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Chemikalienpolitik und Schadstoffe, REACH

GHS (Globally Harmonised System)

Letzte Änderung: 15.07.2009

Was ist das GHS?

Alle Chemikalien unterliegen vor dem Inverkehrbringen grundsätzlich der Einstufungs- und Kennzeichnungspflicht. Indem gefährliche Stoffeigenschaften identifiziert und durch Gefahrensymbole gekennzeichnet werden, sollen Mensch und Umwelt beim Umgang mit Chemikalien vor nachteiligen Auswirkungen geschützt werden.

Weltweit gibt es jedoch sehr unterschiedliche Systeme zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. Es kann daher passieren, dass ein Stoff oder Stoffgemisch in einem Land als gefährlich eingestuft und behandelt wird und in einem anderen nicht. Dies führt nicht nur im Transport und im Handel zu Problemen, sondern auch bei den Verbrauchern und im Arbeitsschutz.

Ziel des GHS ist es daher, erstmals ein weltweit einheitliches System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien zu schaffen. Überall wo dieses global harmonisierte System eingeführt wird, sei es in China, Indien, den USA oder in Europa, werden Chemikalien in Zukunft nach einheitlichen Kriterien eingestuft und gekennzeichnet. Was zum Beispiel giftig oder umweltgefährlich ist, trägt dann überall das gleiche Symbol.

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Entstehung und Entwicklung

Auf dem Weltgipfel für Nachhaltigkeit 1992 in Rio de Janeiro wurde erstmals von den Staaten festgelegt, dass ein weltweit einheitliches System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien unter der Leitung der UN geschaffen werden soll. Das konkrete Mandat ist in Kapitel 19 der Agenda 21 hinterlegt und lautet:

“A globally harmonized hazard classification and compatible labelling system, including material safety data sheets and easily understandable symbols, should be available, if feasible, by the year 2000” [UNCED Agenda 21, Chapter 19].

Das „Globally Harmonised System“ (GHS) wurde 2003 in Form des „Purple Book“ erstmals vorgelegt und wird seitdem alle zwei Jahre aktualisiert. Das GHS auf UN-Ebene ist jedoch nicht unmittelbar rechtswirksam, sondern wird erst durch die Umsetzung (Implementierung) in den einzelnen Staaten oder Staatengemeinschaften verbindlich.

Das „Purple Book“, sowie weitere Informationen zu seiner Entstehung, seinem Aufbau und der Anwendung sind unter folgenden Links zu finden:

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GHS-Implementierung in der EU

Am 20.01.2009 ist die europäische GHS Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, genannt CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging), in Kraft getreten. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wurde europaweit ein neues System für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen eingeführt. Die EG-Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie), die rechtliche Basis für das bisher gültige Einstufungs- und Kennzeichnungssystem, werden zum 1. Juni 2015 aufgehoben. Für die Umstellung auf die neue Regelung sind lange Übergangsfristen vorgesehen. So ist das EU GHS für Stoffe ab dem 1. Dezember 2010 verbindlich anzuwenden, für Gemische ab dem 1. Juni 2015.

Übergangsphasen gemäß EU GHS-Verordnung

Abbildung 1: Übergangsphasen gemäß EU GHS-Verordnung

Im Gegensatz zu den Richtlinien 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG, die jeweils in nationales Recht umzusetzen waren, entfaltet die Verordnung 1272/2008 wie die REACH-Verordnung (1907/2006) (PDF / 1,40 MB) in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung. Bis Ende der Übergangsfristen ist daher ein Inverkehrbringen entweder mit der „alten“ EU - oder mit der neuen GHS Kennzeichnung möglich. Eine „Doppelkennzeichnung“ mit beiden Kennzeichnungselementen ist jedoch zu keinem Zeitpunkt zulässig.

Die in Anhang I der Stoffrichtlinie (RL 67/548/EWG) enthaltene Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung bestimmter gefährlicher Stoffe wurde im Anhang VI, Tabelle 3.2 der neuen CLP-Verordnung aufgenommen, Tabelle 3.1 enthält ihre „Übersetzungen“ nach GHS.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Europäischen Chemikalienagentur in Helsinki.

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Aufbau des GHS

Für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien nach GHS werden nach wie vor die intrinsischen Eigenschaften der Stoffe und Gemische herangezogen. Auch die Gruppierung der Gefahren in physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren und Umweltgefahren ist nicht neu. Das GHS beinhaltet die Kriterien zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Stoffgemischen in Form eines Textes. Zur Visualisierung von Gefahren gibt das GHS folgende standardisierte Piktogramme vor:

Gefahrenpiktogramme nach GHS-Verordnung

Abbildung 2: Gefahrenpiktogramme nach GHS-Verordnung

Die Art der Gefahr wird durch die Gefahrenklassen beschrieben. Diese sind in der Regel wiederum in Gefahrenkategorien unterteilt, welche Ausdruck der Stärke der Gefährlichkeit sind.

