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Die EG-Bauprodukten-Richtlinie — auch ein Instrument des Umwelt- und Gesundheitsschutzes?

Letzte Änderung: 09.03.2012

Wesentliches Ziel des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist der Abbau von Handelshemmnissen innerhalb Europas (Artikel 26). Auch Bauprodukte sollen vom Mauerstein bis zur Tapete frei handelbar sein. Zur Realisierung des Binnenmarktes sieht die europäische Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG (BPR) PDF / 125 KB  (ab 2013 die Verordnung (EU) Nr. 305/2011) eine Harmonisierung nach dem „Neuen Ansatz“ vor: Die Richtlinie selbst steckt nur den Rahmen ab und delegiert die Ausarbeitung technischer Details an das europäische Normungs- und Zulassungswesen. Versichert ein Hersteller, Bauprodukte nach den neuen harmonisierten Normen und Zulassungen produziert zu haben, darf er sie, mit der CE-Kennzeichnung versehen, europaweit in Verkehr bringen.

Einschränkungen des freien Handels sind laut Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Artikel 36) zulässig, wenn der Schutz von Umwelt, Gesundheit oder Sicherheit dies erfordert. In diesem Sinne enthält die BPR die wesentliche Anforderung „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“. Die Mitgliedsstaaten haben außerdem das Recht, nationalstaatliche Einzelregelungen beizubehalten oder einzuführen, soweit dies zur Wahrung bestehender Schutzniveaus oder auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gerechtfertigt ist. Die Europäische Kommission bietet eine Datenbank an, in die die zuständigen Behörden, nationale Regelungen eintragen können, die Normer und Hersteller beachten müssen. Normen können Stufen und Klassen vorsehen, die den unterschiedlichen Verwendungsanforderungen gerecht werden. Sehen Normen diese nicht vor, sind bis zur vollständigen Harmonisierung, zusätzliche nationale „Restnormen“ oder „Restzulassungen“ möglich, die die Lücken zur Wahrung der bestehenden Schutzniveaus schließen. In Deutschland haben sich für diverse Bauprodukte für Innenräume und für einige erdberührte Bauprodukte Zulassungen für den Aspekt Gesundheits- oder Umweltschutz etabliert. Für diese Bauprodukte verlangt das deutsche Baurecht ein Ü-Zeichen PDF / 19 KB zusätzlich zur CE-Kennzeichnung. Die Zulassungen erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik auf der Grundlage der Grundsätze zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten in Innenräumen PDF / 322 KB und Grundsätze zur Bewertung der Auswirkungen von Bauprodukten auf Boden und Grundwasser PDF / 211 KB.

Die Konkretisierung der Umwelt- und Gesundheitsanforderungen hat sich in der ersten Generation der harmonisierten Normen und Zulassungen nur ansatzweise verwirklichen lassen. Gründe dafür sind die unterschiedlichen oder nicht detailliert definierten Anforderungen in den Mitgliedsstaaten, die mangelnde Erfahrung mit Umwelt- und Gesundheitsanforderungen in den betroffenen Normungsgremien und die teilweise fehlenden oder uneinheitlichen Prüf- und Bewertungsmethoden.

Für die nächste Generation von Normen und Zulassungen sollten harmonisierte Prüfmethoden zur Verfügung stehen. Ein Mandat (Normungsauftrag) der Europäischen Kommission zur Entwicklung der notwendigen Prüfmethoden wurde im April 2005 an das Europäische Komitee für Normung, CEN, erteilt. Im April 2006 hat das CEN ein neues technisches Komitee, CEN TC 351 „Bewertung der Freisetzung gefährlicher Stoffe aus Bauprodukten”, das die mandatierten Aufgaben wahrnehmen wird, gegründet und einen Geschäftsplan PDF / 189 KB festgelegt. Im DIN spiegelt der Fachbereich KOA 03: „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz” im Normenausschuss Bauwesen (NA005-53 FBR) die Arbeiten des CEN TC 351.

Insgesamt sind zur Umsetzung der BPR über 500 harmoniserte Produktnormen (bis August 2011 ca. 400 harmonisierte Normen verfügbar PDF / 921 KB) und etwa 200 Prüfnormen vorgesehen. Viele betreffen Produktgruppen mit potentiell kritischen Auswirkungen auf die Innenraumluft und Boden und Grundwasser, darunter Holzwerkstoffe, Bodenbeläge, Wandbeläge, Klebstoffe, Fußböden, Estriche, Wand- und Deckenverkleidungen, Putze, Mauersteine, Abdichtungen, Zemente, Gesteinskörnungen und Wärmedämmstoffe. Bis 2012 sollte das CEN/TC 351 geeignete Prüfverfahren (Beginn der CEN-Umfrage voraussichtlich ab Oktober 2012) für alle Bauprodukte zur Verfügung stellen. Danach können und sollen die technischen Komitees für Bauprodukte im CEN die Prüfnormen in ihre harmonisierten Produktnormen übernehmen. Die Europäische Kommission präzisiert in Ergänzungen der Produktmandate für welche Stoffe und Bauprodukte eine Überarbeitung der Produktnormen notwendig ist. Bisher hat das CEN drei Mandatsergänzungen zur Umsetzung der BPR-Anforderungen Hygiene, Gesundheit  und Umweltschutz in drei konkreten Produktgruppen von der Europäischen Kommission erhalten. Diese betreffen Wärmedämmstoffe, Bodenbeläge und Gesteinskörnungen. Eine Übersicht über Stoffe und Parameter, die zumindest in einem Mitgliedstaat der EU Gegenstand einer Bauprodukte betreffenden Regelung sind, gibt die „Indicative list of regulated dangerous substances possibly associated with construction products under the CPD PDF / 764 KB”. 

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