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„Nachrüstung“: Sind stark NO2-emittierende Fahrzeuge mit „Abgas-Entstickung“ auf die Stufen Euro-6/VI nachzurüsten, wenn ja, welche und wie? Wozu gibt es Fördermittel?

Antwort: Antwort: Eine „Nachrüstung“ im Zusammenhang mit der Reduzierung von Stickoxidemissionen an Dieselfahrzeugen bedeutet zusätzliche technische Komponenten zur Abgasnachbehandlung zu verbauen. Dabei kommen SCR-Katalysatoren zum Einsatz (SCR / selektive katalytische Reaktion). Mit ihrem hohen Flottenanteil stehen Euro 5-Diesel-PKW im Fokus einer solchen Maßnahme. Derzeit ist die Nachrüstung von Euro 5-Diesel-PKW grundsätzlich technisch möglich, ein Prototyp an einem Fahrzeugmodell erfüllt beispielhaft selbst im praktischen Betrieb auf der Straße den auf dem Rollenprüfstand gültigen Euro-6-Grenzwert in Höhe von 80 mg NOx/km. In welche Autos konkret derartige Systeme verbaut werden können, muss weiter untersucht werden.  Eine Nachrüstung wird aber nicht die gesamte Euro 5-Diesel-PKW-Flotte erfassen können, da Faktoren wie z. B. der vorhandene Bauraum im Motor- und Unterbodenbereich gewisse Fahrzeugmodelle von vorne herein ausschließen. In welchem Umfang Nachrüstungen möglich sind, kann daher noch nicht abschließend gesagt werden. Grundsätzlich ist die Nachrüstung eine wirksame Maßnahme, um NO2-Immissionsgrenzwerte mittelfristig in allen Städten einzuhalten.

Im PKW-Bereich sieht das Umweltbundesamt die Automobilhersteller in der Pflicht aufzuzeigen, welche Fahrzeuge nachrüstbar sind, falls entsprechende Zulassungsvorschriften vorliegen würden. Weiterhin sieht das Umweltbundesamt die Automobilindustrie in der alleinigen Verantwortung, betroffene Fahrzeuge zu ertüchtigen und die Kosten vollständig ohne staatliche Fördermittel zu tragen. 

Bei Nutzfahrzeugen existiert im Gegensatz zu PKW bereits seit 2015 eine gesetzliche Möglichkeit, nachgerüstete Fahrzeuge einer Typgenehmigung zu unterziehen (R 132 ⁠UNECE⁠). In dieser Regelung wurden in verschiedenen Stufen u. a. der nachträgliche Einbau von Dieselpartikelfiltern zur Partikelminderung, der Einbau von SCR-Anlagen zur NOx-Minderung sowie eine kombinierte Nachrüstung geregelt. Aufgrund sehr geringer Dichte von Anbietern entsprechender Systeme ist jedoch davon auszugehen, dass diese Richtlinie bisher nur in sehr geringem Umfang genutzt wurde. 

Bisher haben einzelne Verkehrsunternehmen Stadtbusse mit Einzelanfertigungen nachrüsten lassen. Für diese Art von Nachrüstung kann nicht exakt ausgeführt werden, welches Emissionsniveau erreicht wird. Neuere Konzepte versprechen eine Absenkung von Euro-IV und Euro-V-Fahrzeugen auf Euro-VI-Niveau; diese Systeme haben aber noch keine EU-weite Zulassung und sind daher für eine Breitennachrüstung aktuell noch nicht verfügbar. Wenn diese Systeme im Markt sind, würden sie zumindest im Bereich der Stadtbusse einen signifikanten Teil zur Emissionsminderung beitragen können. Nachträgliche Einbauten von Nachrüstsystemen bei LKW sind derzeit nicht bekannt. Aufgrund der kurzen Haltedauern des Erstbesitzers greift eher eine schnelle Flottendurchdringung mit Euro-VI-Fahrzeugen, bei denen die SCR-Technik Standard ist. 

Anders als bei Kraftwerken ist ein Kraftfahrzeug keine „genehmigungbedürftige Anlage“, sondern ein Produkt mit Emissionsklassen-Einstufung, Typengenehmigung sowie Allgemeiner Betriebserlaubnis (ABE). Diese kann nicht einfach entzogen werden. Eine „nachträgliche Anordnung“ zur Umstufung (Nachrüstung) ist nicht als Standard vorgesehen. Eine Ausnahme war der optionale Einbau eines Dieselpartikelfilters, der ohne Zwang erfolgte und mit einem finanziellen Anreiz gekoppelt wurde.

Aktualisiert im August 2017

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Schlagworte:
 Stickstoffoxide

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