. Auf Anfrage ist dieses Datenblatt allen Angehörigen des medizinischen Personals kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Das medizinische Personal kann sich bei Fragen direkt an das Bundesinstitut für Risikobewertung wenden.

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Schlagworte:
 Wasch- und Reinigungsmittel

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