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Umgebungslärmrichtlinie

Letzte Änderung: 10.10.2011

Am 18. Juli 2002 trat die „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und die Bekämpfung von Umgebungslärm PDF / 278 KB” in Kraft. Damit hat die Europäische Gemeinschaft den - mit dem Grünbuch „Künftige Lärmschutzpolitik PDF / 347 KB” skizzierten - Weg in Richtung rechtlicher Regelungen auch im Bereich der Geräuschimmissionen in der Umwelt beschritten.

Das grundsätzliche Ziel der Richtlinie lautet: „Die Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus ist Teil der Gemeinschaftspolitik, wobei eines der Ziele im Lärmschutz besteht.” Hierfür ist es notwendig „schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigung, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern.” Um dieses Ziel zu erreichen, sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  1. Ermitteln der Belastung durch Umgebungslärm anhand von Lärmkarten nach - für die Mitgliedstaaten gemeinsamen – Bewertungsmethoden;
  2. Sicherstellen der Information für die Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen;
  3. Annahme von Aktionsplänen durch die Mitgliedstaaten auf Grundlage der Ergebnisse von Lärmkarten mit dem Ziel, den Umgebungslärm soweit erforderlich und  – insbesondere in Fällen, in denen das Ausmaß der Belastung gesundheitsschädliche Auswirkungen haben kann – zu verhindern, zu mindern sowie die Umweltqualität in den Fällen zu erhalten, in denen sie zufrieden stellend ist.

Weiterhin soll die Richtlinie eine Grundlage zur Weiterentwicklung und Ergänzung der Maßnahmen zur Reduzierung der Geräuschemission der wichtigsten Lärmquellen bilden und die Europäische Kommission über die Belastung durch Umgebungslärm in den Mitgliedsstaaten informieren.

Die Umgebungslärmrichtlinie ging mit einer Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in deutsches Recht über. Der sechste Teil des BImSchG „Lärmminderungsplanung” umfasst nun die Paragraphen 47a bis 47f und beinhaltet - neben Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen - Aussagen zu Zuständigkeiten, Zeiträumen und Anforderungen an Lärmkarten und Lärmaktionspläne.

Auf der Grundlage des § 47f BImSchG trat am 16. März 2006 die „Verordnung über die Lärmkartierung – 34. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV)” in Kraft. Die 34. BImSchV gilt für die Kartierung von Umgebungslärm und konkretisiert die Anforderungen an Lärmkarten nach § 47c des BImSchG. Sie beinhaltet neben der Definition der zu verwendenden Lärmindizes und Aussagen zur Datenerhebung sowie Datenübermittlung auch detaillierte Anforderungen an die Ausarbeitung von Lärmkarten. Weiterhin sind Aussagen zur Information der Öffentlichkeit und zur Übermittlung der Lärmkarten enthalten.

Zur Ermittlung der Lärmbelastung passte Deutschland die vorhandenen nationalen Verfahren an die Erfordernisse der Richtlinie an. Die „Vorläufigen Berechnungsverfahren für den Umgebungslärm PDF / 2,49 MB” vom 22. Mai 2006 wurden im Bundesanzeiger veröffentlicht:

  1. Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen (VBUS)
  2. Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Schienenwegen (VBUSch)
  3. Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Flugplätzen (VBUF)
  4. Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm durch Industrie und Gewerbe (VBUI)

Die Ermittlung der Belastetenzahlen erfolgt nach der "Vorläufigen Berechungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm (VBEB) PDF / 195 KB ".

Auf der 121. Sitzung der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz verabschiedeten die Teilnehmer und Teilnehmerinnen aktualisierte „Hinweise zur Lärmkartierung PDF / 206 KB”. Diese Hinweise sollen die Rechtsvorschriften inhaltlich erläutern und – sofern nach den geltenden Rechtsvorschriften Interpretations- oder Ermessensspielräume für den Vollzug bestehen – eine einheitliche Auslegung und Durchführung der §§ 47a - f BImSchG und der 34. BImSchV durch die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden gewährleisten.

In einer ersten Stufe waren für alle Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern bis spätestens zum 30. Juni 2007 Lärmkarten zu erstellen. Dies gilt auch für

  1. Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 6 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr,
  2. Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 60.000 Zügen pro Jahr und
  3. Großflughäfen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 50.000 Bewegungen pro Jahr.

In Deutschland waren dies in der ersten Stufe:

Die Öffentlichkeit ist über die ermittelte Belastung durch Umgebungslärm und seine Auswirkungen in allgemein verständlicher Weise zu informieren (siehe „Lärmwirkungen“).

Die Kartierung ist dabei Aufgabe der Gemeinden oder der nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die Kartierung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA).

Zur Beschreibung der Lärmbelastung der Bevölkerung werden europaweit einheitlich zwei Indizes verwendet:

Die Ergebnisse der Lärmkartierung der ersten Stufe zeigen, dass weite Teile der Bevölkerung von hohen Lärmbelastungen

betroffen sind.

Die detaillierten Ergebnisse sowie die grafische Darstellung der Lärmbelastung sind über die Internetportale der Bundesländer bzw. des Eisenbahn-Bundesamt verfügbar.

Bundesland Internetportal   Bundesland Internetportal
BB Brandenburg NI Niedersachsen
BE Berlin NW Nordrhein-Westfalen
BW Baden-Württemberg RP Rheinland-Pfalz
BY Bayern SH Schleswig-Holstein
HB Bremen SL Saarland
HE Hessen SN Sachsen
HH Hamburg ST Sachsen-Anhalt
MV Mecklenburg-Vorpommern TH Thüringen
    EBA Eisenbahn-Bundesamt

Auf der Grundlage der erstellten Lärmkarten waren bis zum 18. Juli 2008 Lärmaktionspläne (Lärmminderungspläne) auszuarbeiten, mit denen „Lärmprobleme und Lärmauswirkungen” – einschließlich der Lärmminderung – geregelt werden. Bei der Erstellung der Lärmaktionspläne muss die Öffentlichkeit beteiligt und über getroffene Entscheidungen unterrichtet werden. Hierfür sind angemessene Fristen für jede Phase der Mitwirkung vorzusehen.

Die Lärmaktionsplanung liegt ausschließlich in der Verantwortung der Gemeinden oder der nach Landessrecht zuständigen Behörden. Zur Unterstützung bei der Lärmaktionsplanung hat die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz Hinweise zur Lärmaktionsplanung PDF / 1,96 MB erstellt.

In einer zweiten Stufe muss die Lärmkartierung bis 30. Juni 2012 und die Lärmaktionsplanung bis 18. Juli 2013 auf Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern erweitert werden. Dies gilt auch für

  1. Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr,
  2. Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 30.000 Zügen pro Jahr und
  3. Großflughäfen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 50.000 Bewegungen pro Jahr.

In Deutschland werden in der zweiten Stufe:

hinsichtlich der Lärmbelastung untersucht und ggf. entsprechende Lärmaktionspläne aufgestellt.

Lärmkarten und Lärmaktionspläne sind mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

Auslöseschwellen für Aktionspläne

„Lärmkarten bestehen aus … einer graphischen Darstellung der Überschreitung eines Wertes, bei dessen Überschreitung Lärmschutzmaßnahmen in Erwägung gezogen oder eingeführt werden.” [34. BImSchV]

Zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen und zur Minderung bzw. langfristigen Vermeidung erheblicher Belästigungen sind nachstehende Auslösekriterien für die Aktionsplanung notwendig.

Umwelthandlungsziel Zeitraum LDEN LNight
Vermeidung von Gesundheitsgefährdung kurzfristig 65 dB(A) 55 dB(A)
Minderung der erheblichen Belästigung mittelfristig 60 dB(A) 50 dB(A)
Vermeidung von erheblicher Belästigung langfristig 55 dB(A) 45 dB(A)

Kriterium ist die Überschreitung einer der beiden Werte - des 24-Stunden-Wertes LDEN oder des Nachtwertes LNight.

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