Die Abbildung zeigt die bergrechtliche Systematik in § 3 BBergG zur Kategorisierung von Bodenschätzen.
Begriffliche Systematik der Bodenschätze

Die Abbildung zeigt die bergrechtliche Systematik in § 3 BBergG zur Kategorisierung von Bodenschätzen. Der Gesetzgeber teilt Bodenschätze grundsätzlich als sog. „bergfreie“ und „grundeigene“ Bodenschätze ein. Als bergfrei werden diejenigen Bodenschätze bezeichnet, die nicht zum Grundstückseigentum, wo sie belegen sind, gehören. Sie gelten als herrenlos und Rechte an ihnen werden erst mit Erteilung einer staatlichen Berechtigung an Dritte übertragen.

Demgegenüber sind grundeigene Bodenschätze Bestandteil des Grundstückseigentums, in dem sie belegen sind.

Eine dritte Kategorie bilden die sog. Grundeigentümerbodenschätze. Bei ihnen handelt es sich ebenfalls um zum Grundstückseigentum zählende Bodenschätze. Sie unterfallen jedoch nicht dem Anwendungsbereich des BBergG, sondern unterliegen landesrechtlichen Vorschriften.

Diese Übersicht stammt aus dem UBA-Postionspapier "Politikempfehlungen für eine verantwortungsvolle Rohstoffversorgung Deutschlands als Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung".

Quelle: Öko-Institut e. V.Bild herunterladen