Letzte Änderung: 04.04.2006
Biozid-Produkte sind Biozid-Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. Als derartige Stoffe gelten auch Mikroorganismen einschließlich Viren oder Pilze mit entsprechender Wirkung.
Das Biozid-Gesetz (BiozidG) und das geänderte Chemikaliengesetz (ChemG) zur Umsetzung der EG-Biozid-Richtlinie (Richtlinie 98/8/EG) traten am 28. Juni 2002 in Kraft. Hiermit besteht in Deutschland ein umfassendes und EU-weit harmonisiertes Zulassungsverfahren für Biozid-Produkte. Danach bedürfen alle Biozid-Wirkstoffe und -Produkte einer Zulassung. Dies ist ein bedeutender Baustein, um die allgemeine Chemikaliensicherheit zu erhöhen. Dies bedeutet, dass alle Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die Wirksamkeit in einem Zulassungsverfahren geprüft und bewertet werden müssen, bevor ein neues Biozid-Produkt in den Handel gebracht und verwendet werden darf.
Zulassungsstelle für Biozid-Produkte ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Sie entscheidet über die Zulassung von Biozid-Produkten im Einvernehmen mit folgenden Bundesbehörden:
Biozide Wirkstoffe und Produkte werden in einer breiten Anwendungspalette eingesetzt. Daher werden bei besonderen Fragestellungen noch weitere Behörden in das Zulassungsverfahren als Benehmensbehörden eingebunden. Diese sind: