Liste §18 Infektionsschutzgesetz

Bei behördlich angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen von Gesundheitsschädlingen nach Infektionsschutzgesetz Paragraph 17 dürfen nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die durch das Umweltbundesamt anerkannt worden sind. Für eine Anerkennung müssen sie sich als hinreichend wirksam erweisen und dürfen keine unvertretbaren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben. Die gültige Liste der geprüften Mittel und Verfahren zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen gemäß Paragraph 18 Infektionsschutzgesetz findet sich hier.