Letzte Änderung: 09.05.2012
In den Staaten der Europäischen Union existiert ein einheitliches Recht zur Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität. Die Grundlage bildet die Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie zusammen mit ihren Tochterrichtlinien. Ein Ziel der Richtlinien ist die „Erhaltung der Luftqualität, sofern sie gut ist, und die Verbesserung der Luftqualität, wenn dies nicht der Fall ist”.
Dieses Regelwerk legt unter anderem fest,
Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die Richtlinien in ihrem Hoheitsgebiet eingehalten werden. In Deutschland wurden zu diesem Zweck vom Bundestag das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) geändert und von der Bundesregierung die Zweiundzwanzigste und die Dreiunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (22. und 33. BImSchV) erlassen.
Für die Beurteilung der Luftqualität sind in Deutschland die Bundesländer zuständig. Die in den Messnetzen der Länder ermittelten Konzentrationen der wichtigsten Luftschadstoffe werden täglich dem Umweltbundesamt übermittelt und von diesem als aktuelle Immissionssituation im Internet veröffentlicht.
Die 3. Tochterrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten außerdem, die Öffentlichkeit zu informieren, wenn vorhergesagt wird, dass die Ozonkonzentration in den Folgetagen die Informationsschwelle (1-Stundenmittelwert von 180 µg/m³) oder die Alarmschwelle (1-Stundenmittelwert von 240 µg/m³) überschreitet. Selbst wenn die genannten Schwellen nicht überschritten werden, veröffentlicht das UBA täglich modellgestützte 3-Tages-Vorhersagen der maximalen Ozonkonzentrationen im Internet.
Die Rahmenrichtlinie sieht zwei Konzepte vor, die sicherstellen sollen, dass die Schadstoffgrenzwerte eingehalten werden.
Zum einen enthält die Rahmenrichtlinie ein Verfahren, um Gebiete zu identifizieren, in denen ein Grenzwert voraussichtlich nicht eingehalten werden kann. Für solche Gebiete muss vor Inkrafttreten des Grenzwertes ein Plan ausgearbeitet werden, aufgrund dessen dieser Grenzwert ab dem festgelegten Zeitpunkt eingehalten wird (Luftqualitätsrahmen-Richtlinie, Artikel 8).
Nach deutschem Recht sind die zuständigen Behörden verpflichtet, in den betreffenden Fällen Luftreinhaltepläne zu erstellen (BImSchG, § 47, Absatz 1). In diesen müssen sie Maßnahmen benennen, die zu einer dauerhaften Minderung der Schadstoffkonzentrationen führen können. enthalten
Zum anderen müssen die verantwortlichen Behörden Aktionspläne erarbeiten, falls nach dem Inkrafttreten der Schadstoffgrenzwerte die Gefahr besteht, dass diese überschritten werden(Luftqualitätsrahmen-Richtlinie, Artikel 7 und BImSchG, § 47, Absatz 2).
Am 21. September 2005 stellte die Europäische Kommission ihre bis ins Jahr 2020 reichende thematische Strategie gegen die Luftverschmutzung „Clean Air for Europe” (CAFE) vor. In diesem Zusammenhang schlug sie vor, die Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie und ihre vier Tochterrichtlinien in einer einzigen Richtlinie zusammenzufassen. Dieser Vorschlag enthielt neue Konzepte zur Beurteilung und Kontrolle des Feinstaubs mit einem aerodynamischen Durchmesser unter 2,5 µm (PM2,5).
Am 10. Dezember 2007 beschloss das Europäische Parlament eine Novellierung der Gesetzgebung zur Luftqualität. Der Verabschiedung gingen langwierige Verhandlungen mit der Europäischen Kommission und dem Rat voraus. Dabei wurde eine Entschärfung der geltenden Grenzwerte für Luftschadstoffe - wie Ozon, Stickstoffdioxid und vor allem Feinstaub – vermieden.
Am 21. Mai 2008 trat die neue Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa in Kraft.
Clean Air for Europe (CAFE) – Saubere Luft für Europa nennt die Europäische Kommission ihre thematische Strategie zur Bekämpfung der Luftverschmutzung. Das für 2020 angestrebte Ziel dieser Strategie ist, die Luftverschmutzung so weit zu vermindern, dass von ihr keine inakzeptablen Auswirkungen für Mensch und Umwelt mehr ausgehen. Mit der Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft für Europa, die am 11. Juni 2008 in Kraft trat, ist ein Teil dieser Strategie umgesetzt worden.
