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Gesundheit und Umwelthygiene

Kommission Innenraumlufthygiene (IRK)

Letzte Änderung: 02.02.2009

Die „Innenraumlufthygiene-Kommission“ (IRK) des Umweltbundesamtes berät den Präsidenten des Amtes sachkundig zu allen Fragen der Innenraumlufthygiene.

Die Mitglieder dieser Kommission werden vom Präsidenten für eine Sitzungsperiode von jeweils drei Jahren berufen. Sie kommen überwiegend aus wissenschaftlichen Einrichtungen in Deutschland und fachlich zuständigen Landesbehörden. Die Mitgliedschaft in der IRK ist ehrenamtlich. Neben den berufenen Mitgliedern nehmen Vertreterinnen und Vertreter des Bundesumweltministeriums, des Bundesgesundheitsministeriums und des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie des Umweltbundesamtes an den Sitzungen teil. Bei Bedarf werden zusätzlich Gäste als Experten geladen. Die aktuelle Sitzungsperiode endet am 31. Januar 2009.

Empfehlungen und Stellungnahmen

Die IRK erarbeitet Empfehlungen und Stellungnahmen zu verschiedenen Fragen und Problemen der Innenraumlufthygiene. Diese betrafen in den ersten Jahren der IRK-Tätigkeit unter anderem die Themen: Tetrachlorethen in chemischen Reinigungen, Desinfektionsmittel im Haushalt, polychlorierte Biphenyle, Asbest in Nachtstromspeicheröfen, Asphaltfußbodenplatten und Formaldehyd (PDF / 381 KB). Stellungnahmen aus jüngerer Zeit sind das Auftreten von polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) nach Verwendung von teerhaltigen Klebern bei der Parkettverlegung, hygienische Probleme bei raumlufttechnischen Anlagen, biologische Innenraumluftverunreinigungen und Emissionen aus Bauprodukten. Die IRK hat zuletzt mehrere Leitfäden erstellt:

In der laufenden Sitzungsperiode beschäftigt sich die Kommission unter anderem mit den Themen „Lüften in Schulen“ und „Feinstäube in Innenräumen“ (IRK-Stellungnahme vom 30.09.2007). Der Leifaden für die Innenraumlufthygiene in Schulgebäuden wird komplett überarbeitet und soll Ende 2008 erscheinen.

Richt- und Empfehlungswerte

Für die Erarbeitung von Richtwerten für die Innenraumluft wurde im Dezember 1993 eine „Ad-hoc-Arbeitsgruppe“ ins Leben gerufen. Sie besteht aus Fachleuten der IRK und Fachleuten der Arbeitsgruppe Innenraumluft des Umwelthygieneausschusses der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG), früher Arbeitsgemeinschaft der Leitenden Medizinalbeamten und –beamtinnen der Länder (AGLMB). Bislang wurden von der Ad-hoc-Arbeitsgruppe Richtwerte abgeleitet für organische Verbindungen (Toluol, Dichlormethan, Pentachlorphenol, Styrol, Tris-chlorethylphosphat, bicyclische Terpene, Naphthalin), für aromatenarme Kohlenwasserstoffgemische, Quecksilberdämpfe sowie für die anorganischen Gase Kohlenstoffmonoxid und Stickstoffdioxid. Die Richtwerte für polychlorierte Biphenyle (PCB) wurden 2007 erneuert. Empfehlungswerte wurden auch für die Summe flüchtiger organischer Verbindungen (TVOC) abgeleitet. Zu Diisocyanaten hat die Kommission eine Stellungnahme hinsichtlich der Bewertungsproblematik abgegeben.

