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Letzte Änderung: 21.03.2011
Richtlinie betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft PDF / 283 KB (2006/11/EG), [ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 52-59]
Die Richtlinie 2006/11/EG kodifiziert und ersetzt die bereits umgesetzte Gewässerschutzrichtlinie 76/464/EWG und ändert die Richtlinien 91/692/EWG sowie 2000/60/EG. Die neue Richtlinie trat am 25.03.2006 in Kraft und wird am 22. Dezember 2013 durch die Wasserrahmenrichtlinie außer Kraft gesetzt werden.
Die Gewässerschutzrichtlinie wurde durch das Einfügen des § 7a WHG und Anhänge in der Abwasserverordnung umgesetzt. Die bundesrechtliche Abwasserverordnung wurde bisher nicht geändert. Das Bundesland Hessen hat zur Umsetzung der Richtlinie 2006/11/EG die Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme (Qualitätszielverordnung) vom 2.10.2006 (GVBl. I S. 526) erlassen.
Art. 175 EG Vertrag
Vermeidung des Eintrags von Stoffen der Liste I (sog. schwarze Liste) und Verminderung des Eintrags von Stoffen der Liste II (sog. graue Liste) entsprechend den Erfordernissen der Gewässer
Die Richtlinie findet Anwendung auf oberirdische Binnengewässer, das Küstenmeer und die inneren Küstengewässer.
(91/271/EWG) [ABl. L 135 vom 30.05.1991, S. 40-52],
Geändert durch Richtlinie 98/15/EG PDF / 26 KB [ABl. L 67 vom 07.03.1998, S. 29-30],
Zuletzt geändert durch Art. 3 der EG-Verordnung Nr. 1882/2003 vom 29. September 2003 [ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003, S. 1]
Die Richtlinie trat am 19.06.1991 in Kraft.
Diese Richtlinie wurde durch das Einfügen des § 7a WHG in Verbindung mit Anhang 1 der Abwasserverordnung umgesetzt.
Art. 130s EGV
Schutz der Umwelt vor schädlichen Auswirkungen von kommunalem Abwasser
Anforderungen gestaffelt nach
Die Richtlinie 98/15/EG präzisiert die Bestimmungen für Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, damit von den Mitgliedstaaten diese Bestimmungen nicht mehr unterschiedlich ausgelegt werden können.
(96/61/EG) [ABl. L 302 vom 26.11.1996, S. 28];
Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 166/2006.
Die Richtlinie trat am 30.10.1996 in Kraft.
Die IVU-Richtlinie wurde durch das sog. Artikel-Gesetz (BGBl. 2000 I, S. 632) umgesetzt.
Art. 130s EGV
Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Industrieanlagen
Anlagen, in denen Tätigkeiten und Verfahren durchgeführt werden, die im Anhang I der Richtlinie aufgeführt sind (sog. große Anlagen).
Nicht enthalten: materielle Kriterien, Umweltstandards, Grenzwerte, unfallvorbeugende Pflichten
Mit der Verordnung (EG) NR. 166/2006 wurde ein europäisches Register zur Erfassung der Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen (PRTR) eingerichtet und es wurden die Regeln über die regelmäßige Unterrichtung der Kommission über Schadstoffe durch die Mitgliedstaaten harmonisiert.
Vorschlag für eine Richtlinie zur integrierten Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung (kodifizierte Fassung) [KOM(2006) 543]
Entscheidung 2006/194/EG der Kommission über den Fragebogen zur Richtlinie 96/61/EGdes Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung [KOM(2005) 540]
Beschluss 2005/370/EGdes Rates über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft
Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Auf dem Weg zu einer nachhaltigen Produktion - Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung [KOM(2003= 354 endg.]
Entscheidung 2000/479/EG der Kommission über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) gemäß Artikel 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC)
Entscheidung 1999/391/EGder Kommission über den Fragebogen zur Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC)
(2006/118/EG) [ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19-31];
Die Richtlinie trat am 16.01.2007 in Kraft.
