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Chemikalienpolitik und Schadstoffe, REACH

Wasch- und Reinigungsmittel

Ausnahmeantrag gemäß Artikel 5 EG-Detergenzienverordnung

Letzte Änderung: 10.08.2010

Inhalt:

Folgende Angaben sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt worden. Für Fehler übernehmen wir keine Haftung.

Zuständigkeit des Umweltbundesamtes gemäß § 12 WRMG

Gemäß § 12 WRMG ist das Umweltbundesamt zuständige nationale Behörde für die Bearbeitung des Antragsverfahrens zur Genehmigung einer Ausnahme nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004.

§ 12 WRMG - Aufgaben und Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes

(2) Das Umweltbundesamt ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 5 Abs. 1, 3 und 5, Artikel 8 Abs. 1 und 3 sowie Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004. Das Umweltbundesamt unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde über den Eingang eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004.

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Artikel 5 Detergenzienverordnung – Genehmigung einer Ausnahme

Artikel 5 DetergV regelt, welche Informationen im Antrag enthalten sein müssen und wo der Antrag eingereicht werden muss.

Artikel 5 - Genehmigung einer Ausnahme

(1) Hersteller ersuchen um eine Ausnahmegenehmigung, indem sie bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nach Artikel 8 Absatz 1 und bei der Kommission einen Antrag einreichen, der Nachweise in Bezug auf die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Kriterien enthält. Die Mitgliedstaaten können den Antrag auf Ausnahmegenehmigung davon abhängig machen, dass an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Gebühr entrichtet wird. Eine etwaige Gebühr ist in nichtdiskriminierender Weise zu erheben und darf die Kosten für die Bearbeitung des Antrags nicht überschreiten.

(2) Die Anträge umfassen technische Unterlagen mit sämtlichen Informationen und Begründungen, die zur Bewertung der Sicherheitsaspekte in Bezug auf die spezifische Verwendung von Tensiden in solchen Detergenzien erforderlich sind, die den in Anhang III festgelegten Mindestwerten für die biologische Abbaubarkeit nicht entsprechen.

Zusätzlich zu den Ergebnissen der in Anhang III vorgeschriebenen Prüfungen umfassen die technischen Unterlagen die Informationen und Ergebnisse der Prüfungen nach den Anhängen II und IV.

Die Prüfungen nach Anhang IV Nummer 4 werden in einer abgestuften Vorgehensweise durchgeführt. Diese abgestufte Vorgehensweise wird in einem Dokument mit technischen Leitlinien festgelegt, das nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren bis zum 8. April 2007 beschlossen wird. In den Leitlinien wird, soweit angebracht, auch festgelegt, bei welchen dieser Prüfungen die Grundsätze der Guten Laborpraxis einzuhalten sind.
[ …]

Gemäß Artikel 5 Abs. 1 DetergV ist der Antrag somit bei der Kommission und dem Umweltbundesamt zu stellen.

Den Kontakt zur EG-Kommission finden Sie hier. Unter diesem Link erhalten Sie zusätzlich die vollständigen Verordnungstexte und die technischen Leitlinien gemäß Artikel 5 Abs. 2

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Artikel 6 Detergenzienverordnung – Bedingungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung

Artikel 6 - Bedingungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung

(1) Die Kommission kann einem Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren auf der Grundlage der nachstehenden Kriterien stattgeben:

einschließlich Nahrungsmittelsicherheit und Hygienestandards gering.

(2) Solange die Kommission nicht über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme entschieden hat, kann das betreffende Tensid weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden, sofern der Hersteller belegen kann, dass das Tensid bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Gemeinschaftsmarkt verwendet wurde und dass der Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme innerhalb von zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt gestellt
[…]

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Wichtige Hinweise / Antragsformular

Das Umweltbundesamt hat für den Antragsteller einen Formularentwurf DOC / 64 KB mit den wichtigsten Informationen zum Umfang der einzureichenden Unterlagen erstellt. Es enthält Erläuterungen zu den Mindestanforderungen der einzureichenden Dokumente und Informationen.

Um ein Vermarktungsverbot gemäß Artikel 6 Abs. 2 zu vermeiden, sollte der Antrag bis zum 07. Oktober 2007 beim Umweltbundesamt eingegangen sein, da ein Tensid, dass den Anforderungen der biologischen Abbaubarkeit gemäß Detergenzienverordnung nicht entspricht nur im Übergangszeitraum von 2 Jahren nach in Kraft treten der Verordnung ohne Antrag einer Ausnahme vermarktet werden darf.

Anfragen zum Antragsverfahren richten Sie bitte an

Kosten

Das Umweltbundesamt erhebt für die Bearbeitung des Antrags Kosten. Die Kosten richten sich nach der Verordnung über Kosten für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes nach der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 vom 31. März 2004 über Detergenzien (Detergenzien Kostenverordnung - DetergKostV)

 

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