Der Bund sieht sich in einer besonderen Vorreiterrolle bei der Bewältigung des Klimawandels. Der klimafreundlichen öffentlichen Beschaffung kommt dabei eine Leitfunktion bei der Transformation hin zu einer klimaschonenden Wirtschaft zu. Durch die Steuerung ihrer Nachfrage kann die Bundesverwaltung dazu beitragen, innovative und klimafreundliche Technologien am Markt wettbewerbsfähig zu machen.
Die AVV Klima löst die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Leistungen (AVV EnEff) ab und übernimmt deren Vorgaben, um auch weiterhin ein hohes Maß an Energieeffizienz bei allen Beschaffungsvorgängen des Bundes sicherzustellen. Die neue Verwaltungsvorschrift ergänzt diese Vorgaben entscheidend um ambitionierte Regelungen, die auf den Einkauf besonders klimarelevanter Produkte und Dienstleistungen abzielen. So gibt die AVV Klima konkret vor, wie Aspekte des Klimaschutzes bereits im Rahmen der Vorbereitung des Einkaufs, aber auch im darauffolgenden Vergabeverfahren selbst, regelmäßig berücksichtigt werden müssen. Künftig wird bei Beschaffungsvorgängen für die Vermeidung oder Verursachung von Treibhausgasemissionen grundsätzlich ein CO2-Preis rechnerisch zugrunde gelegt (sog. CO2-Schattenpreis). Dadurch wird die über den gesamten Lebenszyklus ausgestoßene Menge Treibhausgas schon beim Einkauf als Kostenfaktor berücksichtigt.
Zur leichteren Orientierung für die Praxis umfasst die AVV Klima zudem eine „Negativliste“ grundsätzlich nicht zu beschaffender Leistungen (Anhang 1). Zu diesen besonders klimarelevanten Produkten gehören zum Beispiel Heizpilze oder viele Produkte, bei denen fluorierte Treibhausgase als Kältemittel eingesetzt werden. Ebenso sind bestimmte Produkte nicht mehr zulässig, bei denen der Ressourcen- und Klimaschutz eng verknüpft sind wie Getränke in Einwegverpackungen oder Einweggeschirr in Kantinen und bei Großveranstaltungen.
Die AVV Klima tritt am 01. Januar 2022 in Kraft. Sie gilt für Beschaffungen des Bundes.