Die Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten muss bis zum 16.01.2009 erfolgen. Deutschland wird mit einer neuen Bundesgrundwasserverordnung die Grundwassertochterrichtlinie umsetzen sowie eine Integration der grundwasserrelevanten Teile der Länderverordnungen zur Umsetzung der Anhänge II und V der Wasserrahmenrichtlinie vornehmen. 2008 soll der Referentenentwurf vorliegen und mit einer Verabschiedung der Verordnung wird im ersten Quartal 2009 zeitgleich zum UGB gerechnet.
Art. 175 EG Vertrag
Schutz des Grundwassers, als eine wertvolle natürliche Ressource, die als solche vor Verschlechterung und vor chemischer Verschmutzung geschützt werden sollte.
Diese Richtlinie setzt Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Einträge von Schadstoffen in das Grundwasser fest, welches bereits in der im Oktober 2000 verabschiedeten Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) angekündigt wurde und sie wird daher auch „Einzelrichtlinie” der Rahmenrichtlinie bezeichnet.
Spezielle Maßnahmen werden durch die Richtlinie festgelegt:
Es stammt aus den 70er Jahren eine Reihe von Qualitätsrichtlinien bzw. nutzungsbezogenen Immissionsrichtlinien, die sich an den Nutzungen der Gewässer orientieren. Dazu zählten zum Beispiel folgende Richtlinien:
Diese „älteren” Richtlinien wurden bereits beziehungsweise werden in den kommenden Jahren durch neue Richtlinien ersetzt und aufgehoben. Daher folgt hier die Darstellung der jetzt geltenden Richtlinien beziehungsweise die „alte” Richtlinie im Kontext zur ersetzenden Richtlinie.
(75/440/EWG)
Aufgehoben am 22.12.2007durch die Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG
(76/160/EWG)
Richtlinie des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer
Aufhebung und Ersetzung durch die Badegewässerrichtlinie 2006/7/EG ab dem 31.12.2014.
Mit der Richtlinie 91/692/EWG wurde ein Verfahren zur Ausarbeitung von Fragebögen festgelegt anhand derer die Kommission anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren der Richtlinie 91/692/EWG ausgearbeiteten Fragebogens legt die Kommission jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die Durchführung der Richtlinie 76/160/EWG vor:
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Eine neue Politik für die Badegewässer [KOM(2000) 860 endg.],
Entscheidung 92/446/EWG der Kommission vom 27.07.1992 über die Fragebögen zu den Wasserrichtlinien [Amtsblatt L 247 vom 27.8.1992],
Richtlinie über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG PDF / 311 KB (2006/7/EG) [ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37-51]
Die Richtlinie trat am 24.3.2006 in Kraft.
Die Richtlinie muss bis zum 24.3.2008 in deutsches Recht umgesetzt werden. Da Badegewässerregelungen von den einzelnen Bundesländern gestellt werden, muss in Deutschland die Richtlinie von den einzelnen Bundesländern in nationales Recht umgesetzt werden. Die Bundesländer haben sich darüber geeinigt, dass eine Musterverordnung erarbeitet wird, die dann zur Länderumsetzung herangezogen werden kann. Der Bund-Länder-Arbeitskreis „Badegewässer” (BLAK) hat Ende November eine Musterverordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG geschaffen, die den einzelnen Bundesländern zur Umsetzung als Grundlage dient. Die Umsetzungsfrist bis Ende März 2008 wird wohl eingehalten werden.
Art. 175 EG Vertrag
Die Verschmutzung von Badegewässern zu verringern und zu verhindern und die europäischen Bürger über den Grad der Wasserverschmutzung zu informieren.
Nur noch zwei Analyseparameter (Darmenterokokken und Escherischia coli)
Erneute Überprüfung der Richtlinie ist für 2020 vorgesehen.
Richtlinie des Rates vom 6. September 2006 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten.