Insgesamt umfasst das GHS 16 Klassen für physikalisch-chemische Gefahren, 10 Klassen für Gesundheitsgefahren und eine Klasse der Gefahren für die aquatische Umwelt.

Das Ziel war die Schaffung eines einzigen, neuen Systems, welches folgende Eigenschaften in sich vereint:

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Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung nach CLP-Verordnung

Eine harmonisierte Einstufung (Legaleinstufung) erfolgt durch die Aufnahme in die Stoffliste des Anhang VI der CLP-VO (ehemals Anhang I/ RL 67/548/EWG). Damit bleibt der von der Stoffrichtlinie aufgestellte Grundsatz erhalten, dass sich der Lieferant eines harmonisiert eingestuften Stoffes an die Vorgaben der Legaleinstufung halten muss.

Neue Legaleinstufungen für Industriechemikalien sind zukünftig im Regelfall nur noch für CMR carcinogenic (cancer-inducing), mutagenic (genetically harmful), reprotoxic (impairing reproductive systems)-Stoffe und atemwegssensibilisierende Stoffe vorgesehen. Legaleinstufungen für andere Stoffe werden nur noch im Einzelfall - bei Notwendigkeit zur Regelung auf EU-Ebene - vorgenommen. Man geht davon aus, dass dies für Wirkstoffe von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln notwendig ist und diese auch zukünftig legal einzustufen sind. Die harmonisierte Liste ist also erweiterbar.

Die Überführung der harmonisierten Einstufungen des Anhang I der Stoffrichtlinie in entsprechende Einstufungen nach GHS-Verordnung war nicht für alle Eigenschaften eindeutig möglich. Die GHS-Verordnung behilft sich hier mit dem Prinzip der Mindesteinstufung. Danach gilt zunächst die weniger stringente Einstufung in den Fällen, also für die Klassen, für die keine einfache Übertragung in das GHS-System möglich war. Verfügt der für die Einstufung Verantwortliche jedoch über Daten, die zu einer strengeren Einstufung führen, muss er die Einstufung entsprechend dieser Informationen anpassen. Dies ist z.B. bei der akuten Humantoxizität der Fall.

Vorgehen bei der Einstufung von Stoffen gemäß GHS-Verordnung

* Entsprechend der GHS-Verordnung ist die Umwandlungstabelle des Anhang VII nicht anwendbar für Stoffe, die erstmals nach Ablauf der Übergangsfrist für Stoffe (voraussichtlich 01.12.2010) eingestuft werden.

Abbildung 3: Vorgehen bei der Einstufung von Stoffen gemäß GHS-Verordnung

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Weiterentwicklung des GHS

Das GHS selbst ist als „living document“ zu verstehen, d.h. es befindet sich weiterhin in der Entwicklung. Besonders im Umweltbereich ist derzeit noch viel zu tun. Das Umweltbundesamt bringt sich aktiv in die Ausgestaltung des Systems zur Einstufung und Kennzeichnung umweltgefährlicher Chemikalien ein und beteiligt sich an den Arbeiten in OECD-Expertengruppen. Schwerpunkte in der Weiterentwicklung liegen bei der Erstellung von Einstufungssystemen für die aquatische und terrestrische Toxizität, sowie für ozonschichtschädigende Stoffe.

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Einstufung und Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe

Ein wichtiger Teil der GHS Verordnung (PDF / 5,13 MB) ist die Gefahrenklasse der umweltgefährlichen, genauer gesagt die der gewässergefährdenden Stoffe und Gemische. Daneben existiert bereits eine zusätzliche EU-Gefahrenklasse für ozonschichtschädigende Stoffe. Demnächst wird die GHS-Verordnung auch die Einstufung und Kennzeichnung von umweltgefährlichen Stoffen mit terrestrischer Toxizität beinhalten.

Die Gefahrenklasse Gewässergefährdend ist in folgende Kategorien unterteilt:

Unterteilung der Gefahrenklasse „Gewässergefährdend in eine akute und vier chronische Kategorien

Unterteilung der Gefahrenklasse „Gewässergefährdend in eine akute und vier chronische Kategorien

Abbildung 4: Unterteilung der Gefahrenklasse „Gewässergefährdend in eine akute und vier chronische Kategorien

Die Kommunikation der Gefahr ausgehend von ozonschichtschädigenden Stoffen ist hier gezeigt:

Gefahrenkategorie der Gefahrenklasse „Die Ozonschicht schädigend“

Abbildung 5: Gefahrenkategorie der Gefahrenklasse „Die Ozonschicht schädigend“

Derzeit wird im Rahmen des REACH Implementation Project 3.6 (RIP 3.6) an Leitlinien zur Anwendung der Bestimmungen der neuen Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen gearbeitet.

Bei Fragen zur Einstufung und Kennzeichnung umweltgefährlicher Stoffe und Gemische sind wir der richtige Ansprechpartner.

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