Die neue Richtlinie 2008/50/EG bestätigt die geltenden Grenzwerte für Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Feinstaub (PM10), Schwefeldioxid, Benzol, Kohlenmonoxid und Blei und legt darüber hinaus zusätzliche Luftqualitätsstandards für die noch kleineren PM2,5-Feinstäube fest. Neu ist zudem, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben wurde, die für die Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte gesetzten Fristen per Mitteilung an die EU-Kommission zu verlängern.
Bis zum 10. Juni 2010 ist die neue Richtlinie in den Mitgliedstaaten in deren nationales Recht umzusetzen. In Deutschland erfolgt die Umsetzung mit der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die zurzeit das Gesetzgebungsverfahren durchläuft..
Die neuen Standards für PM2,5 sind:
Der Indikator für die durchschnittliche Exposition – ausgedrückt in µg/m3 - ist ein anhand von PM2,5-Messungen im städtischen Hintergrund Städtischer Hintergrund ist charakteristisch für Gebiete, in denen die gemessenen Schadstoffkonzentrationen als typisch für die Luftqualität in der Stadt angesehen werden. ermittelter Durchschnittswert für die Exposition der Bevölkerung. Die Stationen, deren Messergebnisse in die Berechnung eingehen, sind so auszuwählen, dass sie ein angemessenes Bild der Exposition der allgemeinen Bevölkerung widerspiegeln. Der Indikator ist als gleitender Jahresmittelwert der Konzentrationen für drei Kalenderjahre zu berechnen, indem die Einzelwerte pro Kalenderjahr über einen Zeitraum von 3 Jahren gemittelt werden.
Der Indikator für die durchschnittliche Exposition für das Referenzjahr 2010 ist der Mittelwert der Jahre 2008, 2009 und 2010. Auf der Grundlage des Indikatorwertes im Referenzjahr 2010 wird das nationale Ziel für 2020 zur die Reduzierung der Exposition wie folgt festgelegt.
| Ausgangskonzentration in μg/m3 im Referenzjahr 2010 | Reduktionsziel in Prozent, zu erreichen im Jahr 2020 |
< 8,5 = 8,5 |
0 % |
> 8,5 — < 13 |
10 % |
= 13 — < 18 |
15 % |
= 18 — < 22 |
20 % |
≤ 22 |
Alle angemessenen Maßnahmen, um das Ziel von 18 μg/m3 zu erreichen |
Ab dem 1.1.2015 darf der Indikator für die durchschnittliche Exposition den Wert von 20 µg/m3 (Mittelwert der Jahre 2013, 2014, 2015) nicht überschreiten.
Die Artikel 22 und 23 der Richtlinie 2008/50/EG geben den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die für die Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2), Feinstaub (PM10) und Benzol gesetzten Fristen per Mitteilung an die EU-Kommission zu verlängern. Diese eingeräumte Flexibilität geht mit strengen Maßnahmen zur Durchsetzung der Richtlinie einher: Die Flexibilisierung ist ein gewollt starres Instrument. Zur Verlängerung müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, für die der Mitgliedstaat Belege vorlegt. Für PM10 ist ein Aufschub von drei Jahren ab Erscheinen der Richtlinie, also bis zum 10. Juni 2011, möglich. Für NO2 und Benzol endet die maximal mögliche Fristverlängerung 2015. Der Mitteilung der Fristverlängerung sind umfangreiche Unterlagen beizufügen, warum die Grenzwerte trotz Maßnahmen der Luftreinhalte- und Aktionspläne nicht eingehalten werden konnten und wie und mit welchen zusätzlichen Maßnahmen der Mitgliedstaat die Grenzwerte bis zum neuen Stichtag einhalten will. Die Kommission hat nach Eingang der Mitteilung neun Monate Zeit zur Prüfung der Unterlagen. Mit Entscheidungen teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ob die eingereichte Fristverlängerung von ihr anerkannt wurde. Werden Einwände erhoben, kann die Kommission den Mitgliedstaat auffordern, die Luftreinhaltepläne anzupassen oder gar neue vorzulegen. Hat die Kommission in der 9-monatigen Prüffrist keine Einwände erhoben, gilt die Fristverlängerung als akzeptiert (alle Entscheidungen der Kommission).