Mit dieser Richtlinie wird die Richtlinie 78/659/EWG, die durch die Richtlinie 91/692/EWG und die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 geändert wurde, nunmehr kodifiziert und ersetzt. Die neue Richtlinie beschränkt sich darauf, die Vorschriften der bisherigen Richtlinie und ihre späteren Änderungen formell zusammenzuführen, lässt jedoch den sachlichen Regelungsgehalt unberührt.
14.10.2006
Umsetzung durch Landesrecht; die Länder haben die Richtlinie durch Rechtsverordnungen umgesetzt
die Wasserrahmenrichtlinie sieht eine Aufhebung dieser Richtlinie ab 22. Dezember 2013 vor
Art. 175 Abs. 1 EGV
Die Richtlinie dient dem Schutz des Süßwassers und der Erhaltung der dort lebenden Fischarten, deren Populationen vor den negativen Auswirkungen der Einleitung von Schadstoffen in die Gewässer geschützt werden sollen.
Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Süßgewässer, die als Fischgewässer anzusehen sind. Die Fischgewässer werden unterteilt in Salmonidengewässer und Cyprinidengewässer.
In der Richtlinie werden minimale Qualitätskriterien für Fischgewässer festgelegt:
Die Mitgliedstaaten legen dann im Rahmen der Vorgaben der Richtlinie Werte für die einzelnen Parameter von Fischgewässern fest. es steht ihnen frei, strengere Werte festzulegen als in diesen Richtlinien vorgesehen sind.
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer.
Die Richtlinie kodifiziert und ersetzt die Richtlinie 79/923/EWG, es handelt sich um eine formale Änderung, durch die die ursprüngliche Richtlinie und deren nachfolgende Änderung in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden, ohne dass die grundlegenden Bestimmungen geändert werden.
Die Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG sieht die Aufhebung der Richtlinie 79/923/EG bis zum Jahr 2013 vor.
16.01.2007
Mit Umsetzung der WRRL (WHG, Landeswassergesetze)
Art. 175 Abs. 1 EGV
Die Richtlinie ist auf Küstengewässer und Gewässer mit Brackwasser anzuwenden, deren Schutz bzw. Melioration notwendig ist, um Muscheln Lebens- und Wachstumsmöglichkeiten zu bieten und zur Qualität der für den menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln beizutragen.
Die Richtlinie dient der Qualität von Muschelgewässern, d.h. von für die Zucht von Muscheln (Bivalvia und Gastropoda) geeigneten Gewässern.
Die Mitgliedstaaten sind für die Bezeichnung dieser Gewässer zuständig. Die Bezeichnung kann aktualisiert oder überarbeitet werden, soweit dadurch die Verschmutzung der Küstengewässer oder der Gewässer mit Brackwasser nicht zunimmt.
Benachbarte Mitgliedstaaten sind zu gegenseitigen Konsultationen verpflichtet, wenn Muschelgewässer in unmittelbarer Nähe der gemeinsamen Grenzen bezeichnet werden sollen.
Anhand der Kriterien in der Richtlinie (z.B. pH-Wert, Temperatur, Salzgehalt, Vorhandensein bestimmter Konzentrationen wie gelöster Sauerstoff, Kohlenwasserstoffe, Metalle, organohalogenen Stoffen) legen die Mitgliedstaaten die Grenzwerte fest, die in den von ihnen bezeichneten Gewässern eingehalten werden müssen. Diese Grenzwerte müssen mindestens den in der Richtlinie verbindlich festgesetzten Werten entsprechen.
Die Mitgliedstaaten müssen Programme einführen, die es ihnen ermöglichen, spätestens sechs Jahre nach der Bezeichnung der Gewässer die von ihnen festgelegten Grenzwerte einzuhalten.
Die Behörden der Mitgliedstaaten müssen Proben nehmen um zu prüfen, ob die Gewässer den im vorliegenden Richtlinienentwurf festgelegten Kriterien entsprechen. Die Proben müssen den festgelegten Grenzwerten wie folgt entsprechen: