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Umgebungslärmrichtlinie

Letzte Änderung: 12.02.2010

Am 18. Juli 2002 trat die „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und die Bekämpfung von Umgebungslärm PDF / 278 KB” mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Damit hat die Europäische Gemeinschaft den - mit dem Grünbuch „Künftige Lärmschutzpolitik PDF / 347 KB” skizzierten - Weg in Richtung rechtlicher Regelungen - auch im Bereich der Geräuschimmissionen in der Umwelt - beschritten.

Das grundsätzliche Ziel der Richtlinie lautet: „Die Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus ist Teil der Gemeinschaftspolitik, wobei eines der Ziele im Lärmschutz besteht.” Hierfür ist es notwendig „schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigung, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern.” Um dieses Ziel zu erreichen, sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  1. Ermitteln der Belastung durch Umgebungslärm anhand von Lärmkarten nach - für die Mitgliedstaaten gemeinsamen – Bewertungsmethoden;
  2. Sicherstellen der Information für die Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen;
  3. Annahme von Aktionsplänen durch die Mitgliedstaaten auf Grundlage der Ergebnisse von Lärmkarten mit dem Ziel, den Umgebungslärm so weit erforderlich und  – insbesondere in Fällen, in denen das Ausmaß der Belastung gesundheitsschädliche Auswirkungen haben kann – zu verhindern, zu mindern sowie die Umweltqualität in den Fällen zu erhalten, in denen sie zufrieden stellend ist.

Weiterhin soll die Richtlinie eine Grundlage zur Weiterentwicklung und Ergänzung der Maßnahmen zur Geräuschemission der wichtigsten Lärmquellen bilden und die Europäische Kommission über die Belastung durch Umgebungslärm in den Mitgliedsstaaten informieren.

Die Umgebungslärmrichtlinine ging mit der Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in deutsches Recht über. Der sechste Teil des BImSchG „Lärmminderungsplanung PDF / 75 KB” umfasst nun die Paragraphen 47a bis 47f und beinhaltet - neben Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen - Aussagen zu Zuständigkeiten, Zeiträumen und Anforderungen an Lärmkarten und Lärmaktionspläne.

Auf der Grundlage des § 47f BImSchG veröffentlichte das Bundesgesetzblatt am 15. März 2006 die „Verordnung über die Lärmkartierung – 34. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) PDF / 431 KB”. Die 34. BImSchV gilt für die Kartierung von Umgebungslärm und konkretisiert die Anforderungen an Lärmkarten nach § 47c des BImSchG. Sie beinhaltet neben der Definition der zu verwendenden Lärmindizes und Aussagen zur Datenerhebung sowie Datenübermittlung auch detaillierte Anforderungen an die Ausarbeitung von Lärmkarten. Weiterhin sind Aussagen zur Information der Öffentlichkeit und zur Übermittlung der Lärmkarten enthalten.

Zur Ermittlung der Lärmbelastung passte Deutschland die vorhandenen nationalen Verfahren an die Erfordernisse der Richtlinie an. Die „Vorläufigen Berechnungsverfahren für den Umgebungslärm PDF / 2,49 MB” vom 22. Mai 2006 veröffentlichte der Bundesanzeiger:

  1. Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen (VBUS)
  2. Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Schienenwegen (VBUSch)
  3. Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Flugplätzen (VBUF)
  4. Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm durch Industrie und Gewerbe (VBUI)

Die Ermittlung der Belastetenzahlen erfolgt nach der "Vorläufigen Berechungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm (VBEB) PDF / 195 KB ".

Auf der 112. Sitzung der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz verabschiedeten die Teilnehmer und Teilnehmerinnen zusätzliche „Hinweise zur Lärmkartierung PDF / 193 KB” . Diese Hinweise sollen die Rechtsvorschriften inhaltlich erläutern und – sofern nach den geltenden Rechtsvorschriften Interpretations- oder Ermessensspielräume für den Vollzug bestehen – eine einheitliche Auslegung und Durchführung der §§ 47a - f BImSchG und der 34. BImSchV durch die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden gewährleisten.