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Mitglieder und Gäste der Innenraumlufthygiene-Kommission für den Berufungszeitraum 2/2006 – 1/2009

I) Mitglieder

PD Dr. Dr. Wolfgang Bischof 1)
Universitätsklinikum Jena
Raumklimatologie
Humboldtstraße 16
07743 Jena

Dr. Rolf Buschmann
Verbraucherzentrale NRW
Mintropstr. 27
40215 Düsseldorf

PD Dr. Steffen Engelhart
Institut für Hygiene und Öffentliche Gesundheit
Sigmund-Freud-Str. 25
53105 Bonn

Dr. Thomas Gabrio
Regierungspräsidium Stuttgart
Landesgesundheitsamt  Ref.92
Umweltbezogener Gesundheitsschutz
Nordbahnhofstr. 135
70191 Stuttgart

Dr. Birger Heinzow 1)- Vorsitz der IRK
Landesamt f. soziale Dienste
-Dezernat 34-
Umweltbezogener Gesundheitsschutz
Brunswiker Str. 4
24105 Kiel

Prof. Dr. Olf Herbarth
Medizinische Fakultät
Universität Leipzig und
Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung GmbH - UFZ
Department Expositionsforschung und Epidemiologie Permoserstraße 15
04318 Leipzig

Prof. Dr. med. Caroline Herr
Sachgebiet Hygiene
Bayerisches Landesamt für Gesundheit
und Lebensmittelsicherheit
Veterinärstrasse 2
85764 Oberschleißheim

Dr. Hermann Kruse
Universitätsklinikum Schleswig-Holstein
Institut für Experimentelle Toxikologie
Brunswiker Straße 10
24105 Kiel

PD Dr. Susanne Lau
Freie Universität Berlin
Klinik für Pädiatrie mit Schwerpunkt
Pneumologie und Immunologie (CVK)
Augustenburger Platz 1
Mittelallee 8 (AP 1- MA 8)
13353 Berlin

Dr. Wolfgang Lorenz
Institut für Innenraumdiagnostik, Toxikologie und Bauphysik
Marconistraße 23
40589 Düsseldorf

Dr. Inge Mangelsdorf 1)
Fraunhofer-Institut für Toxikologie und
Experimentelle Medizin
Nikolai-Fuchs-Straße 1
30625 Hannover

Univ.-Prof. Dr. Volker Mersch-Sundermann
Institut für Umweltmedizin und
Krankenhaushygiene
Breisacher Str. 115 B
79106 Freiburg/Breisgau

Dipl.-Chem. Wolfgang Misch
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBT)
Kolonnenstraße 30L
10829 Berlin

Prof. Dr. Henning Rüden
Beratender Krankenhaushygieniker
HELIOS Kliniken GmbH
Haus 202
Schwanebecker Chaussee 50
13125 Berlin

Dr. Helmut Sagunski 1)
Vorsitz Ad-hoc AG
Behörde für Soziales und Gesundheit
Der Freien Hansestadt Hamburg
Abteilung Verbraucherschutz, G25
Billstr. 80
20539 Hamburg

Prof. Dr. Tunga Salthammer
Fraunhofer Institut für Holzforschung
Wilhelm-Klauditz-Institut (WKI)
Bienroder Weg 54E
38108 Braunschweig

Prof. Dr. Klaus Sedlbauer
Fraunhofer-Institut für Bauphysik
Fraunhoferstr. 10
83626 Valley

 

 

1) Gleichzeitig Mitglieder in der Ad-hoc-Arbeitsgruppe IRK/AOLG

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II) Gäste

-----

III) Behördenvertreter

Dr. Birgit Wolz
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit
Ref. IG II 2
Postfach 12 06 29
53048 Bonn

Jens Küllmer
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Ref. IG II 2 „Umwelteinwirkungen auf die menschliche Gesundheit“
Postfach 12 06 29
53048 Bonn

Dipl.-Ing. Hans-Dieter Hegner
Baudirektor
Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
Leiter des Referats B 13
Bauingenieurwesen, Nachhaltiges Bauen, Bauforschung, baupolitische Ziele
Invalidenstraße 44
11030 Berlin

Dipl.-Ing. (FH) Torsten Fenske
Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung Referat B 14
Energieeffizienz, Klimaschutz im Gebäudebereich
Invalidenstraße 44
11030 Berlin

Dr. Friederike Neisel
Bundesamt für Risikobewertung
Fachgruppe 65.3
Anwendungssicherheit der Chemikalien
Thielallee 88-92
14195 Berlin

