UBA-Präsident Dirk Messner sagt zu dem juristischen Erfolg: „Vermeintliche Business-Experten behaupten im Internet, ihre Kundinnen und Kunden könnten mit geringem Aufwand viel Geld verdienen. Ihre Online-Kurse lassen sie sich teuer bezahlen. Doch dabei ist Vorsicht geboten: Oft entsprechen die Kurse nicht den gesetzlichen Anforderungen. Umso wichtiger, dass das UBA Verbraucher*innen, wie in diesem Fall, konsequent schützt.“
Die Rücknahme der Beschwerde ist der Schlusspunkt eines Verfahrens, welches das UBA gegen die CopeCart GmbH mit Sitz in Berlin geführt hat. Es ging auf eine Initiative der zuständigen Behörde Österreichs, des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV), zurück. Unterstützt wurde das BEV durch das Europäische Verbraucherzentrum Österreich.
Das BEV ersuchte das UBA im Januar 2025, gegen die unlauteren Geschäftspraktiken auf der Internetseite von CopeCart vorzugehen. CopeCart hatte gegenüber Verbraucher*innen aus Österreich den Eindruck erweckt, bestimmte Fernlehrgänge in rechtmäßiger Weise anbieten zu können, obwohl diese nicht über die notwendige Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügten. Das verstößt gegen die „Schwarze Liste“ der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.
Das Unternehmen war nicht bereit, alle beanstandeten Rechtsverstöße freiwillig abzustellen. Daher verpflichtete das UBA den Plattformbetreiber, bestimmte Coaching-Angebote gegenüber Verbraucher*innen aus Österreich zu unterlassen. Die Behörde ordnete zudem die sofortige Vollziehung seines Bescheids an, um sicherzustellen, dass der Anbieter die rechtlichen Vorgaben unmittelbar umsetzt. Auch den hiergegen gerichteten Eilantrag nahm CopeCart vor Gericht zurück.
Die Untersagungsverfügung des UBA ist bestandskräftig. Kommt das Unternehmen der Anordnung nicht nach, kann die Behörde für jeden Einzelfall ein Zwangsgeld von bis zu 250.000 Euro festsetzen. Darüber hinaus begründet ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die Verwaltungsentscheidung eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer zusätzlichen Geldbuße geahndet werden kann.
Weitere Informationen:
Werbliche Behauptungen zu Fernlehrgängen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken. Das Anbieten von Online-Kursen, denen die erforderliche Zulassung fehlt, kann hiernach irreführend sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Lehrgänge dem Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG) unterliegen.
Das UBA ist für die grenzüberschreitende Durchsetzung der kollektiven Interessen von Verbraucher*innen zuständig. Die Befugnisse der Behörde ergeben sich unmittelbar aus der europäischen CPC-Verordnung 2017/2394. Das UBA setzt jedoch keine individuellen Ansprüche einzelner Verbraucher*innen durch. Ziel ist vielmehr, Missstände und Verstöße von europaweit tätigen Unternehmen aufzudecken und abzustellen. Hiervon profitieren alle Verbraucher*innen.