Häufige Fragen zum Thema Licht
Die folgenden Fragen und Antworten bieten einführende Informationen zum Thema Beleuchtung und Kompaktleuchtstofflampen (eine Variante der "Energiesparlampen").
Die folgenden Fragen und Antworten bieten einführende Informationen zum Thema Beleuchtung und Kompaktleuchtstofflampen (eine Variante der "Energiesparlampen").
Die folgenden Informationen sind zum Teil ein Auszug aus der Veröffentlichung „Beleuchtungstechnik mit geringerer Umweltbelastung”, in der Sie ausführlichere und weiterführende Informationen finden.
Umgangssprache und Fachsprache klaffen bei diesen Bezeichnungen auseinander. Das Bild unten erklärt die Unterschiede.
Die Glühlampen teilt man in herkömmliche und in Halogenglühlampen. Bei beiden wird ein elektrischer Leiter durch elektrischen Strom aufgeheizt und dadurch zum Leuchten angeregt: die Glühwendel. Der Unterschied zwischen beiden Glühlampenarten liegt vor allem darin, daß bei Halogenlampen das Halogen Brom oder Iod dem Schutzgas zugegeben ist, das die Wolfram-Glühwendel umgibt. Das Halogen verbindet sich im Betrieb mit verdampftem Wolfram, so daß dieses sich nicht so leicht auf der Kolbeninnenseite absetzt; die Kolbenschwärzung ist deutlich geringer als bei herkömmlichen Glühlampen. Näheres zu der Bezeichnung „Energiesparlampe” finden Sie in der UBA-Schrift „Beleuchtungstechnik mit geringerer Umweltbelastung”.
Glühlampen kann man in herkömmliche Glühlampen und Halogenglühlampen einteilen. Standardglühlampen sind die wichtigste Gruppe der herkömmlichen Glühlampen. Sie sind in vielen Privathaushalten anzutreffen. Standardglühlampen haben einen E27-Sockel und einen klaren Kolben der Form A (Birnenform) in Standardgröße, wie ihn das nebenstehende Bild zeigt. Dieser ist mit einem Stickstoff-Argon-Gemisch als Schutzgas gefüllt. Die Lebensdauer beträgt rund 1'000 Stunden.
Zu den sonstigen herkömmlichen Glühlampen zählen Lampen mit anderem Sockel (beispielsweise E14), anderer Kolbenform (beispielsweise Kerzenform), anderer Kolbenfärbungen oder -beschichtung (beispielsweise mit durchsichtigem blauen Kolben für die Umfeldbeleuchtung beim Fernsehen), anderer Kolbenfüllung (beispielsweise Krypton), anderer Lebensdauer (beispielsweise 7.500 Stunden) oder mit Lichtbündelung (beispielsweise Reflektorlampen).
Die Bezeichnung „Energiesparlampe“ war früher nicht reglementiert.Egal ob es sich um Kompaktleuchtstofflampen mit eingebautem Vorschaltgerät, bestimmte Halogenglühlampen oder um einzelne LED-Lampen handelte. Tatsächlich ist bei diesen Lampen die Ersparnis an Elektroleistung recht unterschiedlich: Sie reicht von rund 20 bis 80 v.H. Inzwischen gilt die EG-Verordnung 244/2009, nach der eine Lampe nur noch dann als Energiesparlampe oder ähnlich bezeichnet werden darf, wenn sie eine bestimmte Effizienz hat – umgerechnet entspricht dies einer Minderung der Elektroleistung (Watt) um mindestens 70 v.H. gegenüber einer Standardglühlampe. Dies gilt für alle Lampen – unabhängig von der Lichterzeugungstechnik. Erreicht wird der genannte Wert nur von einem Teil der Kompaktleuchtstofflampen und der LED-Lampen. Als Synonym für Kompaktleuchtstofflampe sollte die Bezeichnung „Energiesparlampe“ deshalb nicht mehr verwendet werden. Deshalb verwenden wir die Bezeichnung Energiesparlampe nicht pauschal. Sofern es um Kompaktleuchtstofflampen mit eingebautem Vorschaltgerät geht, verwenden wir die Abkürzung KLL.
Bei den Halogenglühlampen gibt es keine Energiesparlampen; bei den LED-Lampen hingegen darf ein Teil als Energiesparlampe bezeichnet werden.
Welche Lampe als „Energiesparlampe” bezeichnet werden darf, war lange Zeit nicht geregelt. Damit waren die Hersteller frei, ab welcher Einsparung sie eine Lampe als Energiesparlampe bezeichnen. Gegenüber einer Standardglühlampe sparen bereits Glühlampen mit Kryptonfüllung etwas an Strom: bis zu 5 v.H. Bestimmte Halogenglühlampen in Form einer Standardglühlampe, die in der Werbung als Energiesparlampen bezeichnet wurden, erlauben Minderungen in Höhe von 20…25 v.H. Die als Energiesparlampen angebotenen Kompaktleuchtstofflampen mit eingebautem Vorschaltgerät ermöglichen, je nach Ausführung, Einsparungen von 60…85 v.H.