Dr. Andreas Gies
Umweltbundesamt, Abteilung II 1
Postfach 1406
06813 Dessau-Roßlau

Dr. Heinz-Jörn Moriske
Umweltbundesamt, FG II 1.3
Postfach 1406
06813 Dessau-Roßlau; Geschäftsführung der IRK

Dr. Wolfgang Plehn
Umweltbundesamt, FG III 1.4
Postfach 1406
06813 Dessau-Roßlau

Dr. Regine Szewzyk
Umweltbundesamt, FG II 1.4
Postfach 1406
06813 Dessau-Roßlau

Dr. Detlef Ullrich
Umweltbundesamt, FG II 1.3
Postfach 1406
06813 Dessau-Roßlau

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Stellungnahmen und Publikationen zu innenraumlufthygienischen Fragen (Auszug)

IRK-Empfehlungen:

Handreichung der Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Innenraumlufthygiene-Kommission des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden, Titel: Beurteilung von Innenraumluftkontaminationen mittels Referenz- und Richtwerten
Bundesgesundheitsbl- Gesundheitsforsch- Gesundheitsschutz 50 (2007) S. 990-1005

Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Innenraumlufthygiene-Kommission des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden, Titel: Gesundheitliche Bewertung dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle in der Innenraumluft
Bundesgesundheitsbl- Gesundheitsforsch- Gesundheitsschutz 50 (2007) S. 1-12

Stellungnahme der Innenraumlufthygiene-Kommission zu Feinstäuben in Wohnräumen und Schulen vom 30.09.07

Leitfaden zur Ursachensuche und Sanierung bei Schimmelpilzbefall in Innenräumen. Umweltbundesamt, September 2005

Leitfaden zur Vorbeugung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung von Schimmelpilzwachstum in Innenräumen. Umweltbundesamt, Dezember 2002

Leitfaden für die Innenraumlufthygiene in Schulgebäuden. Umweltbundesamt, Juni 2000

„DDT in US-Housings”. Bundesgesundhbl.-Gesundheitsforsch.-Gesundheitsschutz 42 (1999) S. 88

Biologische Innenraumluftverunreinigungen. Bundesgesundheitsblatt 38 (1995) S. 284-287

Hygienische Anforderungen an Raumlufttechnische Anlagen in Gebäuden. Bundesgesundheitsblatt 38 (1995) S. 288-289

Bewertung der Luftqualität in Innenräumen. Bundesgesundheitsblatt 36 (1993) S. 117-118

Kontrolle von Schadstoffemissionen aus Baumaterialien und anderen im Innenraumbereich eingesetzten Produkten. Bundesgesundheitsblatt 36 (1993) S. 76

Zum Ersatz von Tetrachlorethen (PER) durch Kohlenwasserstoff-Lösemittel (KWL) in Cehmisch-Reinigungen. Bundesgesundheitsblatt 36 (1993) S. 392

Zur Gültigkeit des 0,1-ppm-Wertes für Formaldehyd. Bundesgesundheitsblatt 35 (1992) S. 482-483

Asbesthaltige Nachtstromspeicheröfen. Bundesgesundheitsblatt 34 (1991) S. 198

Empfehlung des Bundesgesundheitsamtes zu Asphalt-Fußbodenplatten. Bundesgesundheitsblatt 34 (1991) S. 391

Empfehlungen zur Reinigung von Gebäuden nach Bränden. Bundesgesundheitsblatt 33 (1990) S. 32-34

Polychlorierte Biphenyle in der Innenraumluft. Bundesgesundheitsblatt 33 (1990) S. 497-499

Empfehlung des Bundesgesundheitsamtes zu Tetrachlorethen in der Innenraumluft. Bundesgesundheitsblatt 31 (1988) S. 99-101

Empfehlung zur Anwendung von Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmitteln. Bundesgesundheitsblatt 31 (1988) S. 366

In der Ad-hoc AG IRK/AOLG erarbeitete Richtwert-Empfehlungen:

