Der Einwegkunststofffonds: Verantwortung übernehmen. Vermüllung unterbinden.

Der Einwegkunststofffonds: Verantwortung übernehmen. Vermüllung unterbinden.

Ziel der Einwegkunststoffrichtlinie ist es, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt zu mindern. Unter anderem sollen Hersteller dafür Verantwortung übernehmen, dass sie mit dem Inverkehrbringen solcher Produkte einen wesentlichen Verursachungsbeitrag für das achtlose Wegwerfen ihrer Produkte in die Umwelt leisten.

Inhaltsverzeichnis

Um diesem Anspruch zukünftig gerecht zu werden, wurde der Einwegkunststofffonds ins Leben gerufen. Der Einwegkunststofffonds soll insbesondere dazu beitragen, die Sauberkeit des öffentlichen Raums zu fördern sowie die Vermüllung der Umwelt mit Einwegkunststoffprodukten zu reduzieren.

 

Hintergründe

Ergebnisse jahrelanger Sammlungen und Zählungen im Spülsaum europäischer Strände zeigen, dass über 80 Prozent der gefundenen Abfälle aus Kunststoffen bestehen. Etwa 50 Prozent der Sammlung wurden als Einwegkunststoffprodukte identifiziert und bestimmten Produktkategorien zugeordnet.

Die EU-Richtlinie 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie - EWKRL) greift diese Thematik auf und belegt 10 Produktkategorien mit diversen Maßnahmen. 86 Prozent der bei den Sammlungen gefundenen Einwegkunststoffprodukte lassen sich diesen Kategorien zuordnen.

Um die Auswirkungen von spezifischen Kunststoffprodukten auf die Umwelt – speziell auch die Meeresvermüllung – zu mindern, muss beim Konsum von Einwegprodukten aus Kunststoff umgedacht und dem viel zu häufigen achtlosen Wegwerfen von Abfällen, dem sogenannten Littering, entgegengewirkt werden. Damit einhergehend sollten natürlich auch Sammlungs-, Reinigungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen ausgeweitet werden.

Hierfür gibt die Einwegkunststoffrichtlinie den EU-Mitgliedstaaten beispielsweise Vorgaben zur Verbrauchsminderung (Artikel 4 EWKRL), zum Inverkehrbringungsverbot von bestimmten Artikeln (Artikel 5 EWKRL), zur Produktgestaltung (Artikel 6 EWKRL), zu Kennzeichnungspflichten (Artikel 7 EWKRL) und zur Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung, u.a. zur Kostenübernahme von Sammlungs- und Reinigungsmaßnahmen (Artikel 8 EWKRL).

 

Einrichtung des Einwegkunststofffonds

Zur Umsetzung von Artikel 8 EWKRL ist in Deutschland die Einrichtung des Einwegkunststofffonds nach dem Einwegkunststofffondsgesetz (Gesetzesverkündung) vorgesehen. Das EWKFondsG verpflichtet das Umweltbundesamt zur Verwaltung des Einwegkunststofffonds.

Gemäß Artikel 8 EWKRL sind alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, eine erweiterte Herstellerverantwortung für bestimmte Einwegkunststoffprodukte (u.a. To-go-Lebensmittelbehältnisse, Getränkebecher und -behälter, Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte mit Filtern bzw. Filter zur Verwendung mit Tabakprodukten) einzuführen. Anstelle der Allgemeinheit müssen künftig die Hersteller solcher Produkte die Folgekosten von im öffentlichen Raum anfallenden Abfällen übernehmen. Hierzu gehören je nach Produkt die Kosten für die Sammlung in öffentlichen Sammelsystemen, für Reinigungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sowie für die damit verbundene Datenerhebung. Zu diesem Zweck sollen Hersteller Zahlungen an den Einwegkunststofffonds leisten, welche anschließend genutzt werden, um Anspruchsberechtigten Mittel als Kostenerstattung für deren erbrachte Leistungen zukommen zu lassen.

 

An wen richtet sich der Einwegkunststofffonds?

Wer in Deutschland gewerbsmäßig bestimmte Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 (siehe nächsten Abschnitt) des Einwegkunststofffondsgesetzes (Gesetzesverkündung) erstmals auf dem Markt bereitstellt oder diese unmittelbar aus dem Ausland über Fernkommunikationsmittel an private Haushalte oder andere Nutzer in Deutschland verkauft, soll verpflichtet werden, sich vorab online als Hersteller beim Umweltbundesamt im künftigen Einwegkunststoffregister zu registrieren.

Diese Pflicht gilt für Hersteller folgender Einwegkunststoffprodukte:

  1. Lebensmittelbehälter, das heißt Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
    a) dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
    b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und
    c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können.

    Keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt.

  2. aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der
       a) dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden, und
       b) keiner weiteren Zubereitung bedarf;
  3. Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, das heißt, Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen Deckeln, Etiketten, Aufklebern oder Umhüllungen aus Kunststoff;
  4. Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
  5. Leichte Kunststofftragetaschen, das heißt, Kunststofftragetaschen, mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;
  6. Feuchttücher, das heißt, getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
  7. Luftballons; ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;
  8. Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind.

Ab 2026 sind auch Hersteller von Feuerwerkskörpern von Einwegkunststofffondsgesetz betroffen.

Die fehlende oder nicht ordnungsgemäße Registrierung, welche sukzessive bereitgestellt wird, soll automatisch Vertriebsverbote bewirken. Die Einwegkunststoffprodukte dürfen dann u.a. weder auf dem Markt bereitgestellt noch verkauft werden. Bereits am Markt tätige Hersteller haben Zeit sich bis zum 31. Dezember 2024 zu registrieren. Im 2024 neu hinzukommende Hersteller müssten sich sofort registrieren. Solange jedoch die Registrierung noch nicht möglich ist, bleibt die nicht erfolgte Registrierung folgenlos. Wegen der u.U. kurzen Registrierungsfrist ab Bekanntgabe der Registrierungsmöglichkeit, erfolgt in der Anfangszeit ein Vollzug nach Augenmaß.

 

Welche Beträge haben Hersteller in den Einwegkunststofffonds einzuzahlen? In welcher Höhe werden den Anspruchsberechtigten aus dem Einwegkunststofffonds Mittel ausgezahlt?

Es ist vorgesehen, dass die betroffenen Hersteller abhängig von der jeweils erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Art und Masse an Einwegkunststoffprodukten in den Einwegkunststofffonds einzahlen. Die jährliche Einzahlung erfolgt durch eine vom Umweltbundesamt festzusetzende Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion – der sog. Einwegkunststoffabgabe. Diese berechnet das Umweltbundesamt aus den noch per Rechtsverordnung festzusetzenden Abgabesätzen und den individuell von den Herstellern gemeldeten Mengen.

Auf der anderen Seite ist geplant, dass sich alle öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die eine Kostenerstattung geltend machen wollen, zuvor beim Umweltbundesamt registrieren müssen. Ohne Registrierung und folgend einer jährlichen Leistungsmeldung, können keine Mittel aus dem Einwegkunststofffonds an Anspruchsberechtigte ausgeschüttet werden.

Die Auszahlung aus dem Einwegkunststofffonds erfolgt nach einem Punktesystem, welches den kalenderjährlich erbrachten Leistungen der Anspruchsberechtigten eine bestimmte Punktzahl zuweist. Die Abgabesätze als auch das für die Ausgabenseite notwendige Punktesystem werden nach gesetzlich festgelegten Maßstäben durch Rechtsverordnung bestimmt.

 

Infos und Aktuelles

Hier werden regelmäßig aktuelle Themen und Entwicklungen durch den Aufbaustab für den Einwegkunststofffonds im ⁠UBA⁠ veröffentlicht und aktualisiert. Gegebenenfalls sind weiterführende Informationen am Ende der jeweiligen Karteikarten als Download oder Link verfügbar.

  • Informationsveranstaltungen für Nutzergruppen

    Am 2. und 9. Dezember 2024 jeweils von 14:00 bis 15:00 Uhr bieten wir Online-Schulungen für Bevollmächtigte, die beabsichtigen für mehr als 20 Hersteller zu agieren, an. Bei Interesse melden Sie sich bitte über ewkf [at] uba [dot] de an. Des Weiteren wird es für Hersteller eine Online-Informationsveranstaltung geben. Diese findet am 4. Dezember 2024 ab 13 Uhr statt. Wir werden dort zum Herstellerbegriff sowie zu den betroffenen Einwegkunststoffprodukten und Produktarten informieren und einen Einblick in DIVID geben. Den Zugangslink erhalten Sie auf Anfrage per E-Mail.

    Das Umweltbundesamt hat vom 28. bis 30. Juni 2023 Infoveranstaltungen für die verschiedene, vom EWKFondsG betroffene Nutzergruppen durchgeführt. Für inländische Hersteller, ausländische Hersteller, Bevollmächtigte und Anspruchsberechtigte haben wir erläutert welche Pflichten gelten und welche konkreten Anforderungen an betroffene Nutzende im Rahmen von Registrierungs- und Meldevorgängen gestellt werden. Außerdem haben wir den diesbezüglichen bisherigen Arbeitsstand von DIVID, der zukünftigen Plattform des Einwegkunststofffonds, vorgestellt.

    Informationsveranstaltung Präsentationsfolien

  • Liste der Bevollmächtigten i. S. d. Einwegkunststofffondsgesetzes

    Im Folgenden finden Sie eine Liste von aktuell im Anwendungsbereich des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) agierenden Bevollmächtigten. Die Liste ist nicht abschließend und zeigt diejenigen Bevollmächtigten, die der Veröffentlichung zugestimmt haben. Diese sind in alphabetischer Reihenfolge dargestellt und die Veröffentlichung wird laufend aktualisiert.
    Bitte beachten Sie, dass Bevollmächtigte, die entgegen ihrer nach dem EWKFondsG übertragenden Pflichten agieren, vom Umweltbundesamt aus der Liste entfernt werden können.

    o AuthoriseMe Germany GmbH
    o AVASK Deutschland GmbH
    o BellaCocool GmbH c/o Herrn Wang
    o BSHU GmbH
    o CHENYUEBE GmbH
    o CONVAR EUROPE GmbH
    o DR Deutsche Recycling Service GmbH
    o E CrossStu GmbH
    o ECOPV - EU GmbH
    o eLing GmbH
    o EUREP GmbH
    o InterGoods GmbH
    o LightPV GmbH
    o Paperlynen GmbH
    o Polyflame Germany GmbH
    o Product Ident GmbH
    o Run Forest UG (haftungsbeschränkt)
    o Sea&Mew Consulting GmbH
    o TBA Ecofuture GmbH
    o Versand/Internethdl.m.Autoteil.Spielw.Bekl.usw.
    o Warenhaus Ebeling e.K.
    o WeeCert Consulting GmbH

  • Ankündigung/Announcement

    Ankündigung: DIVID wird Bekanntmachungsorgan für öffentliche Bekanntmachungen von Entscheidungen des Umweltbundesamtes zur Einordnung eines Produktes als Einwegkunststoffprodukt und zur Produktart nach Anlage 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes (Allgemeinverfügung)

    Das Umweltbundesamt etabliert ein eigenes Bekanntmachungsorgan ausschließlich für die Veröffentlichung von Einordnungsentscheidungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (Einordnung als Einwegkunststoffprodukt) und 2 (Zuordnung zu einer Produktart nach Anlage 1) des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG), die gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 EWKFondsG als Allgemeinverfügung ergehen. Der organisationsrechtliche Grundsatz der Organisationshoheit von Behörden für ihren Zuständigkeitsbereich befugt das Umweltbundesamt zur Abkehr vom Bundesanzeiger als herkömmliches Bekanntmachungsorgan für amtliche Veröffentlichungen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes.

    Die öffentliche Bekanntmachung wird von Beginn an ausschließlich über die Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID (www.einwegkunststofffonds.de), die vom Umweltbundesamt verwaltet wird, erfolgen.

    Weitere Bekanntmachungsorgane werden zur Bekanntmachung der genannten Allgemeinverfügungen nicht genutzt.
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    Announcement: DIVID becomes the announcement organ for public announcements of decisions by the German Environment Agency regarding the designation of a product as a single-use plastic product and the product type listed in Annex 1 of the Single-Use Plastics Fund Act (general order)

    The German Environment Agency establishes its own announcement organ exclusively for the publication of designation decisions in accordance with section 22 paragraph 1 sentence 1 number 1 (designation as a single-use plastic product) and number 2 (designation to a product type listed in Annex 1) of the Single-Use Plastics Fund Act (EWKFondsG), which are enacted as general orders in accordance with section 22 paragraph 1 Sentence 2 EWKFondsG. The organizational law principle of the organizational sovereignty of authorities in their area of responsibility authorizes the German Environment Agency to move away from the Federal Gazette as the conventional announcement organ for official publications in accordance with section 1 paragraph 2 number 1 of the Promulgation and Announcement Act.
    From the beginning, public announcements will be published exclusively via the single-use plastics fund platform DIVID (www.einwegkunststofffonds.de), which is managed by the German Environment Agency itself.
    No other announcement organs will be used to publish the general orders mentioned.