Die EG-Verordnung 244/2009 für Haushaltslampen setzt für die Verwendung der Bezeichnung „Energiesparlampe” seit dem 1. September 2010 eine Grenze: Voraussetzung ist, daß die Lampe eine bestimmte Stromeffizienz erreicht. Umgerechnet entspricht dies einer Minderung der Elektroleistung (Watt) um mindestens 70 v.H. gegenüber einer Standardglühlampe. Dies erreicht keine Halogenglühlampe und bei den Kompaktleuchtstofflampen und den LED-Lampen nur ein Teil.
In der Verordnung zu Haushaltslampen (244/2099) werden Höchstwerte für die Elektroleistung (Watt) für einzelne Lichtleistungen (Lumen) vorgegeben.
In der Verordnung zu Nichthaushaltsbeleuchtung (245/2009) wird zwar sinngemäß ähnlich, aber unglücklicherweise in den Bewertungsgrößen anders verfahren: Hier werden Mindestwerte für die Lichtausbeute vorgegeben. Dies sind mindestens zu erreichende Werte der Lichtleistung (Lumen) pro notwendiger Elektroleistung (Watt) für einzelne Kategorien der Wattleistungen.
Die EG- und EU-Verordnungen mit Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen – 244/2009/EG, 245/2009/EG und 1194/2012/EU – unterscheiden zwischen Lampen mit gebündeltem und ungebündeltem Licht. In manchen Veröffentlichungen ist auch von „gerichtetem“ und „ungerichtetem“ Licht die Rede. Licht ist aber immer gerichtet. Von Sonderfällen abgesehen, strahlen Lampen ihr Licht in immer mehr als nur eine Richtung ab; sie geben es innerhalb eines Winkels ab. Dieser Winkel kann sehr unterschiedlich groß sein; siehe das Bild unten: Standardglühlampen strahlen das Licht unter einem sehr großen Winkel ab; nahezu rundum. Lampen mit eingebautem Vorschaltgerät geben das Licht oft in einem etwas kleineren Winkel ab. Viele Reflektorlampen geben das Licht unter einem Winkel von etwa 10 bis etwa 120 ° ab. Manche Lampen, wie beispielsweise spezielle LED- und Halogenreflektorlampen, bündeln das Licht in einem sehr kleinen Winkel. Der Übergang zwischen Lampen, die das Licht nahezu rundum abstrahlen, und solchen mit sehr starker Bündelung, also sehr kleinem Winkel, ist fließend. Die obengenannten Verordnungen ziehen jedoch eine klare Grenze: Als „Lampe mit gebündeltem Licht“ gilt eine Lampe dann, wenn sie mindestens 80 v.H. ihres Lichtstromes in einem bestimmten Winkel ausstrahlt. Dies ist der Raumwinkel mit der Größe π sr, was einem Kegel mit einem Winkel von 120 ° gleichkommt. Die allermeisten Reflektorlampen sind „Lampen mit gebündeltem Licht“ im Sinne der EG- und EU-Verordnungen.
Schaltet man eine Taschenlampe oder einen Scheinwerfer im Dunkeln ein, sieht man einen Lichtkegel mit einem bestimmten Winkel. Auch bei Reflektorlampen und anderen Lampen mit gebündeltem Licht ist dies zu sehen. Der Winkel des Lichtkegels ist allerdings etwas anderes als der Winkel, der auf den Verpackungen von Lampen mit gebündeltem Licht genannt wird. Dieser wird oft als Abstrahl- oder Ausstrahlwinkel bezeichnet. Die korrekte Bezeichnung ist Halbwertswinkel. Bei Lampen mit gebündeltem Licht ist die Lichtstärke (Helligkeit) oft im Zentrum des Lichtkegels, also auf der optischen Strahlachse, am größten. Nach außen hin sinkt der Wert der Lichtstärke auf Null. Der Winkel, innerhalb dem die Lichtstärke auf den halben Wert ihres Wertes auf der optischen Strahlachse gesunken ist, wird als Halbwertswinkel bezeichnet. Bei Lampen mit starker Bündelung sinkt der Wert der Lichtstärke recht schnell auf den halben Wert und schließlich auf Null; sie haben deshalb kleine Halbwertswinkel. Bei Lampen mit schwacher Bündelung sinkt der Wert hingegen langsamer; sie haben deshalb größere Halbwertswinkel. Die Angabe des Halbwertswinkels auf der Verpackung gibt also einen ersten Hinweis auf den Grad der Lichtbündelung einer Lampe.
Im Sommer heizen Energiesparlampen den Raum weniger auf als Glühlampen. Klimatisierungsanlagen müssen weniger arbeiten und verbrauchen dadurch weniger Strom.
Im Winter tragen sie weniger zur Beheizung bei als Glühlampen. Diesen Unterschied gleicht die Heizungsanlage aus. In einem normalen Wohnhaus ist dieser Unterschied aber so gering, dass er zu vernachlässigen ist. Er spielt nur in Passivhäusern und Häusern mit besonders niedrigem Wärmebedarf eine nennenswerte Rolle. In einem normalen Wohnhaus ist ein größerer Beitrag der Lampen zur Beheizung nicht sinnvoll, denn die elektrische Beheizung führt zu einer dreifachen Vergeudung und Belastung:
Energiesparlampen, unterscheiden sich u. a. hinsichtlich ihrer Helligkeit (angegeben als Lichtstrom in Lumen), Lichtfarbe (angegeben als Farbtemperatur in Kelvin) und ihrer äußeren Form.