Sagunski, H. und I. Mangelsdorf: Richtwerte für die Innenraumluft: Aromatenarme Kohlenwasserstoffgemische (C9-C14) (PDF / 764 KB). Bundesgesundheitsblatt-Gesundheitsforschung-Gesundheitsschutz 48 (2005) 803-813

Sagunski, H. und W. Heger: Richtwerte für die Innenraumluft: Naphthalin (PDF / 257 KB). Bundesgesundheitsblatt-Gesundheitsforschung-Gesundheitsschutz 47 (2004) 705-712

Sagunski, H. und B. Heinzow: Richtwerte für die Innenraumluft: Bicyclische Terpene (Leitsubstanz α-Pinen) (PDF / 225 KB). Bundesgesundheitsblatt-Gesundheitsforschung-Gesundheitsschutz 46 (2003) S. 346-352

Sagunski, H. und E. Rosskamp: Richtwerte für die Innenraumluft: Tris(2-chlorethyl)phosphat (PDF / 132 KB). Bundesgesundheitsblatt-Gesundheitsforschung-Gesundheitsschutz 45 (2002) S. 300-306

Wolf, T. und H. Stirn: Richtwerte für die Innenraumluft: Diisocyanate (PDF / 140 KB). Bundesgesundheitsblatt-Gesundheitsforschung-Gesundheitsschutz 43 (2000) S. 505-512

Seifert, B.: Richtwerte für die Innenraumluft: Die Beurteilung der Innenraumluftqualität mit Hilfe der Summe der flüchtigen organischen Verbindungen (TVOC-Wert) (PDF / 147 KB). Bundesgesundheitsblatt-Gesundheitsforschung-Gesundheitsschutz 42 (1999) S. 270-278

Link, B.: Richtwerte für die Innenraumluft: Quecksilber (PDF / 109 KB). Bundesgesundheitsblatt 42 (1999) S. 168-174

Sagunski, H.: Richtwerte für die Innenraumluft: Styrol (PDF / 486 KB). Bundesgesundheitsblatt 41 (1998) S. 392-421

Englert, N.: Richtwerte für die Innenraumluft: Stickstoffdioxid (PDF / 270 KB). Bundesgesundheitsblatt 41 (1998) S. 9-12

Ad-hoc-Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes und des Ausschusses für Umwelthygiene der AGLMB. Richtwerte für die Innenraumluft: Pentachlorphenol. Bundesgesundheitsblatt 40 (1997) S. 234-236

Witten, J., H. Sagunski und B. Wildeboer: Richtwerte für die Innenraumluft: Dichlormethan (PDF / 499 KB). Bundesgesundheitsblatt 40 (1997) S. 278-284

Englert, N.: Richtwerte für die Innenraumluft: Kohlenmonoxid (PDF / 272 KB). Bundesgesundheitsblatt 40 (1997) S. 425-428

Ad-hoc-Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes und des Ausschusses für Umwelthygiene der AGLMB. Richtwerte für die Innenraumluft: Basisschema (PDF / 317 KB). Bundesgesundheitsblatt 39 (1996) S. 422-425

Sagunski, H.: Richtwerte für die Innenraumluft: Toluol (PDF / 447 KB). Bundesgesundheitsblatt 39 (1996) S. 416-421

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Richtwerte für die Innenraumluft

Was gilt als Innenraum?

Folgende Definition von „Innenräumen“ hat der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen bekannt gegeben: Innenräume sind Wohnungen mit Wohn-, Schlaf-, Bastel-, Sport- und Kellerräumen, Küchen und Badezimmern. Außerdem zählen Arbeitsräume in Gebäuden, die im Hinblick auf gefährliche Stoffe nicht dem Geltungsbereich der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) unterliegen, wie etwa Büroräume dazu. Innenräume in öffentlichen Gebäuden (Krankenhäuser, Schulen, Kindertagesstätten, Sporthallen, Bibliotheken, Gaststätten, Theater, Kinos und anderen öffentliche Veranstaltungsräumen) sowie das Innere von Kraftfahrzeugen und öffentlichen Verkehrsmitteln sind ebenfalls unter dem Innenraumbegriff einzuordnen.