    Einwegkunststofffonds-Plattform/single-use plastics fund platform DIVID

  • Einrichtung der Einwegkunststoffkommission

    Das Umweltbundesamt hat am 27.09.2023 die Zustimmung zur Geschäftsordnung der Einwegkunststoffkommission erteilt. Damit ist die Einwegkunststoffkommission eingerichtet. Mitglieder der Einwegkunststoffkommission sind:

    Hersteller:
    o Dr. Martin Engelmann, IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e.V.
    o Julia Gisewski, Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. (BDSI)
    o Thorsten Plutta, PRO-S-PACK Arbeitsgemeinschaft für Serviceverpackungen e. V.
    o Dörte Meyer, Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)
    o Martin Schröder, Fachverband Kartonverpackungen für flüssige Nahrungsmittel e. V. (FKN)
    o Dr. Anja Thielen, Bundesverband der Tabakwirtschaft und neuartiger Erzeugnisse e.V. (BVTE)

    Kommunale Entsorgungswirtschaft:
    o Dr. Holger Thärichen, Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU)
    Kommunale Spitzenverbände:
    o Dirk Lönnecke, Deutscher Landkreistag
    o Dr. Christine Wilcken, Deutscher Städtetag

    Sonstige Anspruchsberechtigte:
    o Leonie Spahr, Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. (AöW)

    Umweltverbände:
    o Dr. Rolf Buschmann, Deutscher Naturschutzring (DNR) e.V.

    Verbraucherschutzverbände:
    o Philip Heldt, Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.

    Die Kommissionsmitglieder kamen am 28.09.2023 zur ersten Sitzung in Berlin zusammen, unter anderem zur Wahl des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes. Thorsten Plutta (PRO-S-PACK Arbeitsgemeinschaft für Serviceverpackungen e. V.) wurde zum Vorsitzenden der Einwegkunststoffkommission gewählt. Die Wahl zum stellvertretenden Vorsitzenden entfiel auf Dr. Holger Thärichen (Verband kommunaler Unternehmen e.V. - VKU).

    Aufgabe der Einwegkunststoffkommission ist es, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und das Umweltbundesamt zu beraten. Hierzu gibt die Kommission Empfehlungen ab im Rahmen der Überprüfung und Anpassung der Abgabesätze gemäß Einwegkunststofffondsverordnung sowie bei der Konzeptionierung von hierauf ausgerichteten Studien. Mit Empfehlungen in Verfahren zur Einordnung von Produkten als Einwegkunststoffprodukten bzw. zur Zuordnung zu Einwegkunststoffproduktarten unterstützt sie das Umweltbundesamt mit eigener Fachkunde. Außerdem wird die Kommission jährlich in die Berechnung des Punktwertes einbezogen. Anhand dieses Punktwertes berechnet das Umweltbundesamt Auszahlungen aus dem Einwegkunststofffonds für Sammlungs-, Reinigungs- und Entsorgungsleistungen registrierter Anspruchsberechtigter.

    Einwegkunststoffkommission Mitglieder und Stellvertretungen Geschäftsordnung

  • Ergebnisse des Kostenmodellvorhabens für die Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 und 3 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie

    Eine vom ⁠UBA⁠ beauftragte Studie hat auf wissenschaftlicher Basis ein Kostenmodell für die Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 und 3 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie entwickelt. Egal ob Kaffee-To-Go-Becher oder Zigarettenkippe – immer noch landet zu viel Einwegplastik in Straßen oder Parks. Vor allem Städte und Gemeinden kostet die Sammlung und Reinigung jährlich bis zu 434 Millionen Euro. Das ergab eine Studie des Umweltbundesamtes (UBA). Nach den umzusetzenden EU-Vorschriften müssen künftig die Hersteller der Einwegprodukte diese Kosten tragen. Das sieht auch der Entwurf des deutschen Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) vor, den das Bundeskabinett im November 2022 beschlossen hat und der nun ins parlamentarische Verfahren geht. Das UBA schlägt nun auf Basis seiner Studie vor, für jede Plastikproduktgruppe eigene Kostensätze einzuführen: Für Einwegbecher aus Plastik wäre eine Abgabe von 1,23 Euro/kg sinnvoll, für kunststoffhaltige Filter von Zigaretten müssten die Hersteller laut UBA sogar 8,95 Euro/kg in den Einwegkunststofffonds zahlen. Die Gelder würden dann etwa an Städte und Gemeinden ausgezahlt, die bislang für die Reinigungskosten aufkommen. UBA-Präsident Dirk Messner: „Wir erwarten, dass die neue Abgabe auf Einwegplastik der Vermüllung der Umwelt endlich einen Riegel vorschiebt und dass Hersteller und Handel gerade bei den beliebten To-Go-Verpackungen in der Folge deutlich mehr Mehrweg anbieten. Wir Verbraucher können natürlich auch helfen: beim Einkauf auf Mehrweg pochen und Zigarettenkippen und anderen Plastikmüll nicht einfach in die Landschaft werfen“.

    Pressemitteilung zu den Ergebnissen der Studie Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV)

    Erarbeitung eines Kostenmodells für die Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 und 3 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie

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