Auf der Verpackung finden Sie u.a. Angaben zur Anlaufzeit, zum Lichtstrom (in Lumen), zur Lebensdauer, zur Zahl der Schaltzyklen zur Farbtemperatur, und bei KLL auch zum Quecksilbergehalt. Dies ermöglicht, Lampen zu vergleichen und die richtige Wahl zu treffen.
Achten Sie auf
Für die Helligkeit kommt es auf die Lumen an
Die Elektroleistung in Watt sagt nichts darüber aus, wie viel Licht eine Lampe abgibt. Um die passende Lampe zu finden, achten Sie deshalb auf die Angabe des Lichtstromes in Lumen (lm). Bei herkömmlichen 60-Watt-Glühlampen kann der Lichtstrom im Bereich 330 bis 790 lm liegen; eine Standardglühlampe gibt rund 710 lm ab.
Nein. Beim Einschalten benötigt eine Kompaktleuchtstofflampe (KLL) nicht mehr Strom als im sonstigen Betrieb. So zeigte sich beispielsweise bei keiner der von Stiftung Warentest zuletzt geprüften 28 KLL infolge des Einschaltens ein größerer Stromverbrauch. Zwar gibt es in den ersten Millisekunden des Startvorganges bei einigen Produkten eine Spitze, doch ist diese so kurz, daß sie keinen merklich erhöhten Stromverbrauch verursacht.
Quecksilber ist schädlich für die Umwelt und die Gesundheit. KLL enthalten geringe Mengen Quecksilber. Die im Falle des Bruches einer KLL frei gesetzten Quecksilbermengen sind so gering, dass eine Gefährdung der Gesundheit im Allgemeinen nicht besteht. Kurzzeitig kann es nach Bruch einer KLL in Innenräumen zu einer Luftbelastung mit Quecksilber kommen. Dies hängt von Faktoren ab, die in Einzelfällen sehr unterschiedlich sein können (z. B. Lüftung des Raumes, verwendeter Lampentyp, Bruch einer an- oder ausgeschalteten Lampe). Das Umweltbundesamt empfiehlt zur Vorsorge, im Falle eines Lampenbruches sofort zu lüften, umsichtig vorzugehen und den Schaden möglichst fachgerecht zu beheben. Das weitere Vorgehen wird im Abschnitt: „Was ist zu tun, wenn eine KLL zerbricht?“ beschrieben.
Besonders empfindlich gegenüber Quecksilber sind Kinder, und Schwangere. Für Räume, in denen sich kleine Kinder aufhalten (Kinderzimmer, Kindertagesstätte, etc.) sollten darum KLL nur mit zusätzlichem Schutz, wie zum Beispiel einem Lampenschirm eingesetzt werden. Als Alternativen kommen, soweit verfügbar, auch LED-Lampen oder Halogenglühlampen in Betracht. Letztere werden sehr heiß und sind wegen der Brandgefahr nur in für Kinder kaum zugänglichen Leuchten geeignet, beispielsweise an der Kinderzimmerdecke. Um dem Risiko eines Glasbruches bei KLL vorzubeugen, sollten Sie beim Transport, bei der Lagerung, beim Auswechseln und beim Entsorgen der Lampe sorgsam vorgehen.
Falls eine KLL zerbricht, kann Quecksilber in die Raumluft gelangen. Da der Quecksilbergehalt der Raumluft direkt nach dem Zerbrechen der KLL am höchsten ist, sollten Sie bei Lampenbruch sofort die Fenster zum Lüften öffnen. Alle Personen und Haustiere verlassen anschließend für ca. 15 Minuten den Raum. Heizung und Klimaanlage schalten Sie am besten ab. Dadurch reduziert sich die Luftbelastung erheblich. Alle weiteren Reinigungs- und Aufräumarbeiten führen Sie auch mit offenem Fenster durch, damit der Quecksilbergehalt in der Luft weiter sinkt.
Wie beseitige ich die zerbrochene Lampe richtig?
Was ist zu tun, wenn die KLL auf einem Teppich zerbrochen ist?
Wischen Sie den Teppich nicht mit feuchten Tüchern ab, sondern verwenden Sie nach dem Aufsammeln der größeren Bruchstücke Klebeband zur Aufnahme der kleinen Splitter und Stäube.
Erst nach dieser Grobreinigung kann der Staubsauger eingesetzt werden. Wichtig: Während des Saugens und danach gut lüften. Staubsaugerbeutel und Feinstaubfilter entsorgen Sie in der Restmülltonne außerhalb des Hauses.
Wenn Sie den Staubsauger beim nächsten Mal einsetzen, lüften Sie den Raum wieder ausgiebig.
Hand- oder Tischstaubsauger eignen sich nicht für die Reinigung.
Wie sollte mit Quecksilber verschmutzte Kleidung gereinigt werden?
Kleidungsstücke, Decken und Stoffe, die durch Glassplitter oder quecksilberhaltiges Pulver verschmutzt wurden, sollten Sie je nach Verschmutzungsgrad entweder entsorgen oder zunächst oberflächlich zum Beispiel mit Klebeband reinigen und dann in der Waschmaschine waschen.