Während für Arbeitsplätze, an denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, Grenzwerte nach der Gefahrstoffverordnung gelten, trifft dies für die oben genannten Innenräume nicht zu. So ist eine Belastung mit Formaldehyd in der Luft eines Büroraumes, die durch Ausgasung aus spanplattenhaltigen Möbeln entsteht, wie eine Wohnraumbelastung zu betrachten und nicht wie eine Belastung am Arbeitsplatz, etwa in der chemischen Industrie.

Die Richtwerte I und II

Innenraumluft-Richtwerte für einzelne Stoffe erarbeitet eine „Ad-hoc Arbeitsgruppe“ aus Mitgliedern der Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) beim Umweltbundesamt sowie der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG). Grundlage ist ein 1996 im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichtes „Basisschema“. Es gibt zwei Richtwert-Kategorien: Richtwert II (RW II) ist ein wirkungsbezogener Wert, der sich auf die gegenwärtigen toxikologischen und epidemiologischen Kenntnisse zur Wirkungsschwelle eines Stoffes unter Einführung von Unsicherheitsfaktoren stützt. Er stellt die Konzentration eines Stoffes dar, bei deren Erreichen beziehungsweise Überschreiten unverzüglich gehandelt werden sollte, da diese Konzentration, besonders für empfindliche Personen bei Daueraufenthalt in den Räumen, eine gesundheitliche Gefährdung darstellen kann. Je nach Wirkungsweise des Stoffes kann der Richtwert II als Kurzzeitwert (RW II K) oder Langzeitwert (RW II L) definiert sein. 

Richtwert I (RW I) stellt die Konzentration eines Stoffes in der Innenraumluft dar, bei der bei einer Einzelstoffbetrachtung nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch dann keine gesundheitliche Beeinträchtigung zu erwarten ist, wenn ein Mensch diesem Stoff lebenslang ausgesetzt ist. Eine Überschreitung ist mit einer hygienisch unerwünschten Belastung verbunden. Aus Gründen der Vorsorge sollte auch im Konzentrationsbereich zwischen Richtwert I und II gehandelt werden. RW I kann als Zielwert bei der Sanierung dienen. Er sollte nicht ausgeschöpft, sondern nach Möglichkeit unterschritten werden. Der Richtwert I wird vom Richtwert II durch Einführen eines zusätzlichen Faktors abgeleitet, der auf einer Übereinkunft beruht.  

Die Richtwerte beziehen sich auf Einzelstoffe und beinhalten keine Aussage über mögliche Kombinationswirkungen verschiedener Substanzen. Bis Ende August 2008 sind folgende Richtwerte festgelegt worden:

Richtwerte (I und II, in Milligramm pro Kubikmeter Luft) für die Konzentration bestimmter Stoffe in der Innenraumluft
Verbindung Richtwert II (mg/m3) Richtwert I (mg/m3) Jahr der Festlegung

Toluol

3

0,3

1996

Dichlormethan

2 (24 h)1)

0,2

1997

Kohlenstoffmonoxid

60 (1/2 h)

6 (1/2 h)

1997

 

15 (8 h)

1,5 (8 h)

 

Pentachlorphenol

1 µg/m3

0,1 µg/m3

1997

Stickstoffdioxid

0,35 (1/2 h)

-

1998

 

0,06 (1 Woche)

   

Styrol

0,3

0,03

1998

Quecksilber

0,35 µg/m3

0,035 µg/m3

 

(als metallischer Dampf)

   

1999

Tris(2-chlorethyl)phosphat

 0,052) 

0,0052)

2002

Bicyclische Terpene3)

2

0,2

2003

Naphthalin

0,02

0,0024)

2004

Aromatenarme Kohlenwasserstoff-
gemische (C9-C14)

2

0,24)

2005


TVOC

   siehe Erläuterungen im folgenden Text

1999

Diisocyanate (DI)

siehe Erläuterungen im folgenden Text

2000

PCB5)

siehe Erläuterungen im folgenden Text

2007

 1) In Klammern ist, soweit er ausdrücklich festgelegt wurde, ein Mittelungszeitraum angegeben, z. B. 24 Stunden (h).

2) Obwohl die Ergebnisse tierexperimenteller Studien auf ein krebserzeugendes Potenzial der Verbindung hinweisen und für krebserzeugende Stoffe das Basisschema zur Richtwertableitung keine Anwendung finden sollte, sieht die Kommission aufgrund des Fehlens eindeutiger Hinweise zur Genotoxizität und des Bedarfs an Orientierungshilfen die Ableitung von Richtwerten für TCEP als vertretbar an.

3) Leitsubstanz    ﻮ-Pinen.

4) Der RW I-Wert dürfte Schutz auch vor geruchlichen Belästigungen bieten.

5) Für PCB hat die Ad-hoc AG 2007 eine aktualisierte Bewertung vorgenommen. Zwei Fälle werden unterschieden: A) Wenn eindeutig Fugenmassen mit PCB vorliegen, deren Chlorierungsgrad geringer ist als Clophen A60, dienen die Gesamt-PCB, basierend auf 6 Indikator-PCB (ohne PCB118), als Beurteilungsmaßstab. Bei Raumluftkonzentrationen oberhalb von 3 µg/m3 für Gesamt-PCB sind expositionsmindernde Maßnahmen zu prüfen. Bei Konzentrationen darunter ist das Lüftungsverhalten zu überprüfen und ggf. zu verbessern. B) Sind Clophen A50- oder A60 haltige Deckenplatten verbaut worden und treten hauptsächlich hochchlorierte Clophene als PCB-Quellen auf, kann ebenfalls der PCB-Gesamtgehalt zur Beurteilung herangezogen werden. Bei höheren Gesamt-PCB-Gehalten (> 1µg/m3) soll die Konzentration von PCB118 zur Beurteilung herangezogen werden. Bei Raumluftkonzentrationen oberhalb von 0,01 µg PCB118/m3 sind expositionsmindernde Maßnahmen zu prüfen. Bei Konzentrationen darunter ist das Lüftungsverhalten zu überprüfen und ggf. zu verbessern.

Die Festlegung eines Richtwertes II für Diisocyanate (DI) hat die Arbeitsgruppe nicht als sinnvoll erachtet: Die anfänglich höhere Konzentration in der Raumluft bei der Verarbeitung von Diisocyanate-haltigen Lacken und Klebern (Konzentration im Bereich des MAK-Wertes) sinkt rasch ab und nach Beendigung des Aushärtevorgangs ist nicht mit einer Dauerbelastung zu rechnen. Generell sollte beim Verarbeiten DI-haltiger Produkte gut gelüftet werden.

Flüchtige organische Verbindungen

Da die Innenraumluft eine Vielzahl organischer Verbindungen enthält und Richtwerte nur für relativ wenige Einzelverunreinigungen zur Verfügung stehen, hat die IRK Maßstäbe zur Beurteilung der Innenraumluftqualität mit Hilfe der Summe der flüchtigen organischen Verbindungen (Total Volatile Organic Compounds, TVOC) erarbeitet. Diese TVOC-Werte sind jedoch nicht nach dem Basisschema abgeleitet. Zur Verdeutlichung der Unsicherheiten, die bei der Ableitung entstanden, wurden nicht einzelne Zahlenwerte, sondern Konzentrationsbereiche angegeben. Die TVOC-Beurteilung gliedert sich in 5 Stufen. Die in der vorhergehenden Stufe ausgesprochenen Empfehlungen gelten – sowie sinnvoll – auch in der nächst höheren Stufe. Voraussetzung für die Anwendung des TVOC-Konzeptes ist, dass toxikologisch begründete Richtwerte von Einzelstoffen dabei nicht überschritten werden. Eine gesonderte Bewertung ist grundsätzlich erforderlich, wenn Substanzen mit niedrigen Geruchswahrnehmungsschwellen beteiligt sind, die auch in geringeren Konzentrationen aufgrund ihrer Geruchsaktivität belästigend wirken können oder wenn auffällig hohe Einzelstoffkonzentrationen auftreten.