In einer ersten Stufe waren für alle Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern bis spätestens zum 30. Juni 2007 Lärmkarten zu erstellen. Dies gilt auch für Orte in der Umgebung von

  1. Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 6 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr,
  2. Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 60.000 Zügen pro Jahr und
  3. Großflughäfen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 50.000 Bewegungen pro Jahr.

In Deutschland waren dies in der ersten Stufe:

Die Öffentlichkeit ist über die Belastung durch Umgebungslärm und seine Auswirkungen in allgemein verständlicher Weise zu informieren.

Die Kartierung ist dabei Aufgabe der Gemeinden oder der nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die Kartierung der Haupteisenbahnstrecken obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) für ganz Deutschland.

Zur Beschreibung der Lärmbelastung der Bevölkerung werden europaweit einheitlich zwei Indizes verwendet:

Die Ergebnisse der Lärmkartierung der ersten Stufe zeigen, dass weite Teile der Bevölkerung von hohen Lärmbelastungen

Die detaillierten Ergebnisse sowie die grafische Darstellung der Lärmbelastung sind über die Internetportale der Bundesländer bzw. des Eisenbahn-Bundesamt verfügbar.

Bundesland Internetportal   Bundesland Internetportal

BB

Brandenburg

NI

Niedersachsen

BE

Berlin

NW

Nordrhein-Westfalen

BW

Baden-Württemberg

RP

Rheinland-Pfalz

BY

Bayern

SH

Schleswig-Holstein

HB

Bremen

SL

Saarland

HE

Hessen

SN

Sachsen

HH

Hamburg

ST

Sachsen-Anhalt

MV

Mecklenburg-Vorpommern

TH

Thüringen

 

 

EBA

Eisenbahn-Bundesamt

Auf der Grundlage der erstellten Lärmkarten waren bis zum 18. Juli 2008 Lärmaktionspläne (Lärmminderungspläne) auszuarbeiten, mit denen „Lärmprobleme und Lärmauswirkungen” – einschließlich der Lärmminderung – geregelt werden. Bei der Erstellung der Lärmaktionspläne ist die Öffentlichkeit zu beteiligen und über getroffene Entscheidungen zu unterrichten. Hierfür sind angemessene Fristen für jede Phase der Mitwirkung vorzusehen.

Die Lärmaktionsplanung liegt ausschließlich in der Verantwortung der Gemeinden oder der nach Landessrecht zuständigen Behörden.

In einer zweiten Stufe ist die Lärmkartierung (bis 30. Juni 2012) und Lärmaktionsplanung (bis 18. Juli 2013) auf Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern zu erweitern. Dies gilt auch für Orte in der Umgebung von

  1. Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr,
  2. Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 30.000 Zügen pro Jahr und
  3. Großflughäfen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 50.000 Bewegungen pro Jahr.

In Deutschland werden in der zweiten Stufe:

hinsichtlich der Lärmbelastung untersucht und ggf. entsprechende Lärmaktionspläne aufgestellt.

Lärmkarten und Lärmaktionspläne sind mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

Auslöseschwellen für Aktionspläne

„Lärmkarten bestehen aus … einer graphischen Darstellung der Überschreitung eines Wertes, bei dessen Überschreitung Lärmschutzmaßnahmen in Erwägung gezogen oder eingeführt werden.” [34. BImSchV PDF / 431 KB]

Zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen und zur Minderung bzw. langfristigen Vermeidung erheblicher Belästigungen sind nachstehende Auslösekriterien für die Aktionsplanung notwendig.

Umwelthandlungsziel

Zeitraum

LDEN

LNight

Vermeidung von Gesundheitsgefährdung

kurzfristig

65 dB(A)

55 dB(A)

Minderung der erheblichen Belästigung

mittelfristig

60 dB(A)

50 dB(A)

Vermeidung von erheblicher Belästigung

langfristig

55 dB(A)

45 dB(A)

Kriterium ist die Überschreitung einer der beiden Werte - des 24-Stunden-Wertes LDEN oder des Nachtwertes LNight.

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