Schuhe, die in direkten Kontakt mit den Glassplittern oder dem quecksilberhaltigen Pulver gekommen sind, sollten Sie mit feuchten Papiertüchern abwischen.
Alle Papiertücher und das Klebeband stecken Sie zur Entsorgung in das Glasgefäß.
Herkömmliche Glühlampen gehören in den Restmüll. Kompakte (KLL) und stabförmige Leuchtstofflampen enthalten Quecksilber. Deshalb gehören diese Lampen, wenn sie ausgedient haben, nicht in den Hausmüll oder den Glascontainer, sondern sind bei einer geeigneten Sammelstelle für Altgeräte abzugeben. Nur dann kann Quecksilber getrennt erfaßt und das Lampenglas verwertet werden. Die Rückgabe ist für Sie als Privatperson kostenlos. Wo sich die für Sie nächste Sammelstelle befindet, erfahren Sie von der Abfallberatung Ihrer Kommune. Einen Teil der Sammelstellen finden Sie auch unter http://www.lichtzeichen.de. Manche Händler nehmen Altlampen an und entsorgen sie. Fragen Sie doch bei Ihrem Elektrohändler nach. Näheres finden Sie in der UBA-Schrift „Beleuchtungstechnik mit geringerer Umweltbelastung”.
Wie bei vielen Themen im Bereich Umwelt und Gesundheit kommt es auf die Konzentration an: In den Medien wurde über deutliche Konzentrationen von flüchtigen Verbindungen berichtet, von denen sogar einige in Verdacht stehen, Krebs auslösen zu können (z. B. Phenol). Diese problematischen Stoffe sollten nach Auffassung des Umweltbundesamtes nicht in Verbraucherprodukten enthalten sein und von ihnen freigesetzt werden.
Die Darstellungen in den Medien unterliegen aber einem Trugschluss. Die gemessenen Werte der flüchtigen Verbindungen bezogen sich auf eine kleine Messkammer. In dieser wurden KLL auf Ausgasungen getestet. Die Messkammer hatte nur ein Volumen von 22,5 Liter. Wenn man die Werte der gemessenen flüchtigen Verbindungen nun auf einen kleinen Wohnraum hochrechnet, liegen sie nur im Bereich von weniger als einem Prozent der durchaus üblichen Konzentration in Wohnräumen. Es handelt sich also um einen sehr niedrigen Wert. Obgleich also einige KLL offensichtlich durchaus gesundheitsschädliche Stoffe abgegeben, liegen die tatsächlich erreichbaren Konzentrationen - gerade wenn die Räume regelmäßig gelüftet werden - in einem sehr geringen Bereich, der keinen Anlass zur Besorgnis darstellt.
Es gibt viele Möglichkeiten, Strom zu sparen. In den Privathaushalten gibt es nennenswerte Einsparmöglichkeiten. Gewiß: Es gibt andere Verbrauchsbereiche, wie die Industrie, die mehr Strom verbrauchen. Und es gibt andere Stromanwendungen als die Beleuchtung, die deutlich größere Minderungen ermöglichen, beispielsweise Elektromotoren. Aber keine dieser Möglichkeiten reicht allein aus, um die durch Stromnutzung verursachten energiebedingten Umweltbelastungen ausreichend zu verringern. Deshalb müssen alle Verbrauchsbereiche wie Industrie, Privathaushalte, Handel usf. einen Beitrag leisten. Und alle nennenswerten Stromsparmöglichkeiten müssen genutzt werden: Beleuchtung, Elektromotoren, Stromheizungen usf.
Außerdem: Der Ersatz von Glühlampen durch stromsparende Lampen ist einfach und bringt in jedem Haushalt deutliche Einsparungen für Geldbeutel und Umwelt. Näheres finden Sie in der UBA-Schrift „Beleuchtungstechnik mit geringerer Umweltbelastung”.
Umweltbilanzen, die den gesamten Lebensweg von der Herstellung über die Nutzung bis zur Entsorgung berücksichtigen, belegen: Herstellung und Transport bei KLL machen nur einen kleinen Teil der Umweltbelastungen aus. Es sind durchschnittlich 5 v.H., in Staaten mit einem hohen Anteil an erneuerbaren Energien oder Wasserkraft an der Stromerzeugung (wie z. B. Schweiz) erhöht sich dieser Anteil auf etwa 15 v.H., weil dann die Herstellung gegenüber dem Stromverbrauch in der Nutzungsphase etwas wichtiger wird. Aber auch dann entfällt der Großteil der Umweltwirkungen auf die Nutzungsphase. Sowohl eine durch die EMPA (Schweiz) erstellte Umweltbilanz als auch die wissenschaftliche Vorstudie zur EG-Verordnung für Haushaltslampen zeigten, dass unter Berücksichtigung des gesamten Lebensweges KLL für die betrachteten Umweltwirkungen in Summe etwa 75 bis 80 Prozent besser abschneiden als Glühlampen.
Über den Ersatz von Glühlampen durch KLL gelangt nicht mehr Quecksilber in die Umwelt. Da eine KLL deutlich weniger Strom verbraucht als eine vergleichbare Standardglühlampe, wird bei der Stromerzeugung auch weniger Quecksilber ausgestoßen, was den Einsatz des Quecksilbers in der Lampe aufwiegt (siehe auch die ausführliche Antwort zu der nächsten Frage „Wie sieht die Quecksilberbilanz von KLL unter Berücksichtigung des gesamten Lebensweges aus?”).
Übrigens: Im Jahre 2007 hatten die KLL einen Anteil von 0,5 % am gesamten Quecksilberverbrauch in der EG. Den größten Anteil hatte die Chlor-Alkali-Chemie, gefolgt von Zahnamalgam, von dem rund 100 Tonnen verbraucht wurden. Auch wenn die KLL nur einen kleinen Anteil am Quecksilberverbrauch haben, ist es wichtig, hier – wie bei allen anderen Quecksilberquellen – die Mengen zu verringern. Deshalb wird derzeit über strengere EG-Grenzwerte diskutiert.
Quecksilber kann bei KLL aus zwei Gründen in die Umwelt gelangen:
Quecksilber aus der Stromerzeugung
KLL brauchen deutlich weniger Elektroleistung als Glühlampen: je nach Ausführung 60-85 % weniger als eine Standardglühlampe. Dadurch gelangt auch deutlich weniger Quecksilber aus der Stromerzeugung in die Umwelt.
Quecksilber aus den Lampen
Bei der Fertigung von KLL wird Quecksilber entweder als Flüssigkeit oder als Amalgam den Lampen zugegeben. Bei Flüssigdosierung kann Quecksilber in die Umwelt gelangen. Bei Verwendung von Amalgam ist das Quecksilber hingegen gebunden. Zudem kann es genauer dosiert werden, womit geringere Mengen erforderlich sind. Für den Quecksilbergehalt der KLL gilt EG-weit ein einheitlicher Grenzwert von 5 Milligramm (mg). Die Lampen haben oft geringere Werte, teilweise schon unter 1,5 mg. KLL und andere Leuchtstofflampen gehören, wenn sie ausgedient haben, nicht in den Hausmüll oder gar den Glascontainer, sondern sind bei einer geeigneten Sammelstelle für Altgeräte abzugeben. Siehe hierzu die Frage Wohin mit kaputten Lampen? Die bei den kommunalen Sammelstellen und auch bei dem Einzelhandel getrennt erfaßten Lampen werden speziellen Aufbereitungsanlagen zugeführt. Hier wird das Quecksilber durch verschiedene Behandlungsschritte abgeschieden. KLL, die dennoch in den Restmüll gegeben werden, gelangen in Abfallverbrennungsanlagen. Hier gewährleisten aufwendige Abgasreinigungseinrichtungen die Abscheidung von Schadstoffen wie auch Quecksilber.
Bilanz
Vergleicht man KLL mit anderen Lampen in Bezug auf die Quecksilberbelastung der Umwelt, muß man die Summe bilden aus
Bisher fehlen verläßliche Zahlen über den Anteil der gesammelten Altlampen, den Anteil der in den Restmüll und damit in Verbrennungsanlagen gelangenden Lampen und vor allem für den Anteil des Quecksilbers, das nicht auf diesem Wege wieder erfaßt wird. Deshalb ist es derzeit nicht möglich, eine verläßliche Bilanz zu erstellen.
Bisherige Studien betrachten (deshalb) die Summe aus Quecksilber aus der Stromerzeugung und Quecksilber in den Lampen. Diese Betrachtungsweise geht zulasten der KLL, da indirekt angenommen wird, daß alles Quecksilber aus den Lampen in die Umwelt gelangt, obwohl dies bei weitem nicht der Fall ist. Dennoch fällt nach diesen Studien die Quecksilberbilanz, bezogen auf die gleiche Menge gelieferten Lichtes, bei den derzeitigen Rückgabemengen zugunsten der KLL aus oder es kommt zumindest zu keinem Mehrausstoß. Das heißt: Bei der KLL ist die Summe aus dem Quecksilber in der Lampe und dem Quecksilberausstoß bei der Stromerzeugung geringer oder gleich groß wie der Quecksilberausstoß bei der Stromerzeugung für eine vergleichbare Standardglühlampe.
Das unten stehende Bild zeigt die Ergebnisse einer Studie, die die Grundlage für die EG-Verordnung zu Haushaltslampen bildete. Verglichen wurden Lampen, die als durchschnittlich für die EG angesehen werden können: links Balken für zwei Glühlampen (mit 54 Watt, was einem theoretischen Mittelwert für die EG entspricht), rechts zwei Balken für eine KLL (13 W): eine mit 4 mg Quecksilber, wie es in der Studie als Durchschnittswert angenommen wurde und eine weitere mit 1,5 mg, die für das untere Ende der Bandbreite des Marktangebotes steht. Die dunklen Teile der Balken stehen für den Quecksilberausstoß der Kraftwerke (als Mittelwert für die EU). Der Quecksilbergehalt der Lampe ist als farblicher Übergang dargestellt, da unsicher ist, wieviel von diesem Quecksilber in die Umwelt gelangt.