Deutschland hat von der Möglichkeit der Fristverlängerung Gebrauch gemacht. Für folgende Gebiete liegt von der EU-Kommission die Anerkennung der Fristverlängerung in Bezug auf die Einhaltung des PM10-Tagesgrenzwertes (Tagesmittelwerte über 50 µg/m3 dürfen nicht öfter als an 35 Tagen pro Kalenderjahr auftreten / Toleranzmarge: 25 µg/m3 PM10 bis 11.06.2011 für Stationen in Gebieten mit bestätigter Fristverlängerung) bzw. in Bezug auf den Jahresgrenzwert (40 µg/m3 PM10 pro Kalenderjahr / Toleranzmarge: 8 µg/m3 PM10 für Stationen in Gebieten mit bestätigter Fristverlängerung) vor:
| Bundesland | Ort | Gebietsname | Entscheidung der Europäischen Kommission vom | Fristverlängerung in Bezug auf Einhaltung des Jahresgrenzwertes (JGW) bzw. Tagesgrenzwertes (TGW) |
| Baden-Württemberg | Heilbronn | Gebiete (ohne Ballungsräume) mit PM10-Werten oberhalb des Grenzwertes | TGW |
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| Ilsfeld | Gebiete (ohne Ballungsräume) mit PM10-Werten oberhalb des Grenzwertes | TGW |
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| Leonberg | Ballungsraum Stuttgart | JGW |
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| Ludwigsburg | Ballungsraum Stuttgart | JGW |
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| Mühlacker | Gebiete (ohne Ballungsräume) mit PM10-Werten oberhalb des Grenzwertes | TGW |
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| Pleidelsheim | Gebiete (ohne Ballungsräume) mit PM10-Werten oberhalb des Grenzwertes | TGW |
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| Reutlingen | Gebiete (ohne Ballungsräume) mit PM10-Werten oberhalb des Grenzwertes | TGW |
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| Schwäbisch-Gmünd | Gebiete (ohne Ballungsräume) mit PM10-Werten oberhalb des Grenzwertes | TGW |
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| Tübingen | Gebiete (ohne Ballungsräume) mit PM10-Werten oberhalb des Grenzwertes | TGW |
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| Ulm | Gebiete (ohne Ballungsräume) mit PM10-Werten oberhalb des Grenzwertes | TGW |
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| Stuttgart | Ballungsraum Stuttgart | JGW |
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| Bayern | Augsburg | Ballungsraum Augsburg | TGW |
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| München | Ballungsraum München | TGW |
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| Brandenburg | Cottbus | Orte erhöhter verkehrsbedingter Schadstoffbelastung im Land Brandenburg | TGW |
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| Bremen | Bremen | Ballungsraum Niedersachsen-Bremen | TGW |
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| Nordrhein-Westfalen | Aachen | Aachen | TGW |
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| Dortmund | Dortmund | TGW |
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| Duisburg | Duisburg | TGW |
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| Düsseldorf | Düsseldorf | TGW |
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| Essen | Essen | TGW |
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| Grevenbroich (Rheinisches Braunkohlerevier) | urbane Bereiche und ländlicher Raum im Land Nordrhein-Westfalen | TGW |
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| Hagen | Hagen | TGW |
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| Köln | Köln | TGW |
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| Krefeld | Krefeld | TGW |
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| Mülheim | Duisburg | TGW |
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| Oberhausen | Duisburg | TGW |
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| Warstein | Warstein | TGW |
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| Sachsen | Leipzig | Leipzig | TGW |
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| Sachsen-Anhalt | Aschersleben | Harz | TGW |
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| Thüringen | Weimar | Gebiet Thüringen I | TGW |
Bis zum Stichtag, 10. Juni 2011, ist sicherzustellen, dass in diesen Gebieten die PM10-Tagesmittelwerte nicht öfter als an 35 Tagen pro Kalenderjahr über 75 µg/m3 liegen. Hierüber ist der Kommission jährlich zu berichten.
Die Mitteilungen Deutschlands an die Kommission zur Fristverlängerung für die Einhaltung der NO2-Grenzwerte sind im September 2011 übermittelt worden und befinden sich nach der Beantwortung von Rückfragen (Februar 2012) derzeit in Bearbeitung. Die Gesamtmeldung umfasst Angaben von allen Bundesländern. Die Frist zur Einhaltung eines Grenzwerts kann höchstens um 5 Jahre verlängert werden (Art. 22 Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG). Bezüglich des Luftschadstoffes NO2 würde dies demnach bis zum 01.01.2015 gelten (Art. 22 Absatz 2 LQ-RL 2008/50/EG).