Auflagen an touristische Infrastruktur, um besser gegen klimatische Veränderungen und Extremereignisse gerüstet zu sein
Durch vermehrt auftretende Extremereignisse, eine größere Temperaturvariabilität, eine höhere Hitzebelastung und Veränderungen in der Stabilität des Untergrunds sind Gebäude und touristische Infrastrukturen wie Berghütten oder Seilbahnen einer zunehmenden physikalischen Beanspruchung ausgesetzt. Dadurch kann eine sichere Nutzung der Infrastrukturen eingeschränkt und Personen gefährdet werden. Ziel dieser Maßnahme ist es daher, durch Auflagen die Umsetzung vorsorgender Maßnahmen an touristischen Infrastrukturen vorzuschreiben bzw. eine Überprüfung der Sicherheit und Stabilität in kürzeren Abständen als den gesetzlich vorgeschriebenen vorzusehen.
Die Anpassung an den Klimawandel findet in den übergeordneten gesetzlichen Rahmenbedingungen immer mehr Berücksichtigung. Dennoch sind die planerischen Instrumente nicht ausschließlich auf die Bewältigung von Klimawandelfolgen zugeschnitten. Auflagen bieten daher für Kommunen die Möglichkeit, anlassbezogen und an die individuellen lokalen Voraussetzungen angepasst die Sicherheit touristischer Infrastrukturen in der Planungs-, Bau- und Nutzungsphase zu erhöhen. Im Verwaltungsrecht werden unter Auflagen selbstständige Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt verstanden, die Erfüllung der Auflagen ist verpflichtend und kann daher rechtlich durchgesetzt werden. Diese können zum Beispiel im Zusammenhang mit der Bewilligung neuer Bauprojekte vorgeschrieben werden, aber auch nachträglich für bestehende Bauten. Dann müssen allerdings bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein, z. B. muss es sich um einen selbstständigen Verwaltungsakt handeln und die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage muss vorhanden sein.