Ergebnis: Selbst wenn von den Lampen, die nicht von einer Sammelstelle erfasst werden, alles Quecksilber in die Umwelt gelänge, wäre die Bilanz für die KLL noch positiv.
Um wie viel besser die KLL gegenüber der Glühlampe bei einer solchen Bilanz abschneidet, hängt maßgeblich von der Lebensdauer, vom tatsächlichen Gehalt an Quecksilber, von der Erfassung und der Recyclingquote der KLL, vom Stand der Abgasreinigungstechnik im Kraftwerkspark sowie vom Anteil der Kohlekraftwerke an der Stromerzeugung ab.
Als Nutzer haben Sie es in der Hand, wo Ihre ausgediente KLL landet. Zu Sammelstellen finden Sie Informationen in der Antwort auf die Frage „Wohin mit kaputten Lampen?”.
Erfasst wird nur die Gesamtmenge aller zurückgegebenen Gasentladungslampen (z. B. KLL); die Teilmenge der KLL ist deshalb nicht bekannt. Die Erfassung von Gasentladungslampen aus Privathaushalten und Gewerbe nimmt kontinuierlich zu. Damit mehr KLL aus den Privathaushalten erfaßt werden, muß die Zahl der Rückgabestellen deutlich höher werden, zum Beispiel indem der Einzelhandel noch mehr freiwillige Rückgabeangebote schafft.
Gasentladungslampen werden von den öffentlich-rechtlichen Entsorgern aus Privathaushalten gesammelt sowie von bestimmten Baumärkte und Handelsunternehmen zurückgenommen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt. Entsprechend der EU-Altgeräterichtlinie (in Deutschland umgesetzt über das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)) gilt für Gasentladungslampen eine Wiederverwendungs- und Recyclingquote von mindestens 80 Prozent des Gewichtes der Lampen. Dieses Ziel wird seit 2006 regelmäßig mit über 90 Prozent erfüllt. Durch spezial-Verwertungsverfahren werden Glas, Metalle, Kunststoffe, Leuchtstoffe und Quecksilber gewonnen.
Die EG-Verordnung 244/2009 ist eine Regelung der EG. Sie gehört zu einem Bündel an Maßnahmen, die neben Lampen beispielsweise auch Heizungen, Elektromotoren, Fernsehgeräte und Kühlschränke betreffen. Ziel ist es, den Energieverbrauch der Geräte spürbar zu senken. Die Kosten für die Gerätekäufer werden bei der Festlegung der Maßnahmen berücksichtigt. Näheres finden Sie in der UBA-Schrift „Beleuchtungstechnik mit geringerer Umweltbelastung”.
Die Verordnung trat am 13. April 2009 in Kraft. Ihre Anforderungen werden nicht alle gleichzeitig wirksam, sondern über der Zeit gestuft. Die ersten gelten seit dem 1. September 2009.
Die Verordnung zielt auf Lampen in Privathaushalten. Es gibt aber viele Lampentypen, die nicht nur in Privathaushalten, sondern auch an derer Stelle, zum Beispiel in Büros zu finden sind. Eine scharfe Trennung ist nicht möglich. Daher gilt die Verordnung zwar für Lampentypen, die üblicherweise in Haushalten zu finden sind, wie herkömmliche Glühlampen, Halogenglühlampen, KLL und LED-Lampen. Sie gilt aber unabhängig davon, ob eine dieser Lampen für den Einsatz in Privathaushalten oder an anderer Stelle verkauft wird oder nicht.
Die Verordnung betrifft bei den Lampen mit ungebündeltem Licht alle Lampenarten, die Privathaushalte üblicherweise einsetzen, das heißt im wesentlichen folgende Lampenarten: herkömmliche Glühlampen, Halogenglühlampen und KLL mit eingebautem Vorschaltgerät. Betroffen sind:
Die Verordnung betrifft nicht KLL ohne eingebautes Vorschaltgerät und stabförmige Leuchtstofflampen. Diese werden zwar teilweise auch in Privathaushalten eingesetzt – beispielsweise stabförmige Leuchtstofflampen in Garagen und Werkräumen –, für sie gibt es aber eine andere Verordnung (siehe unten). Nicht betroffen sind:
Nicht alle einzelnen Lampen der hier als betroffen aufgeführten Lampenarten fallen unter die Regelung. Ob eine einzelne Lampe ausgenommen ist, hängt vor allem von ihrer Vermarktung und von ihren Eigenschaften ab.
Nein. Die Verordnung verbietet keine bestimmten Lampenarten. Sie setzt Anforderungen an die Effizienz und die Gebrauchstauglichkeit von Lampen. Da die viele Glühlampen diese Anforderungen nicht erfüllen können, müssen sie – von Ausnahmen abgesehen – nach und nach vom Markt weichen.
Für Standardglühlampen gilt: Nicht mehr in den Handel kommen dürfen
Die Grafik zur Stufung des Glühlampenausstieges zeigt die Stufung vereinfacht für die wichtigsten Lampengruppen. Nur zur ersten Orientierung sind die Lampen hier nach Watt geordnet.