Stufe 1: TVOC-Werte unterhalb von 0,3 mg/m3 sind hygienisch unbedenklich, sofern keine Einzelstoffrichtwerte überschritten werden. Sie werden als „Zielwert“ (hygienischer Vorsorgebereich) bezeichnet und sind mit ausreichend zeitlichem Abstand nach Neubau oder Renovierungsmaßnahmen in Räumen anzustreben bzw. nach Möglichkeit zu unterschreiten.

Stufe 2: TVOC-Werte zwischen >0,3 und 1 mg/m3 können als hygienisch noch unbedenklich eingestuft werden, sofern keine Einzelstoffrichtwerte überschritten sind. Dieser Konzentrationsbereich weist z.B. auf noch nicht völlig ausgelüftete Lösemitteleinträge hin und zeigt die Notwendigkeit verstärkten Lüftens an.

Stufe 3: TVOC-Werte zwischen >1 und 3 mg/m3 sind als hygienisch auffällig zu beurteilen und gelten befristet (<12 Monate) als Obergrenze für Räume, die für einen längerfristigen Aufenthalt bestimmt sind. In normal genutzten Wohn-, Schul- oder Büroräumen ohne kürzlich erfolgte Renovierung oder Neumöblierung sollte eine TVOC-Konzentration unter Nutzungsbedingungen von 1 mg/m3 nicht dauerhaft überschritten werden. Dies wäre nämlich als Hinweis auf einen zusätzlichen und ggf. unerwünschten VOC-Eintrag zu werten. Die gesundheitliche Relevanz auffälliger Referenzwertüberschreitungen sollte geprüft werden. Eine toxikologische Einzelbewertung zumindest der Stoffe mit den höchsten Konzentrationen wird empfohlen. Die Nachmessung zur Überprüfung der Innenraumluftqualität erfolgt unter Nutzungsbedingungen.

Stufe 4: Räume mit TVOC-Werten zwischen >3 und 10 mg/m3 werden als hygienisch bedenklich beurteilt und sollten, sofern keine Alternativen zur Verfügung stehen, nur befristet (maximal 1 Monat) und bei Durchführung verstärkter regelmäßiger Lüftungsmaßnahmen genutzt werden. Es ist eine toxikologische Einzelstoff- bzw. Stoffgruppenbewertung vorzunehmen. Die Nachmessung zur Überprüfung der Innenraumluftqualität erfolgt unter Nutzungsbedingungen.

Stufe 5: TVOC-Werte zwischen >10 und 25 mg/m3 werden als hygienisch inakzeptabel eingestuft. Die Raumnutzung ist in der Regel zu vermeiden, ein Aufenthalt ist allenfalls vorübergehend (pro Tag weniger als 1 Stunde) und bei Durchführung verstärkter regelmäßiger Lüftungsmaßnahmen zumutbar. Bei Werten >25 mg/m3 ist generell von einer Nutzung abzusehen. Die Nachmessung zur Überprüfung der Innenraumqualität erfolgt unter Nutzungsbedingungen.

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Geschäftsführung

Die Geschäftsführung der Kommission Innenraumlufthygiene des Umweltbundesamtes liegt beim Fachgebiet II 1.3 („Gesundheitsbezogene Exposition, Innenraumhygiene“).

Ansprechpartner:

Direktor und Professor Dr.-Ing. H.-J. Moriske
Telefon: 030/8903 1358
Fax: 030/8903 1830
E-Mail

Bettina Schiers
Telefon: 030/8903-1336
Fax:030/8903-1830
E-Mail

Die Geschäftsführung der Ad-hoc Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der IRK und Vertretern der AOLG liegt beim Fachgebiet II 1.2 („Toxikologie und Humanbeobachtung“).

Ansprechpartner:

Wiss. Direktorin Dr. Marike Kolossa
Telefon: 030/8903 1600
Fax: 030/8903 1830
E-Mail

WOR Dr. Wolfgang Heger
Tel. 030/8903 1347
Fax: 030/8903 1830
E-Mail

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