Abfall | Ressourcen, Landwirtschaft
Fortschreibung des Konzeptes zur Bewertung von Risiken bei Freisetzungen und dem In-Verkehr-Bringen von gentechnisch veränderten Organismen
Gemäß Paragraph 16 (4) des Gentechnikgesetzes ist das Umweltbundesamt bei der Genehmigung von Freisetzungen als Einvernehmensbehörde eingebunden. Beim Inverkehrbringen ist eine Stellungnahme des UBA einzuholen und für die Zukunft ist auch hier die Stellung als Einvernehmensbehörde vorgesehen. Um diesem Auftrag gerecht werden zu können und um die Entscheidungsfindung vergleichbar un…weiterlesen