Erläuterung der Verordnung
Die Verordnung gilt für Lampen mit einer bestimmten Lichtleistung (60…12'000 Lumen). Beispielsweise sind dies bei den Standardglühlampen solche mit einer Elektroleistung ab ~ 10 Watt. Damit betrifft die Verordnung die meisten der in den Haushalten eingesetzten Lampen.
Die Verordnung unterscheidet zwischen Klar- und Mattglaslampen. Als Klarglaslampen gelten hauptsächlich Lampen, deren Hülle durchsichtig ist und deren Glühfaden, Leuchtdiode oder Gasentladungsröhre deutlich sichtbar ist. Mattglaslampen sind die sonstigen Lampen sowie – unabhängig von der Ausführung – alle KLL.
Die Anforderungen an die Effizienz sind als Höchstwerte für die Elektroleistung (Watt) für einzelne Lichtleistungen (Lumen) formuliert.
Die Höchstwerte, die seit dem 1. September 2009 für Mattglaslampen gelten, sind sehr niedrig. Herkömmliche Glühlampen und Halogenglühlampen überschreiten sie; bei gleicher Lichtleistung brauchen sie deutlich mehr Elektroleistung als andere Lampentypen. Alle Mattglas-Glühlampen müssen deshalb vom Markt weichen. Auch bei den LED- und den KLL wird ein Teil weichen müssen.
Bei Klarglaslampen sind die Höchstwerte nicht ganz so niedrig. Die in Privathaushalten üblicherweise eingesetzten herkömmlichen Glühlampen sowie ein Großteil der Halogenglühlampen werden stufenweise vom Markt weichen. Die Stufungen erfolgen nach dem Lichtstrom (Einheit: Lumen (lm)) und nach der Effizienz, nicht nach der Elektroleistung (Watt). Lampen einer bestimmten Wattleistung weichen dadurch nicht in einer, sondern in mehreren Stufen vom Markt. Deshalb kann man die Stufungen, wie bei den Standardglühlampen, nur sehr eingeschränkt anhand der Wattleistungen beschreiben. Bei Nicht-Standardglühlampen erkundigen Sie sich beim Hersteller oder Händler. Näheres finden Sie in der UBA-Schrift „Beleuchtungstechnik mit geringerer Umweltbelastung”.
Die Verordnung 245/2009 trat im April 2009 in Kraft. Ihre Anforderungen werden nicht alle gleichzeitig wirksam, sondern über der Zeit gestuft. Die ersten gelten seit Mitte April 2010. Näheres finden Sie in der UBA-Schrift „Beleuchtungstechnik mit geringerer Umweltbelastung”.
Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät sowie Hochdruckentladungslampen, jeweils sofern es sich um Lampen mit ungebündeltem Licht handelt.
Betroffen sind von dieser Verordnung Hochdruck-Quecksilberdampflampen, die einen Sockel vom Typ E37, E40 oder PGZ12 haben. Die Verordnung umfaßt eine Reihe von Ausnahmen, die für die in der Straßenbeleuchtung eingesetzten Hochdruck-Quecksilberdampflampen im Normalfall aber nicht zutreffen dürften. Zu den Ausnahmen finden Sie näheres in der Verordnung (ergänzt um ein Inhaltsverzeichnis) und in der UBA-Schrift „Beleuchtungstechnik mit geringerer Umweltbelastung”.
Nein. Die Verordnung verbietet keine bestimmen Lampentechniken, sondern setzt Anforderungen an Lampen, die für einen Teil der Hochdruck-Quecksilberdampflampen dazu führen, daß diese vom Markt weichen müssen. Siehe auch die Antworten zu den beiden folgenden Fragen.
Alle von der Verordnung betroffen Hochdruckentladungslampen müssen 6 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung, also Mitte April 2015, Effizienzanforderungen erfüllen, die so streng sind, daß Hochdruck-Quecksilberdampflampen dann nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Die einzuhaltenden Effizienzanforderungen sind in der Verordnung auf Seite 22 in Tafel 9 wiedergegeben.
Nein. Die Verordnung betrifft nicht die Produkte der Beleuchtungstechnik, die benutzt werden, sondern nur solche, die in Verkehr gebracht werden. Hochdruck-Quecksilberdampflampen verbrauchen allerdings deutlich mehr Strom als andere Hochdruckentladungslampen, um gleichviel Licht zu erzeugen. Nutzen Sie doch bereits jetzt eine stromeffizientere Beleuchtungstechnik. Je eher Sie die Stromkosten in Ihr Kalkül einbeziehen, desto schneller entlasten Sie Ihre Haushaltskasse.
Nein. Die Anforderungen der Verordnung betreffen Produkte, die inverkehr gebracht werden, nicht solche, die beispielsweise in den Kommunen bereits eingesetzt werden.
Nein. Ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung zur Nichthaushaltsbeleuchtung, also Mitte April 2010, wurde die Richtlinie 2000/55/EG aufgehoben. Seitdem gelten für Vorschaltgeräte nur noch die in der EG-Verordnung zur Nichthaushaltsbeleuchtung festgelegten Anforderungen.
