Themen

Lärm

Aktuelles

Service

Verwandte Sachgebiete im UBA

 

Sie sind hier: Startseite > Lärm - Aktuelles > Lärmprobleme > Schienenverkehrslärm

Lärm

Schienenverkehrslärm

Letzte Änderung: 10.08.2010

Als Schienenverkehrslärm wird i.a. Lärm von Fahrzeugen auf Schienenwegen (Schienenwege der Eisenbahnen und Straßenbahnen, auch Rangier- und Umschlagbahnhöfe) bezeichnet.

Lärm von Schienenfahrzeugen auf Betriebs- oder Werksgeländen zählt nicht zum Schienenverkehr. Dieser Lärm ist Bestandteil des Gewerbelärms. Regelungen zum Gewerbelärm enthält die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA LärmPDF / 75 KB.

Eine generelle Regelung zum Schutz vor Schienenverkehrslärm gibt es in Deutschland nicht. Lediglich beim Neubau oder einer wesentlichen änderung eines Schienenweges, z.B. wenn der Schienenweg um ein durchgehendes Gleis baulich erweitert wird, sind in der Verkehrslärmschutzverordnung - 16.BImSchV zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen Immissionsgrenzwerte festgelegt (Lärmvorsorge). Die Verordnung enthält auch die Rechenvorschrift (Beurteilungsverfahren) zur Ermittlung der Geräuschbelastung vor den Gebäuden der Betoffenen. Die Berechnung ist zwingend vorgeschrieben, Messungen sind nicht vorgesehen. Einfluss auf die Immissionen haben u.a. die Anzahl und Art der Schienenfahrzeuge, deren Geschwindigkeit, die Fahrbahnart (z.B. Schwellengleis, Feste Fahrbahn), der Abstand des Immissionsortes zum Schienenweg usw.. Geräuschbelastungen, die auf Rangier- und Umschlagbahnhöfe zurückzuführen sind, werden nach der Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Rangier- und Umschlagbahnhöfen (Akustik 04) ermittelt. überschreitet die errechnete Belastung (Beurteilungspegel, Schalldruckpegel) die festgelegten Grenzwerte, sind Schallschutzmaßnahmen, z.B. Schallschutzwände, -wälle oder Schallschutzfenster erforderlich. Bauliche Schallschutzmaßnahmen am Schienenweg haben Vorrang. Wenn allerdings die Kosten für diese Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen, sind Schallschutzmaßnahmen an den betroffenen Gebäuden als letzte Möglichkeit vorzusehen. Die abschirmende Wirkung von Schallschutzwänden oder -wällen wird nach der Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen (Schall 03) berechnet. Die Berechnung der erforderlichen Schalldämmung der Außenwände und Fenster erfolgt nach der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24.BImSchV.

Neubau und oft auch erhebliche bauliche Eingriffe erfordern ein Planfeststellungsverfahren. In diesem Verfahren können die von der Planfeststellung betroffenen Personen ihre Rechte und Interessen geltend machen. Dabei sind Einwendungsfristen zu beachten.

Auch wenn für den Lärmschutz an bestehenden Schienenwegen explizit keine verbindlichen Regelungen vorhanden sind, bestehen in bestimmten Situationen dennoch Möglichkeiten, dass Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Lärmschutz an bestehenden Schienenwegen wird als Lärmsanierung bezeichnet. Sie wird als freiwillige Leistung des Bundes auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt.

Im Gegensatz zur Vorsorge beim Neubau oder der wesentlichen änderung von Schienenwegen sind die Immissionswerte bei der Lärmsanierung nicht so anspruchsvoll. Die Immissionsgrenzwerte der Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97 PDF / 312 KB werden auch für die Lärmsanierung beim Schienenverkehr herangezogen. Die Art der Lärmschutzmaßnahmen entspricht denen der Lärmvorsorge.

Ansprechpartner bei Lärmproblemen

Ansprechpartner ist der jeweilige Betreiber der Bahn, bei Straßenbahnen z.B. die Verkehrsgesellschaft. Bei öffentlichen Schienenwegen der Eisenbahn ist der Ansprechpartner auch noch die jeweilige Außenstelle des Eisenbahnbundesamtes.

Weitere Hinweise

 

Startseite | Presse | Publikationen | Das Umweltbundesamt | Service & Kontakt | Daten | Stellenangebote | Termine | Impressum | English | Sitemap