Die Kennzeichnung mit Energieklassen, wie sie von Haushaltsgeräten wie Kühlschränken und Waschmaschinen bekannt ist, gibt es auch bei Lampen – und das schon recht lange: Bereits eine EG-Richtlinie aus dem Jahre 1998 sah die Energieverbrauchskennzeichnung bei Lampen vor. Im Jahre 2012 wurde eine Verordnung geschaffen (874/2012/EU), die die alte Richtlinie ersetzt und mehrere Neuerungen mit sich bringt.
Ab wann gilt die neue Verordnung?
Die Verordnung trat am 1. August 2012 in Kraft. Die Anforderungen zur Kennzeichnung von Lampen gelten seit dem 1. September 2013, bei Leuchten seit dem 1. März 2014. Die neue Kennzeichnungspflicht gilt nur für die Lampen und Leuchten, die ab den jeweils genannten Zeitpunkten „in Verkehr gebracht“ wurden – umgangssprachlich ausgedrückt „in den Handel gelangten“. Die anderen Lampen und Leuchten in den Geschäften müssen nicht nachetikettiert werden. Deshalb werden für eine Übergangszeit in den Geschäften noch Lampen und Leuchten ohne die neue Kennzeichnung zu finden sein.
Welche Informationen bietet die Kennzeichnung bei Lampen?
Charakteristisch für den Energieaufkleber sind Farbbalken, die den Stromverbrauch verdeutlichen: Grün steht für eine hohe, Gelb und Orange für eine mittlere und Rot für eine geringe Effizienz. Lampen der Klasse A++ verbrauchen für die gleiche Lichtmenge am wenigsten Strom, Lampen der Klasse E am meisten.
Für genauere Vergleiche gibt es auf dem Energieaufkleber noch eine Angabe für den Stromverbrauch in Kilowattstunden je 1.000 Brennstunden (kWh/1.000 h).
Was ist bei der Kennzeichnung von Lampen neu?
Neu gegenüber der alten Regelung ist folgendes:
Welche Informationen bietet die Kennzeichnung bei Leuchten?
Wie bei Lampen, sind Farbbalken und die Zuordnung zu einer Energieklasse charakteristisch für den Energieaufkleber. Die Zuordnung zu einer Energieklasse bezieht sich aber nicht auf die gesamte Leuchte, sondern nur auf die Lampen, die bereits eingesetzt sind oder später eingesetzt werden können.
Leuchten werden in unterschiedlichen Zusammenstellungen zum Verkauf angeboten:
Aus diesem Grunde gibt es den Energieaufkleber in unterschiedlicher Form; siehe die beispielhaften Bilder unten. Je nach Einzelfall informiert der Aufkleber darüber
Was hat sich am Geltungsbereich geändert?
Geändert hat sich vor allem folgendes:
Gibt es eine Pflicht zur Nachetikettierung von Lampen und Leuchten, die vor dem jeweiligen Stichtag in Verkehr gebracht wurden?
Nein. Lampen die vor dem 1. September 2013 und Leuchten, die vor dem 1. März 2014 in Verkehr gebracht worden sind, können, müssen aber nicht nachträglich mit dem Energieaufkleber versehen werden.
Kann ich bei einer Lampe nach der alten Richtlinie vorgenommene Zuordnung zu einer Energieklasse übernehmen?
Dies geht nur bedingt. Zu empfehlen ist eine Neueinstufung gemäß der neuen Verordnung. Zum einen gibt es die Klassen F und G nicht mehr, die Skala endet nun bei der Klasse E, und die frühere Klasse A wurde in A, A+ und A++ aufgeteilt. Zum anderen werden die Obergrenzen der Energieklassen in mehrerlei Hinsicht anders berechnet: Während früher zwischen a) Lampen mit ≤ 34 Lumen (lm) [Bezugswert = 0,2×Ф] und b) Lampen mit > 34 Lumen [Bezugswert = 0,88×√Ф + 0,049×Ф], unterschieden wurde, erfolgt nun eine Unterteilung in
Zudem werden nicht mehr zwei Obergrenzen der Klasse A unterschieden:
Es gibt bei der Bestimmung der Energieklasse noch weitere Änderungen gegenüber der früheren Richtlinie. Deshalb ist es empfehlenswert, eine „alte“ Lampe nach der neuen Verordnung neu einzustufen.
Wo finde ich den Text der Verordnung?
Von dem Text der Verordnung 874/2012/EU können Sie eine Fassung herunterladen, die ergänzende Informationen enthält: Einen Überblick über die EG- und EU-Verordnungen zur Beleuchtungstechnik, weitere Informationen zur Verordnung, einen Verweis zu einem Verzeichnis der in der Verordnung verwendeten Abkürzungen und Begriffsbestimmungen sowie einen Hinweis, wo Sie Fassungen der Verordnung in anderen EU-Amtssprachen herunterladen können: ergänzte Fassung der Verordnung 874/2012/EU.
Wo finde ich Vorlagen für die Erstellung von Energieaufklebern?
Dateien zur Erzeugung von Energieaufklebern können Sie auf der Website der Europäischen Kommission herunterladen (für Lampen und Leuchten getrennt). Diese von der Kommission zur Verfügung gestellten Dateien sollen das Erstellen der Energieaufkleber erleichtern.
Weitere Infos zur Energieverbrauchskennzeichnung bei Lampen und Leuchten finden Sie auf unserer Themenseite "Energieverbrauchskennzeichnung".